Wer in der Schweiz wetten darf – und was eine ausländische Lizenz hier nicht wert ist

Updated Oktober 2026
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Auf Schweizer Bildschirmen tauchen ständig Buchmacher auf, die mit einer ausländischen Bewilligung werben. Für Sportwetten in der Schweiz sind davon die meisten rechtlich bedeutungslos: Eine Bewilligung oder Konzession gilt nach Art. 4 BGS nur in der Schweiz. Zwei Veranstalter tragen eine Schweizer Bewilligung, Swisslos mit Sporttip und die Loterie Romande mit Jouez Sport.

Ein geschlossener Schlagbaum an einer Landstrasse im Gebirge, Morgennebel steht zwischen den Tannen.
Wer Geldspiele durchführen will, braucht eine Bewilligung oder eine Konzession, und diese gilt nur in der Schweiz (Art. 4 BGS).

Stand der hier aufgeführten Angaben: 29. Oktober 2026, abgeglichen mit dem Bundesgesetz über Geldspiele in der Fassung vom 1. September 2023 sowie mit den Angaben der Gespa und des Bundesamts für Justiz zur Zugangssperre.

Zwei Wege, ein Gesetz

Wer eine Wette platzieren will, wählt heute nicht mehr zwischen Buchmachern, sondern zwischen zwei Ordnungen. Die eine ist die Schweizer: eine Bewilligung, ein genehmigter Wettkatalog, ein Spielerkonto mit geprüfter Identität, selbst gesetzte Verlustlimiten, ein landesweites Sperrregister. Die andere ist die ausländische: eine Seite im Netz, ein Guthaben, eine Quote – und kein Schweizer Recht, das hinter ihr steht.

Ein Kompass liegt neben einer Lupe auf einem dunklen Holztisch, Seitenlicht betont die Maserung des Holzes.
Online durchgeführte Sportwetten gelten im BGS als Grossspiele (Art. 3 Bst. e BGS).

Das klingt nach einer Einschränkung, und es ist eine. Nur wirft die Frage nach der Bewilligung in der Praxis zwei sehr unterschiedliche Spielertypen zusammen, die nichts gemeinsam haben. Für den Sonntags-Einzelwetter ist die Ordnung entscheidend, in der er ein Konto hält. Für den, der sich ohnehin nie länger binden wollte, entscheidet der Weg vor allem darüber, welchen Schutz er im Streitfall in Anspruch nehmen kann. Zwei Wege also, dieselbe Frage, verschiedene Antworten.

Was folgt, ordnet beides ein: erst was das Gesetz mit «Bewilligung» meint, dann was Spielerschutz konkret heisst, dann der Vergleich der zehn Adressen mit den zwei Schweizer Veranstaltern an der Spitze.

Zuerst ein geschlossener Weg

Ein leerer Holzsteg ragt am Abend in einen ruhigen Bergsee, das Wasser spiegelt den Himmel.
Vor der ersten Sporttip-Teilnahme müssen Spielende Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage setzen; eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden.

Werbung und Realität liegen bei diesem Thema weit auseinander. Eine Seite mit ausländischer Bewilligung darf in der Schweiz nichts veranstalten, und die Bewilligung, die sie vorzeigt, entfaltet im schweizerischen Recht keine Wirkung. Wer dort einzahlt, hält ein Konto bei einem ausländischen Unternehmen. Punkt.

Der Kern ist nüchterner, als die Aufregung um das Thema vermuten lässt. Das Geldspielgesetz beschreibt, wer überhaupt veranstalten darf, und diese Erlaubnis ist territorial. Sie deckt das schweizerische Gebiet ab und nichts darüber hinaus. Eine maltesische, curaçaoische oder deutsche Bewilligung ändert daran nichts, weil sie von einer anderen Behörde nach anderen Regeln erteilt wurde. Wer die Schweizer Rechtslage prüft, prüft also nicht die Seriosität eines Unternehmens, sondern die Frage, ob sein Angebot hier durchgeht.

Der Unterschied zwischen einer Bewilligung und einem Werbesignet verschwindet in der Praxis schnell. Eine Seite, die mit einer «europäischen Lizenz» wirbt, zeigt damit kein Schweizer Dokument. Sie zeigt ein Dokument für ein anderes Land.

Wie das Gesetz eine Sportwette einordnet

Online durchgeführte Sportwetten gelten im BGS als Grossspiele. Art. 3 Bst. e BGS zählt Lotterien, Sportwetten und Geschicklichkeitsspiele auf, die automatisiert, interkantonal oder online durchgeführt werden. Die Aufzählung ist keine Klassifizierung um der Systematik willen, sondern der Auslöser einer Kette von Pflichten: Bewilligungspflicht, Aufsicht, Spielerschutz, Mittelverwendung.

Aus einem Grossspiel wird damit ein Gegenstand der Aufsicht, nicht ein Produkt der Unterhaltungsbranche. Die Gespa sitzt in Bern und führt die Aufsicht über Geldspiele; sie ist es auch, die die Sperrliste der Domains veröffentlicht. Nicht zuständig ist die ESBK – diese Aufsichtsbehörde prüft Casinos, und wer in Schweizer Steuerfragen oder in Foren beide Behörden gleichsetzt, verwechselt zwei Welten mit zwei Rechtsgrundlagen.

Ein Nebenpunkt, der in der Debatte regelmässig untergeht: Die Einordnung als Grossspiel gilt nicht nur für die Schweiz. Eine Sportwette ist im Ausland in der Regel etwas anderes – oft ein Geschicklichkeitsspiel, oft ein Lotterieprodukt, oft gar nichts, weil das Land keine eigene Kategorie kennt. Wer zwei Angebote vergleicht, vergleicht deshalb nicht nur zwei Preise, sondern zwei Rechtsordnungen.

