Sportwetten-Gewinne und die Steuer: Freibetrag, Kanton und der Unterschied zwischen bewilligt und ausländisch
Die kurze Antwort zuerst: Wer bei Swisslos Sporttip oder bei Jouez Sport von Loterie Romande gewinnt, zahlt auf diesen Gewinn keine Einkommenssteuer, solange er unter dem Steuerfreibetrag bleibt — und dieses Freibetrag liegt bei der direkten Bundessteuer für Gewinne ab dem 1. Januar 2026 bei CHF 1’071’000. Kein Einsatz wird besteuert. Es gibt in der Schweiz keine Wettsteuer auf den Einsatz, weder bei den bewilligten Veranstaltern noch sonst irgendwo. Das ist der Teil, den die meisten suchen und den die meisten richtig vermuten.

Der zweite Teil ist der interessante. Diese Steuerfreiheit hängt nicht daran, dass es sich um eine Sportwette handelt, sondern daran, wer sie veranstaltet. Das Geldspielgesetz knüpft die steuerliche Behandlung an die Bewilligung und an die Aufsicht durch die Gespa. Dasselbe Spiel, dieselbe Quote, derselbe Einsatz — aber bei einem Veranstalter ohne Schweizer Bewilligung kann die kantonale Steuerpraxis den Gewinn vollständig als Einkommen erfassen, unabhängig von der Höhe. Wer heute ein Konto bei einem der grossen ausländischen Anbieter hat, gewinnt dort unter anderen steuerlichen Voraussetzungen als bei Sporttip. Das ist keine Fussnote, das ist die eigentliche Entscheidung, um die es auf dieser Seite geht.
Stand: 29. Oktober 2026. Die Angaben zur Bewilligungslage und zur Aufsicht wurden gegen die Geldspielaufsicht Gespa und die Steuerinformationen der ESTV geprüft.
Was in der Schweiz als Grossspiel gilt: die Grundlagen in fünf Minuten
Die Sportwette heisst im Gesetz ein Grossspiel. Genauer: Online-Sportwetten fallen unter das Geldspielgesetz (BGS, SR 935.51, in Kraft seit 1. Januar 2019, Art. 3 lit. c und e) und werden von der Interkantonalen Geldspielaufsicht Gespa in Bern beaufsichtigt, die auf dem Geldspielkonkordat beruht, das seit dem 1. Januar 2021 in Kraft ist. Nicht die ESBK. Diese Behörde beaufsichtigt ausschliesslich Casinos, und wer sie in einer Steuerfrage anruft, landet in der falschen Abteilung.

Die Grundlagen sind rasch aufgezählt. Einsätze sind nicht steuerbar. Einzelne Gewinne sind erst oberhalb eines Freibetrags steuerbar. Bei der direkten Bundessteuer liegt dieser Freibetrag für Gewinne ab dem 1. Januar 2026 bei CHF 1’071’000. Bei den Staats- und Gemeindesteuern liegt er je nach Kanton anders. Und: es gibt keine Wettsteuer auf den Einsatz. Wer im Ausland eine Abgabe auf jeden Wettschein kennt, sucht sie hier vergeblich.
Der Freibetrag ist übrigens keine politische Laune, die jedes Jahr neu gewürfelt wird. Der Ausgleich der kalten Progression erfolgt jährlich aufgrund des Standes des Landesindexes der Konsumentenpreise am 30. Juni vor Beginn der Steuerperiode, gestützt auf die Verordnung über die kalte Progression. Deshalb sind die Werte der letzten Jahre so unrund: CHF 1’000’000 für die Jahre 2019 bis 2022, dann CHF 1’038’300 für 2023, CHF 1’056’600 für 2024, CHF 1’070’400 für 2025 und CHF 1’071’000 ab 2026. Wer eine ältere Steuererklärung in der Schublade hat, findet dort also einen anderen Betrag, und das ist korrekt.
Und wer gewinnt, darf sich fragen, woher der Gewinn kommt. Sportwetten sind an gemeinnützige Zwecke gebunden. Die Reineinnahmen aus Sportwetten müssen vollständig gemeinnützigen Zwecken dienen (Art. 106 Abs. 6 BV), und die Gespa veröffentlicht dazu jährlich einen Bericht (Art. 107 Abs. 1 Bst. d BGS); der erste erschien 2020 für das Jahr 2019. Von der Vorstellung, dass ein Wettgewinn in einer privaten Kasse versickert, bleibt bei den bewilligten Anbietern nichts übrig — was kein Trost für einen verlorenen Einsatz ist, aber den Rahmen erklärt, in dem hier gewettet wird.
Wie ein Gewinn versteuert wird: der Freibetrag, nicht der Gewinn
Die Mechanik ist einfacher als ihr Ruf, und sie ist der Punkt, an dem die meisten Antworten im Netz unscharf werden. Steuerbar ist nur der Teil eines einzelnen Gewinns, der über dem Freibetrag liegt. Ein Gewinn von CHF 1’200’000 lässt bei einem Freibetrag von CHF 1’000’000 also CHF 200’000 steuerbar. Nicht der Gewinn, nicht die Hälfte, nicht ein Pauschalanteil — die Spitze.
Bei der Auszahlung von Gewinnen über dem Steuerfreibetrag zieht Swisslos die Verrechnungssteuer von 35 % ab und stellt für den verrechnungssteuerpflichtigen Anteil einen Verrechnungssteuerausweis aus; bei einem Gewinn von CHF 1’050’000 und einem Freibetrag von CHF 1’000’000 sind CHF 50’000 steuerpflichtig. Diese 35 % sind der Moment, in dem ein grosser Gewinn sich kleiner anfühlt als gedacht — und der Moment, in dem die meisten Gewinner zum ersten Mal von einer Steuer hören, die sie nie selbst berechnet hätten.
Die abgezogene Verrechnungssteuer lässt sich nicht vom steuerbaren Einkommen abziehen. Sie wird zurückgefordert, indem der Gewinn in der Steuererklärung deklariert und ein Rückerstattungsantrag gestellt wird. Das ist der Unterschied zwischen einem Abzug und einer Steuer, und er ist erheblich: Der Betrag ist nicht weg, er steht nur bis zur Erklärung beim Bund. Wer den Gewinn verschweigt, um den Abzug zu «behalten», verschiebt die Frage in ein Verfahren, in dem die Rückforderung verloren geht.
Rechenbeispiel: was eine Wette mit CHF 100 Einsatz zurückbringt
Der Auszahlungswert einer Wette folgt aus zwei Zahlen, die auf dem Wettschein stehen. Bei einem Einsatz von CHF 100 und einer Quote von 2.00 gibt eine Einzelwette CHF 200 zurück, davon CHF 100 Reingewinn — der Einsatz multipliziert mit der Quote, abzüglich des Einsatzes, der im Ergebnis bereits enthalten ist. Bei einer Kombiwette multiplizieren sich die Quoten der einzelnen Beine zu einem Preis; aus zwei Beinen zu je 2.00 wird eine Quote von 4.00, und aus CHF 100 Einsatz werden CHF 400 zurück, mit CHF 300 Reingewinn.
Das ist eine Beispielrechnung und keine zitierte Quote. Sie sagt nur, was eine gewinnende Wette zurückzahlt; sie sagt nichts darüber, wie wahrscheinlich dieser Ausgang ist, und sie ist kein Versprechen. Die Quotenschlüssel dieser Wetten liegt immer unter 100 % — der Anteil aller Einsätze, den ein Markt zurückzahlt, errechnet sich aus 1 geteilt durch die Summe der Kehrwerte aller Quoten eines Marktes, und die Differenz zu 100 % ist das, was der Veranstalter einbehält. Wer zwei Beine kombiniert, zahlt diese Differenz zweimal. Der Steuerfreibetrag tröstet darüber nicht hinweg, dass die günstigste Wette der Schweiz eine Wette unterhalb der Limite gar nicht erst annimmt.
Und für den seltenen Fall, dass ein Gewinn über dem Freibetrag landet: Auf die Spitze fallen 35 % Verrechnungssteuer an. Bei einem Gewinn von CHF 1’071’000 über dem Freibetrag liegen also zwischen dem Bruttogewinn und dem, was zurückgefordert werden kann, mehr als CHF 370’000. Das ist die Grössenordnung, die ein solcher Gewinn mit sich bringt — als Band, nicht als ein Wert, weil die Rückforderung von der Deklaration abhängt.
Wo der Einsatz abgezogen werden kann — und wo nur nach Pauschale
Ein Punkt, den Steuererklärungen regelmässig falsch ausfüllen. Bei Grossspielen können Einsätze bis zu 5 % des Gewinns, höchstens aber CHF 5’200 (Steuerperiode 2023) beziehungsweise CHF 5’300 (2024) und höchstens bis zum Betrag der im gleichen Jahr im entsprechenden Wettbewerb erzielten Gewinne, bei der direkten Bundessteuer abgezogen werden (Art. 33 Abs. 4 DBG). Der Einsatzabzug bei der direkten Bundessteuer für Lotterien und Grossspiele beträgt höchstens CHF 5’400 für 2025; bei den Staats- und Gemeindesteuern gilt im Kanton Thurgau pauschal 5 % je steuerbarem Gewinn, höchstens CHF 5’000, ohne Abzug effektiver Kosten.
Der Deckel ist also hart und niedrig. Wer im Jahr einen Gewinn von CHF 20’000 versteuern muss und Einätze von CHF 60’000 gespielt hat, zieht nicht CHF 60’000 ab, sondern höchstens ein paar Tausend Franken. Das ist steuerpolitisch kein Zufall: Der Abzug ist gebaut, um einen gelegentlichen Spieler nicht mit einer Buchhaltungspflicht zu überziehen, nicht um den gewerblichen Spieler zu entlasten. Wer viel wettet und wenig dabei gewinnt, zahlt auf diesen Pauschalbetrag, und der Fall ist häufiger als die Zahlen über dem Freibetrag.
Rechte Lage und Bewilligung: wer darf hier überhaupt Wetten veranstalten {#rechtslage}
Jetzt zum Kern. Die Steuerfreiheit der Gewinne aus Sportwetten hängt an der Bewilligung des Veranstalters — das ist keine Auslegungsfrage, sondern der Aufbau des Gesetzes. Die Rechtslage verknüpft sie mit der Bewilligung des Veranstalters und der Aufsicht der Gespa. Nicht bewilligte Angebote aus dem Ausland können vollständig steuerbar sein. Wer die Frage «sind Wettgewinne steuerfrei?» beantworten will, muss daher zuerst zwei Dinge beantworten: Ist der Veranstalter bewilligt, und: Ist es ein Grossspiel im Sinne des Gesetzes?
Eine Bewilligung braucht eine Veranstalterbewilligung und eine Bewilligung je Spiel (Art. 21–25 BGS) und gilt nur in der Schweiz (Art. 4 BGS). Eine ausländische Bewilligung — Curaçao, Malta, Deutschland, welche auch immer — hat in der Schweiz keine Kraft. Das ist der Satz, der die Praxis beherrscht. Eine Aufsichtsbehörde irgendwo auf der Welt, die ein Konto unterhält, ist keine Schweizer Aufsicht.
Die Kantone haben die Zahl der Veranstalter von Lotterien und Sportwetten auf zwei begrenzt: Swisslos mit dem Produkt Sporttip und Loterie Romande mit dem Produkt Jouez Sport. Es gibt keine Liste weiterer bewilligter Buchmacher, weil es keine gibt. Die Gespa veröffentlicht nur die Sperrliste der blockierten ausländischen Domains. Wer weitere Anbieter sucht, sucht keine.
Die beiden Veranstalter sind nicht dasselbe für dasselbe Publikum. Swisslos Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft mit Sitz in Basel veranstaltet Lotterien und Sportwetten gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019 (IKV 2020); die Sportwetten laufen unter dem Namen Sporttip. Sporttip wird im Gebiet der Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH sowie im Kanton Tessin und im Fürstentum Liechtenstein durchgeführt; zusammen bilden sie das Swisslos-Vertragsgebiet. Die Loterie Romande veranstaltet Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura; sie nennt die Avenue de Provence 14, 1001 Lausanne, als Kontaktadresse und zählt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz sowie 221 Mitarbeitende.
Die praktische Folge steht in Art. 47 Abs. 3 VGS: Ein Online-Konto braucht Wohnsitz in der Schweiz — und de facto im Gebiet des jeweiligen Unternehmens. Ein Genfer, der bei Sporttip anfragen will, wird an die Loterie Romande verwiesen; ein Zürcher bei Jouez Sport an Swisslos. Das ist die Kantonsgrenze als Kontogrenze, und sie ist der Grund, warum das Steuerfreibetrag-Thema in der Westschweiz dieselbe, aber eine andere Kontoeröffnung hat.