Was auf der Schweizer Seite übrig bleibt

Von denjenigen, die eine Sportwette in der Schweiz veranstalten dürfen, gibt es zwei. Die Ergebnisseite jeder Suchmaschine legt das nicht nahe, die Rechtslage schon.

Swisslos ist die Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft mit Sitz in Basel. Sie veranstaltet gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019; ihr Sportwettenangebot heisst Sporttip. Die Loterie Romande veranstaltet Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura und nennt als Kontaktadresse die Avenue de Provence 14 in Lausanne. Sie zählt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz und 221 Mitarbeitende.

Grob gezählt wird damit die Mehrheit des Landes über Swisslos abgedeckt, während die Romandie ihren eigenen Veranstalter hat. Wer aus der Region Basel auf eine Westschweizer Wettseite gerät oder erfährt, dass seine Wohnadresse auf der anderen Seite der Saane nicht genügt, sollte sich an die Adresse erinnern: Das ist kein Fehler in der Anmeldung.

Brand Bewilligungsstatus Veranstalter bzw. Bewilligungslage
Swisslos Sporttip Bewilligung (Veranstalter- und Spielbewilligung, BGS) SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Basel; Aufsicht Gespa
Loterie Romande Jouez Sport Bewilligung (Veranstalter- und Spielbewilligung, BGS) Société de la Loterie de la Suisse Romande; Aufsicht Gespa
Rollbit ohne Schweizer Bewilligung Schweizer Bewilligung nicht erteilt; ausländische Bewilligung ohne Wirkung in der Schweiz
Betwinner ohne Schweizer Bewilligung Schweizer Bewilligung nicht erteilt; ausländische Bewilligung ohne Wirkung in der Schweiz
bet-at-home ohne Schweizer Bewilligung Schweizer Bewilligung nicht erteilt; ausländische Bewilligung ohne Wirkung in der Schweiz
BetAlright ohne Schweizer Bewilligung Schweizer Bewilligung nicht erteilt; ausländische Bewilligung ohne Wirkung in der Schweiz
WirWetten ohne Schweizer Bewilligung Schweizer Bewilligung nicht erteilt; ausländische Bewilligung ohne Wirkung in der Schweiz
BetOnRed ohne Schweizer Bewilligung Schweizer Bewilligung nicht erteilt; ausländische Bewilligung ohne Wirkung in der Schweiz
Wettigo ohne Schweizer Bewilligung Schweizer Bewilligung nicht erteilt; ausländische Bewilligung ohne Wirkung in der Schweiz
Bruce Bet ohne Schweizer Bewilligung Schweizer Bewilligung nicht erteilt; ausländische Bewilligung ohne Wirkung in der Schweiz

Die Spalte mit dem Bewilligungsstatus ist die einzige, in der die zehn Adressen tatsächlich Unterschiede zeigen. Alles andere an einem Buchmacherangebot – Bonusart, Quote, Auszahlungstempo, Bedienung – trennt sie viel feiner, nur nicht in der Frage, die diesen Text zusammenhält. Wer die Tabelle als Rangliste liest, überliest den einen Umstand, auf den es ankommt: Die beiden oberen Zeilen sind die einzigen, für die in der Schweiz eine Behörde einsteht.

Wo die ausländische Bewilligung endet

Die Rechtslage ist hier eindeutig, und daran ändert die Zahl der Anbieter nichts. Ausländische Anbieter dürfen in der Schweiz keine Lotterien und Sportwetten anbieten. Nach interkantonalem Recht sind ausschliesslich Swisslos und die Loterie Romande befugt, solche Angebote auch online zu machen. Eine Bewilligung aus Curaçao, Malta, Deutschland oder aus einem anderen Land hat in der Schweiz keine Kraft.

Es gibt deshalb auch keine Liste weiterer bewilligter Buchmacher, die man aufklappen könnte. Es gibt sie nicht, weil es sie nicht gibt. Initiativen, die aus dem Ausland mit einer «europäischen Lizenz» werben, verkaufen ihren Kunden damit kein Schweizer Recht, sondern eine Bewilligung für ein anderes Publikum.

Was mit dem Veranstalter passiert, nicht mit dem Wetter

Wer ohne die nötige Bewilligung Grossspiele durchführt, organisiert oder zur Verfügung stellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Bei gewerbs- oder bandenmässiger Begehung steigt der Rahmen auf bis zu fünf Jahre oder eine Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen (Art. 130 Abs. 1 und 2 BGS).

Dasselbe Gesetz greift die Werbung auf. Werbung für in der Schweiz nicht bewilligte Geldspiele ist verboten (Art. 74 Abs. 3 BGS) und wird mit Busse bis zu CHF 500’000 bestraft (Art. 131 Abs. 1 Bst. b BGS). Diese Zahl erklärt, warum Schweizer Publikumsmedien so zurückhaltend sind, wenn sie über solche Anbieter berichten, und warum die Werbeflächen im Netz umso offener sind. Juristisch stehen diese Sätze nicht gegen den Spieler, sondern gegen den, der das Spiel veranstaltet und dafür wirbt.

Die Trennung ist praktisch relevant. Wer über eine Publireportage auf eine Seite ohne Bewilligung stösst, hat sich nicht strafbar gemacht – aber die Publireportage selbst ist es womöglich, und der Veranstalter, der sie bezahlt hat.

Sperrliste und Domain-Hopping

Sperrlisten sind das, was dem Gesetzgeber an Durchgriff geblieben ist. Gesperrt wird der Zugang zu online durchgeführten, in der Schweiz nicht bewilligten Geldspielen, deren Veranstalterin ihren Sitz im Ausland hat oder ihn verschleiert (Art. 86 Abs. 2 BGS). ESBK und interkantonale Behörde führen je eine Sperrliste, und die Fernmeldedienstanbieterinnen sperren den Zugang. Die Sperrliste der Gespa wird mit einer Allgemeinverfügung im Bundesblatt veröffentlicht, deren Veröffentlichung als Eröffnung der Sperrverfügung gilt; betroffene Veranstalterinnen können innert 30 Tagen schriftlich Einsprache erheben (Art. 87 BGS).

Die Praxis zeigt, wie das ausgeht. Die Gespa veröffentlichte 2025 fünf Sperrlisten mit insgesamt 181 neu zu sperrenden Domains illegaler ausländischer Geldspielanbieter. Ende 2025 standen 671 Domainnamen auf ihrer Sperrliste, und gegen die Allgemeinverfügungen ging keine Einsprache ein. Seit der ersten Liste vom 3. September 2019 sind bis zum Stand vom 25. August 2026 insgesamt 29 Listenversionen erschienen.

Die Grenze dieser Sperre benennt die Aufsichtsbehörde selbst, und sie ist die wichtigste Nuance dieses Abschnitts. Gesperrt werden Domains, nicht Anbieter. Die Gespa hält fest, dass nach Sperrungen oft innert weniger Stunden neue Domains aufgeschaltet werden – sie nennt dafür Interwetten und Bet-at-Home –, und dass illegale Anbieter ihre noch nicht gesperrten Domains gezielt über Affiliate-Websites und Publireportagen bewerben und Neuspielende mit Bonusprogrammen anlocken. Das System ist damit nicht eine Mauer, sondern ein Wettlauf, und in einem Wettlauf ist der, der die Regel schreibt, nicht automatisch der Schnellere.

Zwei Instrumente fehlen. Eingriffe bei Zahlungsdienstleistern stehen der Gespa gegen illegale Anbieter nicht zur Verfügung, und internationale Rechtshilfe in Strafsachen scheitert nicht nur an Durchsetzbarkeit, sondern bereits an gesetzlichen Grundlagen. Was bleibt, ist die DNS-Sperre – ein Netz, das ein Sprung in eine neue Domain reisst. Für den Leser heisst das etwas Praktisches: Ein Anbieter, den man später auf der Liste findet, ist kein neues Risiko. Der Umstand war vorher schon derselbe.

Was ein Spieler selbst riskiert

Spielerinnen und Spieler machen sich nicht strafbar, wenn sie in der Schweiz nicht bewilligte Online-Geldspielangebote nutzen. Kein Bu ssgeld, kein Verfahren, keine Vorstrafe. Was bleibt, ist die Aussicht auf das eingesetzte Geld: Einsätze und Gewinne können im Strafverfahren gegen den Anbieter eingezogen werden. Und – der Satz, der schwerer wiegt – Sozialschutz- und Fairness-Vorgaben lassen sich bei solchen Angeboten nicht garantieren oder kontrollieren.

Das ist eine ungewöhnliche Konstruktion. Ein Staat, der ein Angebot für rechtswidrig hält, es aber seinem Publikum nicht vorwirft. Wer diese Logik als Freibrief liest, übersieht die zweite Hälfte: Der Rechtsweg bleibt dem Spieler versperrt, und der Schutz, auf den er sich verlassen hätte, war nie verpflichtet. Ein Streit um CHF 3’000 auf einer ausländischen Seite hat keinen Richter in der Schweiz; er hat, wenn es gut läuft, einen Support-Chat.

Warum das die Wahl nicht automatisch entscheidet

Eine genaue Lektüre des Gesetzes hat die Gegenprobe im Gepäck. Die geschlossene Liste der erlaubten Sportarten und Wettarten, die Pflicht zur Registrierung mit Wohnsitz im Vertragsgebiet, die Höchstlimite pro Systemwette: Das alles sind Einschränkungen, und ein Leser darf sie merken. Wer einen Corner-Markt sucht oder eine Wette auf ein unbedeutendes Freundschaftsspiel, findet sie bei den zwei Schweizer Veranstaltern womöglich nicht.

Die Frage lautet deshalb nicht, welcher Weg der sichere ist. Sie lautet, was der einzelne Leser gestellt bekommt: volle Schweizer Schutzmechanismen und einen begrenzten Katalog auf der einen Seite, eine breitere Auswahl und ein Konto ohne Rückhalt auf der anderen. Wer nur ein paar Franken pro Wochenende setzt und noch nie eine Auszahlung diskutieren musste, gewichtet das anders als jemand mit einem fünfstelligen Guthaben. Der Rückhalt, den eine Bewilligung gibt, fällt in ruhigen Zeiten nicht auf. In unruhigen Zeiten ist er das Einzige, was zählt.

Limiten, Sperren und Steuern

Spielerschutz ist der Punkt, an dem die beiden Wege am weitesten auseinanderliegen, und der Punkt, an dem sich am schwersten nachschauen lässt. Eine Schweizer Bewilligung bringt Instrumente mit, die man prüfen kann. Eine ausländische Seite bringt die Regeln ihres Sitzlandes mit – und dort sitzt kein Adressat, den man in Bern belangen könnte.

Umgekehrt gibt es eine Überlegung, die auf der Schweizer Seite mehr Gewicht hat, als die Werbung für ausländische Angebote ursprünglich nahelegt: Es gibt keine staatlich vorgegebene Einzahlungslimite. Die Limiten setzt der Spielende, nicht der Staat – die Schweiz kennt keine feste Deckelung des Einzahlungsbetrags. Wer sich eine Grenze setzen will, muss sie selbst setzen. Nur ist genau das bei einem bewilligten Schweizer Anbieter das Tor, das sich nicht still umgehen lässt.

Verlustlimiten, die erst nach einer Frist hochgehen

Vor der ersten Sporttip-Teilnahme müssen Spielende Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage setzen. Die Oberlimite liegt bei CHF 9’999, für Teilnehmende unter 21 Jahren bei CHF 1’000. Eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Zusätzlich ist eine freiwillige Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage möglich.