Was überhaupt gewettet werden darf
Der bewilligte Sportwettenmarkt ist eine geschlossene Liste, und sie ist enger als das, was ein ausländischer Anbieter in die Auswahl stellt. Erlaubt sind ausschliesslich Sportarten — Wetten auf Wetter, Politik oder Fernsehsendungen sind nicht zulässig. Auch innerhalb des Sports ist die Auswahl reglementiert: Die Gespa führt eine Liste der autorisierten Sportarten, Wettbewerbe und Wettarten (Version 10.09.2026; Art. 25 BGS, Art. 29 VGS). Qualifikationsrunden erscheinen nur, wenn sie gelistet sind; Frauenwettbewerbe nur, wenn sie gelistet sind; Rangwetten nur dann, wenn die Rangierung über den Eintritt in einen internationalen Wettbewerb oder über das Podest entscheidet; auf Trainingsläufe darf nie gewettet werden. Wer in der Liste spektakuläre Nischen sucht, findet Ecken- und Kartenmärkte nicht, und einen Esport-Bereich gar nicht. Esports erscheint in der Gespa-Liste nicht.
Dazu ein Schutz, der oft übersehen wird: Wettbewerbe mit überwiegend Minderjährigen sind gesperrt (Art. 25 Abs. 2 BGS). Das ist keine Formalie, sondern schliesst einen Teil des Nachwuchssports vom Wettangebot aus — der Veranstalter darf daran gar nicht verdienen.
Und was Livewetten betrifft: Livewetten sind erlaubt, vor dem Spiel und während des Spiels, soweit der Veranstalter über eine entsprechende Entscheidung verfügt. Das BGS kennt keine gesetzliche Beschränkung auf bestimmte Live-Märkte. Wer das Gegenteil behauptet, erfindet eine Regel, die es nicht gibt.
Was nicht reguliert ist, verdient dieselbe Sorgfalt. Cash-Out ist kein gesetzlich geregeltes Institut, sondern eine Funktion des jeweiligen Veranstalters. Bei Sporttip bezieht sich Cash-Out auf Einzel-, Kombi- und Langzeitwetten und ist nur als vollständiger Cash-Out ausgeführt, nicht für jeden Markt garantiert. Wer Cash-Out als Schweizer Standard beschreibt, beschreibt eine Produkteigenschaft als Norm. Und zu virtuellen Sportarten ist die Rechtslage schlicht nicht etabliert — dazu steht auf dieser Seite bewusst nichts.
Warum man in der Schweiz nicht anonym gewinnt
Bei Zahlungen gibt es keine Grauzone. Gewinne und Guthaben werden nur auf ein Zahlungskonto auf den Namen des Kontoinhabers ausbezahlt (Art. 50 Abs. 2 VGS). Anonyme Auszahlungen oder Krypto-Auszahlungen gibt es im bewilligten Schweizer Wettbetrieb nicht. Kredite an Spieler sind untersagt (Art. 75 Abs. 1 BGS). Wer sich an ein Krypto-Konto gewöhnt hat, merkt bei Sporttip, dass Gewinnen hier eine Identität voraussetzt.
Welche Zahlungsmarken ein Anbieter akzeptiert, ist dessen eigene Sache und steht in seinen Bedingungen. Und einen Punkt, der regelmässig falsch erzählt wird: Die Schweiz hat kein Zahlungsblocksystem gegen unbewilligte Wettseiten. Banken und Kartennetzwerke sperren solche Zahlungen nicht. Was existiert, ist die Sperrliste der Gespa: Die Aufsicht veröffentlicht eine Liste ausländischer Domains, die Schweizer Telekommunikationsanbieter per DNS sperren (Art. 86–93 BGS; erste Liste 3. September 2019, 671 Domains Ende 2025). Gesperrte Domains werden innerhalb von Stunden ersetzt — Domain-Hopping, die Gespa nennt Interwetten und Bet-at-Home und führt bet365 auf der Liste. Der Leser sieht also keine blockierte Zahlung, sondern eine neue Adresse.
Was ein Konto ohne Schweizer Bewilligung bedeutet
Es gibt keinen Schweizer Grund, einem ausländischen Anbieter etwas nachzuweisen. Was fehlt, ist konkret: kein Schweizer Bewilligungsstatus, keine Verbindung zum Schweizer Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg. Dazu tritt die Steuerfolge. Eine ausländische Bewilligung entfaltet in der Schweiz keine Wirkung (Art. 4 BGS). Das Veranstalten von Sportwetten ohne Schweizer Bewilligung ist strafbar — bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, bei gewerbsmässigem Betrieb bis zu fünf Jahren (Art. 130 BGS). Der Spieler wird nach der Praxis des Bundesamts für Justiz nicht bestraft, aber Einsätze und Gewinne können in einem Verfahren gegen den Veranstalter eingezogen werden, und es besteht kein Schutz und keine Kontrolle über die Fairness.
Die Steuerseite ist die unangenehmere. Gewinne aus ausländischen Geldspielen unterliegen nicht der Verrechnungssteuer, weil nur Gewinne aus Geldspielen im Sinne des BGS verrechnungssteuerpflichtig sind. Das klingt zunächst grosszügig und ist der Köder. Denn nach der Steuerpraxis des Kantons Thurgau sind Gewinne aus ausländischen Grossspielen und ausländischen Online-Spielbanken unabhängig vom Betrag immer vollumfänglich als Einkommen steuerbar. Kein Freibetrag, keine Spitze, keine 35 %-Verrechnung mit Rückforderung: das Ganze als Einkommen.
Hier liegt der eine ehrliche Satz, den diese Seite nicht auflösen kann: Keiner der beiden Wege ist per se die sichere Wahl. Der bewilligte Weg bringt vollen Schweizer Schutz — und nur zwei Anbieter, eine geschlossene Sportliste, Wohnsitzpflicht und Identitätsprüfung. Der ausländische Weg bringt offenere Angebote — und keine Schweizer Aufsicht, kein Sperrregister, keinen Rechtsweg, dafür eine kantonale Steuerpraxis wie jene des Thurgaus. Die Wahl ist eine Abwägung, keine Flucht.
Wo Minderjährige trotzdem durchrutschen
Ein Ergebnis gehört ohne Schönfärbung hierher, weil es die Aufsicht selbst gemessen hat. Die Gespa prüfte 2025 mit Testkäufen: An Verkaufsstellen wurde einer minderjährigen Person in 47,5 % der 200 Fälle eine Sportwette verkauft. Bei rund der Hälfte der Versuche ging eine Wette über den Ladentisch, an der sie nicht hätte gehen dürfen. Wer Verkaufstellenkontrolle als streng beschreibt, hat diese Zahl nicht gelesen. Sie betrifft nicht die Online-Konten — dort greift die Registrierung mit Altersprüfung — sondern den Verkauf über die Theke, und sie ist der beste Beleg dafür, dass eine Bewilligung kein Kontrollversprechen ist.