Beim BGS ist der Grundsatz hinterlegt: Der Veranstalter muss einen oder mehrere Höchstwerte für Einsätze oder Verluste pro Tag, Woche oder Monat verlangen. Die Frist für eine Erhöhung im Statut beträgt 24 Stunden, die drei Tage sind die Praxis der beiden Schweizer Veranstalter in ihren eigenen Bestimmungen. Wer die Zahl in einem Vertrag sieht, sieht also keine gesetzliche Zahl, sondern eine, die zu setzen der Veranstalter sich entschieden hat.

Die drei Zeitfenster – 1, 7 und 30 Tage – sind der eigentliche Trick des Mechanismus. Ein Spieler, der nach einem verlustreichen Abend seine Grenze hochsetzen will, muss 72 Stunden warten. Diese drei Tage sind nicht Bürokratie. Sie sind die Spanne, in der sich der Entschluss vom Verlust lösen kann.

Die Höhe der Oberlimite überrascht: CHF 9’999 sind hoch für jemanden, der sich vor Verlusten schützen will. Der Deckel steht deshalb nicht für «so viel ist vernünftig», sondern für «so viel ist erlaubt». Wo die persönliche Grenze liegen soll, steht nicht in der Zahl.

Die Spielsperre und das Register, das über Kantonsgrenzen reicht

Bei Swisslos lässt sich der Zugang produktbezogen für 1 bis 180 Tage selbst sperren – ohne Aufhebung vor Fristablauf. Eine unbefristete Spielsperre wird in einem schweizweiten Register eingetragen und gilt auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos sowie im Fürstentum Liechtenstein.

Das ist die stärkste Einzelheit auf dieser Seite, weil sie die naive Umgehung nicht mit einer Ermahnung, sondern mit einer Datenbank beantwortet. Die gesperrte Person wird nicht müde, sie steht im Register. Ein freiwilliger Ausschluss lässt sich nur nach drei Monaten wieder lösen, und daran ist ein Fachgremium beteiligt. Ein selbst gewählter Unterbruch von bis zu sechs Monaten muss angeboten werden.

Der Anschluss an dieses Register ist zugleich der klarste Massstab dafür, was ausländische Seiten in der Schweiz nicht bieten. Eine Sperre bei Swisslos gilt in einem Schweizer Casino weiter. Eine Sperre, die sich jemand dort selbst verhängt, gilt in einer illegalen ausländischen Seite nicht – die Seite kennt dieses Register nicht.

Wer die Sperre nicht freiwillig setzt, kann sie auch von Amtes wegen bekommen: Das Gesetz kennt den Ausschluss überschuldeter oder spielsuchtgefährdeter Personen, und auch er läuft über dasselbe Register. Für eine Person in einer schwierigen Lage ist das der wirksamste Schutz, den die Schweizer Ordnung zu bieten hat – und der Umstand, den eine Seite ohne Bewilligung technisch nicht abbilden kann.

Wer kein Konto bekommt

Zur Online-Registrierung bei Swisslos braucht es mindestens 18 Jahre sowie Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Swisslos-Vertragsgebiet. Es darf keine Spielsperre bestehen, und jede Person darf sich nur einmal registrieren. Die Daten werden aus dem hochgeladenen Ausweis ausgelesen und gegen Adress-Datenbanken geprüft. Ein einziger Account pro Person mit geprüfter Identität – daraus folgt, dass die anonyme Doppelregistrierung, mit der sich Limiten in der Praxis aushebeln lassen, hier nicht funktioniert.

Sporttip-Wetten stehen Personen ab 18 Jahren offen; Personen unter 18 Jahren sind von der Teilnahme ausgeschlossen. Wer als Wettkämpfer an einem Wettereignis teilnimmt, darf auf dieses Ereignis nicht wetten – eine Regel, die kein Moloch ist, sondern der Grund, warum ein Vergleich beider Wege überhaupt Sinn ergibt. Auf einer ausländischen Seite ist dieselbe Frage eine Frage der Geschäftsbedingungen, nicht des Gesetzes.

Ein Konto pro Person ist zudem eine bessere Beschreibung des Spielverhaltens, als es die Bequemlichkeit vermuten lässt. Wo eine zweite Anmeldung möglich ist, ist jede gesetzte Limite eine Limite auf dem Papier; wo sie es nicht ist, gilt sie für den Menschen, der vor dem Bildschirm sitzt. Der Unterschied zwischen beiden Verfahren wird erst sichtbar, wenn jemand ihn braucht.

Was wetten darf, und was eine Bewilligung noch bedeutet

Die Bewilligung deckt nicht ein Produkt, sondern viele. Schweizer Veranstalter dürfen nur Sportwetten anbieten, und der erlaubte Katalog ist eine geschlossene Liste: die Gespa-Liste der bewilligten Sportarten, Wettkämpfe und Wettarten in der Fassung vom 10.09.2026 (Art. 25 BGS, Art. 29 VGS). Qualifikationsrunden nur, wenn sie auf der Liste stehen, Frauenwettkämpfe nur, wenn sie dort stehen, Ranglistenwetten nur, wenn die Rangierung über die Teilnahme an einem internationalen Wettkampf oder über das Podest entscheidet, niemals Wetten auf Trainingsläufe. Corner- und Kartenmärkte finden sich darauf nicht, und eine Esport-Sektion gibt es nicht. Ereignisse, an denen überwiegend Minderjährige teilnehmen, sind gesperrt (Art. 25 Abs. 2 BGS).

Wer keine Schweizer Bewilligung hat, ist an diese Liste nicht gebunden – aber auch nicht geschützt vor ihr. Wer wissen will, ob eine bestimmte Wette bei einem Schweizer Veranstalter möglich ist, findet die Antwort auf der Liste, nicht im Wettschein. Livewetten sind erlaubt, vor dem Spiel und während des Spiels, wo der Veranstalter eine entsprechende Entscheidung hat; das BGS kennt keine gesetzliche Beschränkung auf bestimmte Live-Märkte.

Die Kehrseite derselben Liste ist die, die in keinem Bonusmaterial steht: Ein Markt, der anderswo drei Klicks tief liegt, wird hier schlicht nicht bewilligt. Ein Anbieter mit ausländischer Bewilligung hat diese Liste nicht. Konkurrenz, die auf einem Verbot fusst, ist keine besonders stabile Konkurrenz, nur manchmal eine, die dem Kunden entgegenkommt. Cash-Out ist im Übrigen nicht gesetzlich geregelt, sondern jeweils eine Funktion des Veranstalters.

Was die Liste nicht regelt, soll man auch nicht hineinlesen. Ob virtuelle Sportarten erlaubt sind, steht nicht darin. Esports erscheinen nicht auf der Liste, und das ist alles, was sich über Esports sagen lässt. Wer eine Grenze sucht, findet sie in der Aufzählung selbst.

Was ein Guthaben nicht ist

Auszahlungen gehen bei Schweizer Veranstaltern nur auf ein Zahlungskonto, das auf den Namen des Kontoinhabers lautet (Art. 50 Abs. 2 VGS). Die anonyme oder krypto-basierte Auszahlung, die in der ausländischen Angebotslandschaft als Selbstverständlichkeit gilt, existiert im bewilligten Schweizer Wettbetrieb nicht. Eine Zahlungsmethode ist ohnehin Sache des Veranstalters und steht in dessen Bedingungen, nicht im Gesetz.

Kredite an Spielende sind verboten (Art. 75 Abs. 1 BGS). Ein Kredit verbietet sich damit dort, wo eine Bewilligung besteht – ein Unterschied von einigem Gewicht, wenn man bedenkt, dass die Werbung für ausländische Angebote ausgerechnet die Bequemlichkeit des Zugriffs in den Vordergrund stellt. Was in der Schweiz fehlt, ist allerdings auch ein Werkzeug gegen die andere Richtung: Ein Sperrmechanismus, mit dem Banken oder Kartenherausgeber Zahlungen an unbewilligte Wettseiten blockieren, ist in der Schweiz nicht vorgesehen. Wer annimmt, dass Schweizer Karten solche Zahlungen stoppen, hält eine Vorsichtsmassnahme für eine bereits geltende Regel.

Steuerfrei bis zu einem Grenzbetrag – und steuerbar darüber hinaus

Gewinne aus Schweizer Grossspielen sind einkommensteuerfrei bis zu einem Steuerfreibetrag pro Einzelgewinn und darüber steuerbar. Der Bundesbetrag liegt ab 1. Januar 2026 bei CHF 1’071’000, 2025 waren es CHF 1’070’400. Der kantonale Freibetrag weicht ab, deshalb gilt «je nach Kanton» und nicht eine der Kantonszahlen. Über dem Freibetrag behält der Veranstalter 35 % Verrechnungssteuer ein, die man zurückholt, indem man den Gewinn in der Steuererklärung deklariert.

Ein durchschnittlicher Wettender gewinnt weit darunter; auf seinen Gewinn fällt weder Einkommensteuer noch Verrechnungssteuer an. Eine Wette mit einem Einsatz von CHF 50 gewinnt keine sechsstellige Summe, und wer sich über die Schwelle sorgt, hat ein anderes Problem als die Steuer. Bei ausländischen Anbietern ist es umgekehrt: Deren Gewinne unterliegen nicht der Verrechnungssteuer – nur Gewinne aus Geldspielen im Sinne des BGS sind steuerbar –, und die kantonale Praxis ist unangenehmer, als der Verzicht auf den Abzug vermuten lässt. Die Steuerpraxis des Kantons Thurgau etwa behandelt Gewinne aus ausländischen Grossspielen und ausländischen Online-Spielbanken unabhängig vom Betrag immer vollumfänglich als steuerbares Einkommen.

Das ist die steuerliche Falle des ganzen Themas. Der fehlende Abzug liest sich wie ein Vorteil, weil kein Betrag einbehalten wird; die Steuerpflicht kommt erst bei der Deklaration. Wer die Wahl zwischen den beiden Wegen hat, sollte hier besonders genau rechnen. Für die persönliche Situation hilft der Weg zur Steuerberaterin oder zur kantonalen Steuerverwaltung.

Was Werbung nicht sagen darf

Werbung darf nicht aufdringlich, nicht irreführend und nicht auf Minderjährige oder gesperrte Personen ausgerichtet sein. Für Gratisspiele oder Gratisguthaben braucht es die vorherige Zustimmung der Gespa (Art. 75 Abs. 2 BGS) – 2025 erteilte sie 24 Zustimmungen an die Loterie Romande und 8 an Swisslos. Ein Werbeverbot nach Tageszeit kennt das Gesetz nicht. Bonusbeträge und Bedingungen stehen in den Bedingungen des jeweiligen Veranstalters und in keinem Gesetzestext.

Wer sich dafür interessiert, was ein Gratisspielguthaben wert ist, sollte die Zahl lesen, die daneben steht: einen Betrag und die Bedingung, unter der er wirkt. Ein Werbewort ohne Betrag ist in diesem Markt beinahe so viel wert wie ein Wettschein ohne Ereignis.

Der Vergleich: zwei Bewilligungen und acht ausländische Seiten

Die zehn Adressen sind in zwei Gruppen geteilt, und diese Trennung ist keine Sortierfrage.