Die Rechtslage im Kanton: der Freibetrag je nach Kanton
Der Freibetrag ist bei der Bundessteuer ein Wert und bei den Staats- und Gemeindesteuern viele. Die ESTV-Übersicht für die Steuerperiode 2024 weist unter anderem CHF 1’030’000, CHF 1’033’000, CHF 1’037’000, CHF 1’054’600, CHF 1’056’600 und 1 Million aus, die für 2023 CHF 1’038’300 und 1 Million. Für die Steuerperiode 2024 nennt die ESTV in der Steuerbroschüre zusätzlich «ab 1’056’601 Franken» (Art. 24 Bst. ibis DBG). Es gibt also nicht einen Freibetrag mit kantonalen Rundungen, sondern eine Reihe kantonaler Werte, die sich je nach Kanton um einige Zehntausend Franken unterscheiden.
Was daraus für die Praxis folgt: Eine allgemeine Antwort auf die Frage nach der Höhe des Freibetrags ist entweder bundesrechtlich oder ungenau. Wer eine Tabelle mit dem eigenen Kanton sucht, findet sie in der Steuerbroschüre des Wohnsitzkantons, nicht in einem nationalen Ratgeber. Und die Differenz ist kein Detail für Millionäre. Zwischen dem tiefsten Wert der Übersicht und dem Bundeswert für 2026 liegen über CHF 40’000 an steuerbarem Gewinn — bei einem Gewinn knapp über der Schwelle entscheidet der Wohnkanton darüber, ob überhaupt eine Steuer anfällt.
Spielerschutz: Limiten, Spielsperre und ein Gewinn, der daran nichts ändert {#spielerschutz}
Kein Freibetrag der Welt macht eine Wette zu einer guten Idee, und eine Million auf dem Konto macht aus einem Spielverlust nicht eine Investition. Der Spielerschutz steht hier am richtigen Ort, weil das Steuerthema leicht den Eindruck erzeugt, es gehe um einen Jackpot. Es geht bei der Mehrheit der Konten um Verluste, die im Rahmen bleiben.

In der Schweiz setzen Spielende ihre Limiten selbst. Das ist der zentrale Punkt des Systems und derjenige, den ein ausländisches Angebot nicht nachbaut. Der Veranstalter muss einen oder mehrere Höchstwerte für Tages-, Wochen- oder Monatseinsätze beziehungsweise -verluste verlangen (Art. 87 VGS). Vor der ersten Sporttip-Teilnahme müssen Spielende Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage setzen (Oberlimite CHF 9’999, unter 21 Jahren CHF 1’000); eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Zusätzlich ist eine freiwillige Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage möglich.
Diese 72 Stunden sind die wichtigste Zahl im Schweizer Spielerschutz. Von Gesetzes wegen beträgt die Wartezeit 24 Stunden — Swisslos und Loterie Romande wenden in ihren Bedingungen 72 Stunden an. Drei Tage zwischen dem Impuls und der höheren Limite. Eine Limite, die nur einen Klick entfernt wäre, wäre keine Limite; die Wartezeit ist das eigentliche Produkt. Und Switzerland kennt keine gesetzlich festgelegte Einzahlungsobergrenze. Die Limite ist immer die selbst gesetzte, was sie wirksamer und zugleich schwieriger macht: Sie schützt nur den, der sie ehrlich wählt.
Spielsperre und das schweizweite Register
Die Spielsperre (Art. 80–82 BGS) erfasst überschuldete oder suchtgefährdete Personen und die Selbstsperre; die Einträge stehen in einem gemeinsamen Register gesperrter Personen. Wer sich bei Swisslos selbst sperrt, kann das produktbezogen für 1 bis 180 Tage tun, ohne Aufhebung vor Fristablauf; eine unbefristete Spielsperre wird in einem schweizweiten Register eingetragen und gilt auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos sowie für das Fürstentum Liechtenstein. Eine freiwillige Sperre kann erst nach drei Monaten aufgehoben werden (Art. 84 VGS), und dabei ist eine Fachstelle beteiligt (Art. 81 BGS). Eine selbst gewählte Pause von bis zu sechs Monaten muss angeboten werden (Art. 89 VGS).
Was das mit Steuern zu tun hat, ist die Frage in der Leserzuschrift, die man nicht oft genug beantwortet: Ein Gewinn über dem Freibetrag ändert nichts an einer bestehenden Sperre. Die Sperre liegt beim Spieler, nicht beim Betrag. Und wer gesperrt oder minderjährig ist, hat keinen Anspruch auf Einsätze oder Gewinne (Art. 45 BGS). Ein Gewinn, den ein Gesperrter erzielt, ist kein Anspruch, sondern eine Rückabwicklung. Die Sperre ist stärker als das Freibetrag-Thema, weil sie das Spiel selbst betrifft und nicht nur die Steuer darauf.
Wo Swisslos sein Geld hinbringt
Es bleibt die Frage, was von der Wette übrig bleibt, wenn sie vorbei ist. Swisslos verteilte für 2025 einen Reingewinn von CHF 562 Mio.: CHF 506 Mio. an die kantonalen Fonds und CHF 56 Mio. an die Stiftung Sportförderung Schweiz (für Swiss Olympic, Fussball, Eishockey, Sporthilfe); aus den Sportwetten stammten CHF 109 Mio. (2024: CHF 122 Mio.). Der Reingewinn aus den übrigen Spielen (ohne Lose) wird nach der IKV 2020 zu 50 % nach ständiger Bevölkerungszahl und zu 50 % nach Spieleinsätzen auf die Vereinbarungskantone verteilt; die Spielsuchtabgabe beträgt 0,5 % des Bruttospielertrags aus Lotterien und Sportwetten (2025: CHF 3’863’790).
Zwei Zahlen lohnen einen zweiten Blick. Erstens: Der Anteil aus Sportwetten sinkt von CHF 122 Mio. auf CHF 109 Mio. binnen eines Jahres. Das ist ein Rückgang um gut 10 %, in einem Jahr ohne besondere Marktstörung, und er betrifft den Teil des Geschäfts, um den es hier geht. Zweitens die Spielsuchtabgabe: CHF 3’863’790 sind 0,5 % des Bruttospielertrags — ein Betrag, der ungefähr dem entspricht, was ein mittleres Sportsponsoring kostet, und in keinem Verhältnis zu den CHF 109 Mio. steht, die aus Sportwetten in gemeinnützige Zwecke fliessen. Die Abgabe ist der Preis, den der Veranstalter für die Bearbeitung eines gesellschaftlichen Risikos trägt; sie ist niedrig. Wer die soziale Seite dieses Marktes betrachtet, misst sie besser an ihrem eigenen Massstab.