Die erste Gruppe umfasst Swisslos mit Sporttip und die Loterie Romande mit Jouez Sport. Ihnen hat der Gesetzgeber die Veranstaltung von Sportwetten in der Schweiz vorbehalten; die Bewilligung, die sie tragen – Veranstalterbewilligung und Spielbewilligung nach dem BGS – steht unter Aufsicht der Gespa, und beide sind über die interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019 an die Sporttip beziehungsweise Jouez Sport gebunden. Die zweite Gruppe umfasst acht Plattformen, die in der Schweiz beobachtbar sind und von denen keine eine Schweizer Bewilligung besitzt.

Die Bewertungskriterien sind dieselben geblieben: Bewilligungsstatus, Schutzinstrumente, Limiten, Marktangebot, Steueramt des Gewinns. Was sich unterscheidet, ist nur, ob eine Angabe auf beiden Seiten vorhanden ist.

Brand Bewilligung in der Schweiz Ausländische Bewilligung laut eigenen Angaben Anschluss an das Schweizer Sperrregister
Swisslos Sporttip ja – Veranstalter- und Spielbewilligung nach BGS, Aufsicht Gespa entfällt ja – Verlustlimiten, Selbstsperre und Eintrag im schweizweiten Register
Loterie Romande Jouez Sport ja – Veranstalter- und Spielbewilligung nach BGS, Aufsicht Gespa entfällt ja – Schweizer Spielerschutzregime
Rollbit nein keine, die in der Schweiz Wirkung hätte nein
Betwinner nein keine, die in der Schweiz Wirkung hätte nein
bet-at-home nein keine, die in der Schweiz Wirkung hätte nein
BetAlright nein keine, die in der Schweiz Wirkung hätte nein
WirWetten nein keine, die in der Schweiz Wirkung hätte nein
BetOnRed nein keine, die in der Schweiz Wirkung hätte nein
Wettigo nein keine, die in der Schweiz Wirkung hätte nein
Bruce Bet nein keine, die in der Schweiz Wirkung hätte nein

Die mittlere Spalte leistet weniger, als ihr Umfang vermuten lässt, und genau das ist ihre Aussage. Eine Bewilligung aus einem anderen Land ist kein Argument gegen oder für ein Angebot; sie ist eine Angabe über die Rechtsordnung, in der das Unternehmen verwaltet wird. Nichts an ihr wirkt in der Schweiz.

Wie viel ein Monatsbudget kostet

Ein Monatsbudget von CHF 1’000, einmal gesetzt, macht den Unterschied zwischen beiden Wegen greifbar. Bei einer Zweiwetten-Quote von 1.90 / 1.90 – einem Beispiel, keiner zitierten Quote – zahlt die Schweiz-in-Ordnung-Buchhalterei über den Quotenschlüssel zurück. Der Quotenschlüssel einer Zweiwetten-Wette mit den Quoten 1.90 und 1.90 beträgt 95 %, der Rest ist die Marge des Buchmachers.

Auf ein Budget von tausend Franken ergibt das bei diesem Beispiel eine erwartete Einbusse von etwas über CHF 50 pro Monat – sagen wir in einer Bandbreite von 50 bis 55 Franken, je nach Markt und je nach Buch.

Bleibt die Bedingung: Das ist eine Schätzung über viele Wetten und keinenfalls ein Ergebnis für eine einzelne. Wer an einem Samstagabend eine Wette setzt, spürt von diesen fünfzig Franken nichts.

Der Unterschied zwischen den beiden Wegen liegt nicht in dieser Zahl. Er liegt in dem, was daneben wegfällt: Wenn eine Diskussion um eine Auszahlung entsteht, gibt es auf der Schweizer Seite eine Aufsicht, ein Register und einen Ansprechpartner, und auf der anderen Seite eine E-Mail-Adresse. Wer mit schmalem Budget und vielen kleinen Wetten unterwegs ist, wird die Marge selten bemerken und den fehlenden Ansprechpartner ebenso selten.

Swisslos Sporttip: die Bewilligung, die auch die Grenzen setzt

Swisslos ist die Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft mit Sitz in Basel, veranstaltet gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019, und ihr Wettangebot heisst Sporttip. Sie trägt eine Veranstalterbewilligung und eine Spielbewilligung nach dem BGS und steht unter Aufsicht der Gespa. Ein Onlinekonto bekommt nur, wer im Swisslos-Vertragsgebiet wohnt – im Gebiet der Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH sowie im Kanton Tessin und im Fürstentum Liechtenstein.

Beim Mindesteinsatz sind die Hürden niedrig. Für Einzel- und Kombinationswetten liegt er bei CHF 1. Der Höchsteinsatz beträgt CHF 1’000 für eine Einzel- oder Kombinationswette und CHF 10’000 für eine Systemwette; Swisslos kann die Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern, und eine Wette über der Limite wird nicht angenommen.

Diese Bandbreite von einem Franken bis tausend Franken ist für die Praxis erstaunlich grosszügig – und die Obergrenze wirkt trotzdem. Wer eine Systemwette mit zehntausend Franken Einsatz plant, findet hier eine Wand, die sich nicht verhandeln lässt. Wer dagegen mit einem Franken anfangen will, ist hier richtig.

Cash-Out gibt es bei Sporttip für Einzel-, Kombinations- und Langzeitwetten, vor Spielbeginn und live, aber nur bei Online-Wetten und nur als vollständiges Cash-Out ohne Teilauszahlung. Ein ausgeführtes Cash-Out lässt sich nicht rückgängig machen, und eine Garantie für jeden Markt besteht nicht. Der Ausstieg vor Schlusspfiff ist also möglich, aber er ist endgültig, und nicht jeder Markt kommt dafür in Frage.

Als Urteil bleibt: Sporttip ist der Anbieter für den, der Schweizer Regeln sucht und eine geschlossene Marktliste in Kauf nimmt. Wer Live-Exoten, Kartenmärkte oder eine Wettenauswahl jenseits der Gespa-Liste sucht, wird hier nicht fündig, und dieser Verzicht ist der Preis des Bewilligungsstatus.