Bei einer Kontoeröffnung braucht es mindestens 18 Jahre sowie Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Swisslos-Vertragsgebiet; es darf keine Spielsperre bestehen, und jede Person darf sich nur einmal registrieren. Die Daten werden aus dem hochgeladenen Ausweis ausgelesen und gegen Adress-Datenbanken geprüft. Ein Konto pro Person, verifizierte Identität (Art. 47–52 VGS), keine Zweitkonten. Das ist unbequem, und es ist der Grund, warum ein Spieler sich in der Schweiz nicht in drei Identitäten verdoppeln kann.
Wo man im Zweifel nachfragt
Wer eine persönliche Einkommenssteuerfrage hat, wendet sich an die zuständige kantonale Steuerbehörde — diese ist für die Einkommenssteuer auf Geldspielgewinne bei der direkten Bundessteuer und bei den Staats- und Gemeindesteuern zuständig. Fragen zur Erhebung oder Meldung der Verrechnungssteuer gehen an die ESTV. Ein Steuerberater oder die kantonale Steuerverwaltung ist die richtige Adresse; eine Ratgeberseite, eine Wettplattform und ein Kontaktformular sind es nicht.
Rangliste: Steuerfolgen und Betreiberprofil im Vergleich
Diese Rangliste ist keine Liste von Spielangeboten, sondern eine Vergleichstabelle darüber, was die Wahl eines Anbieters für die Steuerfolge und für den Schutz bedeutet. Die erste Gruppe sind die zwei bewilligten Schweizer Veranstalter, die einzigen, die Sportwetten in der Schweiz veranstalten dürfen. Die zweite Gruppe sind ausländische Anbieter ohne Schweizer Bewilligung, die hier aufgeführt sind, weil Schweizer Spielende ihnen begegnen — jeder von ihnen ist als «ohne Schweizer Bewilligung» gekennzeichnet. Die beiden Gruppen sind nicht gleichwertig, und es wäre falsch, sie in einen Topf zu werfen.
Ein Hinweis zum Rahmen: Werbung für Geldspiele, die in der Schweiz nicht erlaubt sind, ist strafbar (Art. 74 Abs. 3 und Art. 131 BGS). Die Nennung eines ausländischen Anbieters in dieser Tabelle ist deshalb eine Beschreibung, keine Empfehlung. Nichts davon ist ein Aufruf, dort ein Konto zu eröffnen.
| Anbieter | Bewilligung in der Schweiz | Veranstalter beziehungsweise berichtete Bewilligung |
|---|---|---|
| Swisslos Sporttip | Veranstalter- und Spielbewilligung für ein Grossspiel (BGS, SR 935.51; Aufsicht: Gespa) | SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Sitz Basel |
| Loterie Romande Jouez Sport | Veranstalter- und Spielbewilligung für ein Grossspiel (BGS, SR 935.51; Aufsicht: Gespa) | Loterie Romande (Société de la Loterie de la Suisse Romande) |
| Sportaza | ohne Schweizer Bewilligung | berichtete Bewilligung nicht etabliert – ohne Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| DirectionBet | ohne Schweizer Bewilligung | berichtete Bewilligung nicht etabliert – ohne Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| Roobet | ohne Schweizer Bewilligung | berichtete Bewilligung nicht etabliert – ohne Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| BC.Game | ohne Schweizer Bewilligung | berichtete Bewilligung nicht etabliert – ohne Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| BetFury | ohne Schweizer Bewilligung | berichtete Bewilligung nicht etabliert – ohne Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| Cloudbet | ohne Schweizer Bewilligung | berichtete Bewilligung nicht etabliert – ohne Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| IviBet | ohne Schweizer Bewilligung | berichtete Bewilligung nicht etabliert – ohne Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| Fezbet | ohne Schweizer Bewilligung | berichtete Bewilligung nicht etabliert – ohne Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
Die Tabelle ist bewusst schmal. Sie sagt nichts über Quoten, Auszahlungsgeschwindigkeit oder Bonusbedingungen, weil die Spalte «Bewilligung in der Schweiz» das Kriterium ist, das die Steuerfolge und den Rechtsweg bestimmt, und weil eine Zeile mit acht leeren Zellen keine Zeile ist. Wer wissen will, wie schnell ein Anbieter auszahlt, findet das in den Bedingungen des Anbieters, nicht hier. Was die Tabelle zeigt, ist ein Bruch: zwei Zeilen mit einer Schweizer Bewilligung, acht ohne. Alles, was auf dieser Seite über Steuerfreiheit, Freibetrag und Rückforderung der Verrechnungssteuer steht, gilt für die ersten zwei Zeilen — und für die anderen acht gilt es nur so weit, wie ein bewilligtes Schweizer Spiel vorliegt. Bei den letzten acht ist die kantonale Praxis der massgebliche Rahmen.
Die zwei Schweizer Veranstalter: ein Bewilligungsrahmen, zwei Vertragsgebiete
Wer in der Schweiz legal Sportwetten spielt, spielt bei einem dieser beiden — nicht weil sie die besten sind, sondern weil es die einzigen sind. Der Vorteil ist echt: Bewilligung, Aufsicht, Spielerschutz, Sperrregister, Rechtsweg, Steuerfreiheit unter dem Freibetrag. Der Nachteil ist ebenso echt: eine geschlossene Sportliste, Wohnsitzpflicht, Identitätsprüfung und ein Steuerfreibetrag nur bei der Spitze eines Gewinns. Und die beiden unterscheiden sich nicht in der Aufsicht, sondern im Vertragsgebiet.
Swisslos Sporttip: das Grossspiel mit dem grössten Vertragsgebiet
Swisslos ist der grössere der beiden Veranstalter, gemessen am Vertragsgebiet und am Volumen. Zur Bewilligung: Der Betrieb beruht auf der Interkantonalen Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019 (IKV 2020), und Sporttip wird im Gebiet der Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH sowie im Kanton Tessin und im Fürstentum Liechtenstein durchgeführt. Neunzehn Deutschschweizer Kantone plus Tessin plus Liechtenstein — wer im Vertragsgebiet wohnt, kommt hinein, wer ausserhalb wohnt, nicht.