Loterie Romande Jouez Sport: dasselbe Regime, ein anderes Publikum

Auch Jouez Sport trägt eine Veranstalterbewilligung und eine Spielbewilligung nach dem BGS unter Aufsicht der Gespa. Die Loterie Romande als Veranstalterin ist die Société de la Loterie de la Suisse Romande, mit Kontaktadresse Avenue de Provence 14 in Lausanne, 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz und 221 Mitarbeitenden. Ihr Angebot richtet sich an die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura, und ein Onlinekonto setzt einen Wohnsitz dort voraus.

Damit ist ein Umstand verbindlich, der beim ersten Kontakt mit der Marke nicht sofort auffällt: Jouez Sport ist nicht eine Alternative zu Sporttip, sondern die Variante derselben Ordnung für eine andere Landeshälfte. Wer in Zürich ein Konto versucht, scheitert nicht an einer Sicherheitsprüfung, sondern an einer Gebietsgrenze.

Die Zahlen der Loterie Romande – 2’350 Verkaufsstellen, 221 Mitarbeitende – erzählen allerdings auch, woher die Stärke dieser Marke kommt. Sie ist im Land physisch verankert, und wer sein Konto vor Ort eröffnet, kennt die Adresse. Wer dagegen aus der Deutschschweiz kommt, liest diese Zeile als Ausschluss. Für ein Wettangebot, das auf Schweizer Recht aufgebaut ist, ist die Verkaufsstelle am Bahnhof ein nützlicher Anker, und sie ist zugleich die Grenze des Angebots.

Rollbit: keine Bewilligung, keine Handhabe

Rollbit gehört zu den acht Plattformen ohne Schweizer Bewilligung. Eine Bewilligung, wie sie das BGS verlangt, liegt nicht vor; eine ausländische Bewilligung hätte in der Schweiz keine Wirkung, und die Bewilligungslage wird von der Plattform selbst so berichtet, dass sie hier nicht als tragfähig gilt. Damit fehlt der Anschluss an das Schweizer Sperrregister ebenso wie jede Schweizer Beschwerdemöglichkeit. Domains der Plattform können auf der Sperrliste der Gespa landen und werden dann über DNS-Sperren der Schweizer Fernmeldedienstanbieter unerreichbar.

Der praktische Kern dieser Zeile ist das Wort «kann». Ob eine bestimmte Domain tatsächlich gesperrt ist, weiss niemand zum Zeitpunkt der Anmeldung sicher. Wer ein Guthaben aufbaut und am nächsten Tag eine Fehlermeldung sieht, hat nicht die Plattform gewechselt – er hat eine Domain überfahren.

Rollbit bleibt damit eine Adresse für den, der die Plattform wegen ihres Angebots aussucht und die technische Sperre einkalkuliert. Wer ein Auszahlungsproblem juristisch klären müsste, klärt es in einem ausländischen Rechtsweg, was in der Praxis heisst: gar nicht.

Betwinner: nichts, was in der Schweiz zählt

Betwinner trägt keine Schweizer Bewilligung, und eine ausländische Bewilligung hätte in der Schweiz keine Wirkung. Anschluss an das Sperrregister: keiner. Schweizer Rechtsweg bei Streit: keiner. Die Domain kann gesperrt werden.

Über den Bonus, das Auszahlungstempo oder die Quote dieses Anbieters steht hier nichts, und das ist die entscheidende Information. Wer diese Firma prüft, prüft am Ende eine Frage: Wie viel Schweizer Rechtsweg steht hinter dem Guthaben? Die Antwort ist null, und kein Bonus gleicht das aus.

bet-at-home: ein Name, den die Aufsicht selbst nennt

Bei bet-at-home gibt es keinen Schweizer Bewilligungsstatus und keine ausländische Bewilligung mit Wirkung in der Schweiz. Anschluss an das Schweizer Sperrregister besteht nicht, eine Schweizer Beschwerdemöglichkeit ebenso wenig. Die Gespa nennt das Domain-Hopping ausdrücklich und führt bet-at-home als Beispiel dafür, wie nach einer Sperrung innert weniger Stunden neue Domains aufgeschaltet werden.

Das ist ein ungewöhnlicher Umstand in einer Anbieterübersicht: Der Veranstalter taucht nicht in einer Werbung auf, sondern in der Jahresbetrachtung einer Aufsichtsbehörde. Für einen Leser heisst das, dass die Marke in der Schweiz nicht nur unbewilligt, sondern aktiv beobachtet ist. Wer trotzdem ein Konto dort hält, sollte damit rechnen, dass eine Domain, die heute erreichbar ist, es morgen nicht mehr ist – ein Umstand, der nichts mit Auszahlungen zu tun hat und trotzdem lästig wird, wenn das Guthaben nicht abgeholt wurde.

BetAlright: Bewilligungslage wie bei den anderen, kein Schweizer Rückhalt

BetAlright steht ohne Schweizer Bewilligung da. Eine ausländische Bewilligung hätte in der Schweiz keine Wirkung, das Sperrregister kennt die Plattform nicht, und ein Schweizer Rechtsweg existiert nicht. Wie bei allen acht ausländischen Adressen hier gilt: Ihre Domains können über DNS gesperrt werden.

Mehr über spezifische Produkteigenschaften dieser Plattform lässt sich im Schweizer Kontext nicht sagen, und diese Enthaltsamkeit ist keine Lücke, sondern die Antwort. Eine Plattform ohne Bezug zum schweizerischen Rechtssystem hat in einer Bewertung nur eine einzige Dimension, in der sie gemessen werden kann – und in dieser einen Dimension schneidet sie wie alle acht ausländischen Adressen ab.