Die Spielregeln setzen einen klaren Rahmen. Bei Sporttip beträgt der Mindesteinsatz für Einzel- und Kombinationswetten CHF 1, der Höchsteinsatz für eine Einzel- oder Kombinationswette CHF 1’000 und für eine Systemwette CHF 10’000; Swisslos kann die Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern, und eine Wette über der Limite wird nicht angenommen. Der Unterschied zwischen CHF 1’000 und CHF 10’000 ist dabei nicht die Grosszügigkeit gegenüber Systemwetten, sondern die Logik des Produkts: Eine Systemwette bündelt viele Einzelwetten, und deren Summe ist die Limite.
Finanziell ist Swisslos der grösste gemeinnützige Kanal im Schweizer Sportwettenmarkt: CHF 562 Mio. Reingewinn für 2025, davon CHF 506 Mio. an die kantonalen Fonds und CHF 56 Mio. an die Stiftung Sportförderung Schweiz, mit CHF 109 Mio. aus Sportwetten. Wer eine Wette abgibt, finanziert damit Sportförderung mit — und die zweite Zahl derselben Bilanz, die 0,5 %-Spielsuchtabgabe von CHF 3’863’790, zeigt, wie dünn der andere Topf daneben ist.
Das Urteil fällt anders aus als bei einer Werbebroschüre: Sporttip ist der Anbieter mit der breitesten Abdeckung, aber nicht der mit dem grössten Spielraum. Die Einsatzobergrenze von CHF 1’000 pro Einzel- oder Kombiwette schneidet genau die Wette ab, mit der ein Gewinn über dem Freibetrag überhaupt erreichbar wäre. Wer den Steuerfreibetrag von CHF 1’071’000 im Blick hat und dort wettet, merkt schnell, dass die Limite ihn gar nicht dorthin lässt — und das ist kein Fehler des Systems, sondern seine Absicht.
Loterie Romande Jouez Sport: der Westschweizer Weg
Loterie Romande veranstaltet Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Sie nennt die Avenue de Provence 14, 1001 Lausanne, als Kontaktadresse und zählt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz sowie 221 Mitarbeitende. Funktional ist sie dieselbe Bauart wie Sporttip — Bewilligung für ein Grossspiel, Aufsicht durch die Gespa, dieselbe Steuerfreiheit unter dem Freibetrag und dieselbe 35 %-Verrechnungssteuer auf der Spitze —, aber ein anderes Gebiet und ein eigenes Netz aus Verkaufstellen.
Für einen Westschweizer ist die Wahl damit keine Wahl. Ein Konto bei Jouez Sport ist an den Wohnsitz in einem der sechs Kantone gebunden; der Zürcher kommt dort nicht hinein, wie der Genfer nicht zu Sporttip. Wer umzieht, wechselt das Konto. Diese Kopplung ist die eigentliche Betriebsgrösse des Schweizer Modells und erklärt, warum hier von zwei Anbietern und nicht von einem Markt die Rede ist.
Das Urteil: Jouez Sport ist keine Alternative zu Sporttip, sondern dessen Westschweizer Ausgabe. Der Vergleich der beiden lohnt nur in einem Punkt, und das ist das Vertragsgebiet, nicht das Produkt. Wer nicht in einem der sechs Kantone wohnt, kann die Frage nach dem besseren Angebot getrost überspringen — die Aufsicht ist dieselbe, die Steuerfolge ist dieselbe, und die Bewilligungsgrundlage steht im selben Gesetz. Wer wissen will, welche Wetten und Limiten gelten, liest die Spielregeln des eigenen Veranstalters, weil beide Häuser ihre Einsatzgrenzen in eigenen Bedingungen regeln.
Ausländische Anbieter ohne Schweizer Bewilligung: was fehlt und was es kostet
Bei den folgenden acht Anbietern ist die Bewilligungslage identisch, und deshalb steht sie einmal hier und wird nicht achtmal wiederholt. Keiner von ihnen hat eine Schweizer Bewilligung (ohne Schweizer Bewilligung); eine berichtete Bewilligung ist nicht etabliert und hat in der Schweiz keine Wirkung (Art. 4 BGS). Keiner ist an das Schweizer Sperrregister angeschlossen, für keinen gibt es einen Schweizer Rechtsweg, und ihre Domains können auf die Sperrliste der Gespa gesetzt werden und damit per DNS-Block verschwinden.
Was das für den Steuerteil dieser Seite heisst: Die Gewinne aus diesen Anbietern sind nicht der Verrechnungssteuer unterworfen, weil nur Gewinne aus Geldspielen im Sinne des BGS verrechnungssteuerpflichtig sind. Zugleich ist die kantonale Steuerpraxis der Angelpunkt, und die Praxis des Kantons Thurgau erfasst Gewinne aus ausländischen Grossspielen unabhängig vom Betrag vollumfänglich als Einkommen. Wer bei einem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung gewinnt, hat also weder den Freibetrag noch die 35 %-Verrechnung mit Rückforderung, sondern im schlechtesten Fall die volle Steuerbarkeit. Was ein Gericht daraus macht, ist eine Frage des Wohnkantons.
Ein Satz zur Fairness gegenüber diesen Anbietern: Es geht hier nicht um Betrug. Es geht darum, dass eine Schweizer Bewilligung fehlt, und das ist ein anderer Vorwurf. Für jeden der acht nennt diese Seite nur das, was über seine Bewilligungslage bekannt ist. Über Wetten, Quoten und Auszahlungen steht hier nichts, weil dazu für keinen von ihnen belastbare Angaben vorliegen.
Sportaza: der Anbieter ohne Schweizer Anschluss
Sportaza gehört zur Gruppe der ausländischen Anbieter ohne Schweizer Bewilligung. Ein Schweizer Konto bringt bei diesem Anbieter keinen Zugang zum Sperrregister, keinen Schweizer Rechtsweg und die Möglichkeit, dass seine Domain auf der Sperrliste landet und per DNS gesperrt wird. Steuerlich greift die kantonale Praxis für ausländische Grossspiele, in der Praxis des Kantons Thurgau ohne Betragsgrenze.
Was diesen Anbieter für einen Leser interessant macht, ist genau das, was ihn steuerlich teuer macht: ein Angebot ausserhalb der geschlossenen Schweizer Liste. Für einen Spieler, der eine Sportart oder einen Markt sucht, die in der Gespa-Liste fehlen, ist die Verfügbarkeit der eigentliche Kaufgrund. Der Preis dafür steht nicht auf der Plattform, sondern in der Steuererklärung des Wohnkantons.
Das Urteil: Die fehlende Schweizer Bewilligung ist hier nicht ein lästiges Detail am Rand, sondern das Merkmal, das die Steuerfolge bestimmt. Wer den weiteren Markt dem Freibetrag vorzieht, trifft eine Wahl — aber er trifft sie mit einer Steuerrechnung, die keine Plattform ausstellt. Vor der ersten Einzahlung gehört die Frage an die eigene kantonale Steuerverwaltung, nicht an den Support.
DirectionBet: Beratung vor der Einzahlung
DirectionBet steht in derselben Gruppe: keine Schweizer Bewilligung, kein Anschluss an das Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, Sperrlisten-Risiko. Und dasselbe Steuermuster: keine Verrechnungssteuer auf dem Gewinn, aber eine kantonale Praxis, die ausländische Grossspielgewinne vollständig erfassen kann. Bei einem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung ist die Verrechnungssteuer nicht der Mechanismus, der greift — sie ist die Steuer, die auf bewilligte Schweizer Spiele zielt.
Interessanter als die Bewilligungszeile ist deshalb die Frage, was im Streitfall übrig bleibt. Ohne Schweizer Aufsicht gibt es keine Schweizer Beschwerdestelle, und ohne Sperrregister gibt es keine Selbstsperre, die über die Schweizer Grenzen hinaus wirkt. Ein Spieler, der sich bei einem Schweizer Anbieter gesperrt hat, ist dort nicht automatisch gesperrt.
Das Urteil: Der fehlende Rechtsweg ist bei diesem Anbieter die teuerste Eigenschaft. Die Steuerfrage lässt sich mit einem Anruf beim Kanton klären; die Frage, wer bei einem Streit über eine Auszahlung entscheidet, lässt sich nicht klären, weil die Antwort niemand ist. Wer trotzdem dort spielt, sollte wenigstens die Höhe des Guthabens an der Grösse des Risikos ausrichten, das er selbst trägt.
Roobet: was eine Sperrlisten-Domain bedeutet
Roobet gehört zur selben Gruppe: ohne Schweizer Bewilligung, keine berichtete Bewilligung mit Wirkung in der Schweiz, kein Sperrregister-Anschluss, kein Schweizer Rechtsweg. Dass Domains solcher Anbieter auf die Sperrliste der Gespa gesetzt und per DNS gesperrt werden können, ist keine abstrakte Drohung — die Aufsicht nennt für dasselbe Verfahren Beispiele wie Interwetten und Bet-at-Home und führt bet365 auf der Liste.
Wer eine gesperrte Domain erreichen will, findet über neue Adressen schnell wieder hinein. Nur: Jede dieser neuen Adressen ist eine neue Domain, und jede kann selbst auf der Liste landen. Der Nutzer jagt der Plattform nach, während die Aufsicht die Liste nachführt.
Das Urteil: Die Sperrliste ist der sichtbarste Teil des Schweizer Umgangs mit unbewilligten Anbietern — und der am wenigsten wirksame, weil Domain-Hopping in Stunden funktioniert. Was bleibt, ist nicht die Erreichbarkeit, sondern das Fehlen jeder Schweizer Kontrolle über das, was auf der Plattform passiert.
BC.Game: der Anschluss, der fehlt
Bei BC.Game wiederholt sich das Muster: ohne Schweizer Bewilligung, kein Anschluss an das Sperrregister, keine Schweizer Aufsicht, kein Schweizer Rechtsweg, mögliche Sperrlisten-Eintragung. Wer sich eine Selbstsperre bei einem bewilligten Schweizer Anbieter gesetzt hat, findet sie hier nicht vor.
Der praktische Kern ist die Spielsperre. Eine freiwillige Sperre bei Swisslos kann erst nach drei Monaten aufgehoben werden und wird bei unbefristeter Wirkung in ein schweizweites Register eingetragen, das auch Casinos einschliesst. Ein Anbieter ohne Schweizer Bewilligung kennt dieses Register nicht. Für einen Spieler, der seine Limite braucht, ist das der Unterschied zwischen einer Schranke und einer offenen Tür.
Das Urteil: Wer den Schweizer Spielerschutz sucht, sucht bei diesem Anbieter ins Leere. Er sucht bei ihm etwas anderes — und sollte wissen, dass er dabei auf die Schranke verzichtet, die er bei einem Schweizer Veranstalter selbst hätte aufstellen können. Das ist kein moralischer Vorwurf, sondern eine Eigenschaft des Angebots, die man kennen sollte, bevor man Geld einzahlt.
BetFury: das Konto ohne Schweizer Aufsicht
BetFury steht in der ausländischen Gruppe: ohne Schweizer Bewilligung, keine berichtete Bewilligung mit Schweizer Wirkung, kein Anschluss an das Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, Sperrlisten-Risiko. Die Steuerfolge folgt derselben Logik wie bei den anderen Anbietern dieser Gruppe — keine Verrechnungssteuer, aber die Möglichkeit vollständiger Einkommenssteuerpflicht nach kantonaler Praxis.
Der Blick auf die Umgangsbedingungen lohnt hier mehr als der Blick auf das Produkt. Ohne Swiss-unterstützte Limiten, ohne Sperrregister und ohne Schweizer Instanz muss der Spieler seine Grenzen selbst halten. In der Schweiz wird die Limite von der Aufsicht erzwungen und in den Bedingungen des Veranstalters verankert; hier gibt es nur die eigene Disziplin.
Das Urteil: Ein Konto bei BetFury ist ein Konto ohne Schweizer Netz. Wer es hält, sollte es wie ein Auslandskonto behandeln: mit einer eigenen Buchführung über Einsätze und Gewinne, weil die kantonale Steuerverwaltung genau diese Zahlen sehen will. Das ist keine Empfehlung, sondern die Versicherung, die man selbst abschliesst.
Cloudbet: Krypto-Auszahlung und Schweizer Steuer
Cloudbet gehört zur Gruppe der Anbieter ohne Schweizer Bewilligung. Damit gilt: kein Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, mögliche Sperrliste, und steuerlich die kantonale Praxis für ausländische Grossspiele. In der Schweiz gibt es bei den bewilligten Veranstaltern keine anonymen oder Krypto-Auszahlungen — Gewinne gehen nur auf ein Konto im Namen des Inhabers.
Das ist der Punkt, an dem die Krypto-Vorliebe auf die Steuer trifft. Wer bei einem Schweizer Veranstalter gewinnt, bekommt die Auszahlung auf einem identifizierten Konto und, bei einem Gewinn über dem Freibetrag, den Verrechnungssteuerausweis dazu. Wer bei einem Anbieter wie Cloudbet gewinnt, bekommt die Auszahlung ohne Schweizer Papierspur — und die Deklarationspflicht bleibt trotzdem bei ihm. Die Steuererklärung wird zur einzigen Instanz, die den Gewinn überhaupt dokumentiert.