WirWetten: deutschsprachige Ansprache ohne Schweizer Bewilligung

WirWetten gehört zur Gruppe der acht Plattformen ohne Schweizer Bewilligung. Eine ausländische Bewilligung hat in der Schweiz keine Kraft, ein Anschluss an das Sperrregister besteht nicht, und ein Schweizer Gerichtsweg für Streitigkeiten fehlt. Die Domain kann gesperrt werden.

Ein deutscher Name und eine deutschsprachige Oberfläche sind kein Hinweis auf eine Schweizer Zulassung. Wer sich über die Sprache angesprochen fühlt, sollte das nicht mit einer Bewilligung verwechseln – die Sprache des Auftritts sagt nichts über die Behörde, die ihn erlaubt hat, und erst recht nichts darüber, ob eine Schweizer Aufsicht ein Auge darauf hat.

BetOnRed: ohne Bewilligung, wie die anderen

BetOnRed hat keine Schweizer Bewilligung. Kein Anschluss an das schweizweite Sperrregister, keine Schweizer Beschwerdemöglichkeit. Die Domain kann über DNS gesperrt werden.

Wer diese Plattform prüft, findet hier also keinen Schweizer Status, aber auch keinen Hinweis auf eine Schweizer Prüfung. Zwischen «unbewilligt» und «nicht geprüft» liegt kein Unterschied, und wer das eine mit dem anderen verwechselt, hat den entscheidenden Punkt dieser Übersicht verpasst.

Wettigo: keine Schweizer Bewilligung

Wettigo gehört zur Gruppe der acht, für die in der Schweiz keine Bewilligung besteht. Damit fehlen der Anschluss an das Schweizer Sperrregister und jeder Schweizer Rechtsweg im Streitfall. Die Domain kann auf der Sperrliste erscheinen und dann über DNS blockiert werden.

An dieser Bewertung würde ein anderes Produkt nichts ändern: Die fehlende Bewilligung ist kein Detail eines Angebots, sondern die ganze Antwort. Ein Wettender, der nach Massstäben des schweizerischen Rechts handeln will, kann hier nur den einen Schluss ziehen – diese Adresse ist keine Option bei einem Auszahlungskonflikt, und niemand in der Schweiz wird für ihn anrufen.

Bruce Bet: dieselbe Bewilligungslage, derselbe fehlende Rückhalt

Bruce Bet trägt keine Schweizer Bewilligung. Einen Anschluss an das schweizweite Sperrregister gibt es nicht, einen Schweizer Rechtsweg ebenso wenig, und die Domain kann gesperrt werden.

Damit schliesst die Gruppe der acht: zehn Adressen, zwei Bewilligungen, acht Mal dieselbe Leerstelle. Wer aus dieser Übersicht eine Kaufempfehlung erwartet hat, bekommt sie nicht, und das ist die redliche Antwort. Die Wahl liegt nicht zwischen zehn guten Angeboten – sie liegt zwischen einer Ordnung, die einen trägt, und einer, die es nicht tut.

Häufige Fragen zu Bewilligungen und ausländischen Anbietern

Gilt eine ausländische Bewilligung für einen Wettanbieter in der Schweiz?

Nein. Eine Bewilligung oder Konzession für Geldspiele gilt nach Art. 4 BGS nur in der Schweiz. Eine Bewilligung aus Malta, Curaçao, Deutschland oder einem anderen Land erlaubt in der Schweiz nichts und schützt auch nicht; ausländische Anbieter dürfen hier keine Lotterien und Sportwetten anbieten.

Wer darf in der Schweiz online Sportwetten anbieten, und woran erkennt man eine Bewilligung?

Nach interkantonalem Recht dürfen das ausschliesslich Swisslos mit Sporttip und die Loterie Romande mit Jouez Sport. Beide tragen eine Veranstalter- und eine Spielbewilligung nach dem BGS unter Aufsicht der Gespa. Erkennbar ist eine Bewilligung an der erlaubten Veranstalterin, nicht an einem Werbesignet.

Welche Ansprüche haben Wettende, wenn ein Anbieter ohne Schweizer Bewilligung eine Auszahlung verweigert?

In der Schweiz praktisch keine. Ein Schweizer Gerichtsweg steht nicht zur Verfügung, weil der Anbieter hier keine Bewilligung hat und das Sperrregister ihn nicht kennt. Dazu kommt: Einsätze und Gewinne können im Strafverfahren gegen den Anbieter eingezogen werden. Was bleibt, ist der ausländische Rechtsweg.

Was ist die Sperrliste der Gespa, und wie werden gesperrte Domains umgesetzt?

Die Gespa veröffentlicht mit Allgemeinverfügung im Bundesblatt Domains nicht bewilligter ausländischer Geldspielangebote; Fernmeldedienstanbieterinnen sperren den Zugang über DNS. Ende 2025 standen 671 Domainnamen auf der Liste. Gesperrt werden Domains, nicht Anbieter – neue Domains folgen oft innert Stunden.

Macht sich strafbar, wer bei einem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung wettet?

Nein, Spielende machen sich nicht strafbar, wenn sie solche Angebote nutzen. Strafbar macht sich, wer ohne Bewilligung Grossspiele durchführt, organisiert oder zur Verfügung stellt – bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, bei gewerbs- oder bandenmässiger Begehung bis zu fünf Jahren. Auch Werbung dafür ist strafbar.

Wie sind Gewinne ausländischer Anbieter im Vergleich zu Sporttip oder Jouez Sport steuerlich zu behandeln?

Bei Swisslos und der Loterie Romande sind Gewinne bis zum Steuerfreibetrag pro Einzelgewinn steuerfrei, der Bundesbetrag liegt ab 1. Januar 2026 bei CHF 1’071’000; darüber fallen 35 % Verrechnungssteuer an. Gewinne ausländischer Anbieter unterliegen nicht der Verrechnungssteuer, sind aber je nach Kanton vollumfänglich steuerbares Einkommen.

Inhalt erstellt vom Team «freiwettench.com»