Das Urteil: Der Anbieter löst ein Zahlungsproblem und schafft ein Dokumentationsproblem. Wer dort gewinnt, muss damit rechnen, dass sein einziger Nachweis über Gewinn und Einsatz der eigene Kontoauszug ist. Bei einem Gewinn von einigen tausend Franken ist das kein Problem, bei einem grösseren wird es eines, weil die Steuererklärung die Zahlen verlangt, die nur der Spieler hat.
IviBet: wo der Freibetrag nicht greift
IviBet steht ohne Schweizer Bewilligung da: keine berichtete Bewilligung mit Wirkung in der Schweiz, kein Anschluss an das Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, Sperrlisten-Risiko. Kein Schweizer Veranstalter ist mit ihm verbunden.
Für dieses Profil ist der Steuerfreibetrag die zentrale Fehlannahme. Der Freibetrag von CHF 1’071’000 ab 2026 gilt bei der direkten Bundessteuer für Gewinne aus Grossspielen im Sinne des BGS. Ein Anbieter ohne Schweizer Bewilligung fällt nicht darunter. Wer dort einen Gewinn von CHF 20’000 erzielt und annimmt, er liege «unter dem Freibetrag», verwechselt den Bundeswert mit einer allgemeinen Freigrenze.
Das Urteil: Bei diesem Anbieter ist der Freibetrag kein Puffer, sondern eine Falle für den, der ihn kennt, aber falsch anwendet. Wer Gewinne bei einem unbewilligten Anbieter erzielt, sollte sie für die Steuererklärung so erfassen, als gäbe es keinen Freibetrag — weil ihm im schlechtesten Fall keiner zusteht.
Fezbet: wer die Wahl des anderen Weges trifft
Fezbet schliesst die ausländische Gruppe ab: ohne Schweizer Bewilligung, ohne Sperrregister-Anschluss, ohne Schweizer Rechtsweg, mit Sperrlisten-Risiko und der kantonalen Steuerpraxis für ausländische Grossspiele.
Bei allen acht Anbietern dieser Gruppe trägt der Spieler zwei Risiken, die ein Schweizer Veranstalter nicht kennt. Das erste ist die Steuererfassung des ganzen Gewinns nach kantonaler Praxis. Das zweite ist der Verlust des Schutzes, den eine Sperre und eine Aufsicht bieten. Beide sind keine Bewilligungsformalien, sondern die eigentlichen Kosten der Wahl.
Das Urteil: Diese Gruppe lohnt sich für den, der genau weiss, was er sucht, und der die Steuerfolge selbst trägt. Für alle anderen ist der Weg über die zwei bewilligten Veranstalter der einzige, auf dem eine Wette und ein Gewinn in einem System stattfinden, in dem die Schweiz selbst die Regeln setzt — mit dem Freibetrag, den ein bewilligtes Grossspiel mit sich bringt, und dem Rechtsweg, den eine Bewilligung mit sich bringt.
Häufige Fragen zu Steuern auf Sportwetten-Gewinnen
Sind Gewinne aus Sportwetten in der Schweiz steuerfrei?
Bei Veranstaltern mit Schweizer Bewilligung ja, bis zum Steuerfreibetrag. Sporttip und Jouez Sport sind die beiden bewilligten Veranstalter. Gewinne aus ihren Sportwetten sind bei der direkten Bundessteuer erst oberhalb des Freibetrags von CHF 1’071’000 für Gewinne ab 2026 einkommenssteuerpflichtig. Darunter fällt weder Einkommenssteuer noch Verrechnungssteuer an.
Wie hoch ist der Steuerfreibetrag, und weshalb unterscheidet er sich je nach Kanton?
Bei der direkten Bundessteuer beträgt er CHF 1’071’000 für Gewinne ab dem 1. Januar 2026; 2025 waren es CHF 1’070’400. Die Kantone setzen für ihre Staats- und Gemeindesteuern eigene Werte fest, die sich unterscheiden — die ESTV-Übersicht für 2024 nennt unter anderem CHF 1’030’000, CHF 1’033’000 und CHF 1’037’000. Massgebend ist der Wohnsitzkanton.
Was geschieht mit dem Teil eines Gewinns über dem Freibetrag, und wie funktioniert die Verrechnungssteuer von 35 %?
Steuerbar ist nur die Spitze über dem Freibetrag. Bei einem Gewinn von CHF 1’050’000 und einem Freibetrag von CHF 1’000’000 sind CHF 50’000 steuerpflichtig; Swisslos zieht darauf die Verrechnungssteuer von 35 % ab und stellt einen Ausweis aus. Zurückgefordert wird sie, indem der Gewinn in der Steuererklärung deklariert und ein Rückerstattungsantrag gestellt wird.
Sind Gewinne bei ausländischen Anbietern ohne Schweizer Bewilligung ebenfalls steuerfrei?
Nicht mit demselben Schutz. Solche Gewinne unterliegen nicht der Verrechnungssteuer, weil nur Gewinne aus Geldspielen nach dem BGS darunter fallen. Die kantonale Praxis kann sie aber erfassen: Nach der Steuerpraxis des Kantons Thurgau sind Gewinne aus ausländischen Grossspielen unabhängig vom Betrag vollumfänglich als Einkommen steuerbar.
Gibt es in der Schweiz eine Wettsteuer auf den Einsatz?
Nein. Es gibt keine Schweizer Abgabe auf den Einsatz, weder bei den bewilligten Veranstaltern noch sonst. Eine Wette mit CHF 100 Einsatz und Quote 2.00 erbringt CHF 200 zurück, davon CHF 100 Reingewinn — ohne Abzug einer Wettsteuer. Was bleibt, ist die im Quotenschlüssel eingebaute Marge des Veranstalters, keine Steuer.
Kann der Einsatz bei der direkten Bundessteuer vom steuerbaren Gewinn abgezogen werden?
Ja, aber gedeckelt. Bei Grossspielen sind Einsätze bis zu 5 % des Gewinns abziehbar, höchstens CHF 5’200 (Steuerperiode 2023) beziehungsweise CHF 5’300 (2024) und höchstens bis zur Höhe der im gleichen Jahr im entsprechenden Wettbewerb erzielten Gewinne. Für 2025 liegt der Höchstbetrag bei CHF 5’400.
Rechtslage – freiwettench.com
Inhalt erstellt vom Team «freiwettench.com»
