Gratiswette ohne Einzahlung – ein Guthaben mit Bedingungen, nicht mit Gewinn
Rechtslage: eine Bewilligung, die nur in der Schweiz gilt
Wer nach einer Gratiswette ohne Einzahlung sucht, landet fast immer auf einer Seite, die in der Schweiz gar nichts darf. Das ist der erste Kostenposten dieses Themas, und er ist grösser als der zweite: Es gibt hierzulande genau zwei Veranstalter, die Sportwetten anbieten dürfen, und beide gehören den Kantonen. Alles andere, was sich als Gratiswette ohne Einzahlung mit Schweizer Adresse präsentiert, arbeitet ohne Bewilligung und damit ohne die Regeln, die den Schweizer Markt so eng machen.
Stand: 29. Oktober 2026, basierend auf den Informationen der Gespa und der Reglemente der Anbieter.

Online-Sportwetten sind ein Grossspiel nach dem Geldspielgesetz (BGS, SR 935.51, in Kraft seit 1. Januar 2019; Art. 3 lit. c und e). Beaufsichtigt wird das von der Gespa, der Interkantonalen Geldspielaufsicht mit Sitz in Bern, nicht von der ESBK – die ist für Casinos zuständig und hat mit Sportwetten nichts zu tun. Eine Bewilligung braucht den Veranstalter und zusätzlich eine Bewilligung pro Spiel (Art. 21–25 BGS), und sie gilt nur in der Schweiz (Art. 4 BGS). Ausländische Lizenzen, ob aus Curaçao, Malta oder Deutschland, entfalten hier keine Wirkung. Der Satz ist unspektakulär und er entscheidet alles: Was auf einer ausländischen Bewilligung läuft, ist in der Schweiz keine bewilligte Veranstaltung.
Die Kantone haben die Zahl der Veranstalter für Lotterien und Sportwetten auf zwei begrenzt. Swisslos veranstaltet unter dem Namen Sporttip, die Loterie Romande unter Jouez Sport. Eine dritte Bewilligung existiert nicht, und die Gespa führt auch keine Liste weiterer bewilligter Buchmacher – sie führt nur die Sperrliste der blockierten ausländischen Domänen. Wer auf einer Vergleichsseite zehn angeblich Schweizer Anbieter findet, liest eine Liste, die es rechtlich nicht gibt.
Der Schweizer Veranstalter und sein Vertragsgebiet
Swisslos, genauer die SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, hat ihren Sitz in Basel und veranstaltet Lotterien und Sportwetten gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019 (IKV 2020). Sporttip ist der Name, unter dem die Sportwetten laufen. Das Vertragsgebiet umfasst die Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH sowie den Kanton Tessin und das Fürstentum Liechtenstein. Wer in Genf oder Waadt wohnt, kann dort kein Konto eröffnen.

Das zweite Standbein der Westschweiz: Die Loterie Romande veranstaltet Jouez Sport für die sechs Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Sie zählt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz und 221 Mitarbeitende, ihre Kontaktadresse liegt an der Avenue de Provence 14 in Lausanne. Zusammen bedienen die beiden Veranstalter die ganze Schweiz – aber arbeitsteilig, und die Trennlinie verläuft nicht entlang der Sprachgrenze allein, sondern entlang des Wohnsitzes im Spielerkonto.
Ein Online-Konto setzt Wohnsitz in der Schweiz voraus (Art. 47 Abs. 3 VGS), in der Praxis zusätzlich Wohnsitz im Gebiet des Veranstalters. Zwei Konten bei zwei Veranstaltern sind damit theoretisch möglich, sofern man in einem Grenzkanton wohnt und beide Gebiete abdeckt – praktisch betrifft das wenige. Der Wohnsitznachweis ist keine Formalie, die man umgeht: Er hängt an der Ausweiskontrolle, über die später noch zu reden ist.
Die Nettoerträge gehen an gemeinnützige Zwecke in den Kantonen (Art. 125 BGS). Das ist der eigentliche Preis der Schweizer Lösung: Der Veranstalter ist kein Wachstumsunternehmen mit Marketingbudget, sondern eine Genossenschaft mit kantonalem Auftrag. Grosszügige Willkommenspakete sind von dieser Struktur nicht zu erwarten.
Was in der Schweiz überhaupt gewettet werden darf
Das erlaubte Angebot ist eine geschlossene Liste. Die Gespa führt die bewilligten Sportarten, Wettkämpfe und Wettarten (Fassung 10.09.2026; Art. 25 BGS, Art. 29 VGS). Qualifikationsrunden stehen nur darauf, wenn sie ausdrücklich gelistet sind, Frauenwettbewerbe ebenfalls nur, wenn sie gelistet sind, Ranglistenwetten nur dann, wenn die Rangliste über den Einstieg in einen internationalen Wettbewerb oder das Podest entscheidet. Auf Trainingsläufe darf nie gewettet werden. Corner- und Kartenmärkte sucht man in der Liste vergeblich, eine Esport-Sektion gibt es nicht. Veranstaltungen, an denen überwiegend Minderjährige teilnehmen, sind ausgeschlossen (Art. 25 Abs. 2 BGS).

Gewettet wird also auf Sport, und nur auf Sport. Wetten auf Wetter, Politik oder Fernsehsendungen sind nicht zulässig – ein Punkt, der im Marketing ausländischer Seiten gern verschwindet, weil dort eben doch vieles geht, was die Gespa-Liste nicht kennt. Livewetten sind erlaubt, vor dem Spiel und während des Spiels, soweit der Veranstalter eine entsprechende Entscheidung hat; das BGS kennt keine gesetzliche Beschränkung auf bestimmte Live-Märkte. Cash-Out ist gar nicht geregelt und damit Sache des jeweiligen Veranstalters.
Zur Livewette gehört ein Detail, das man beim Lesen der Bedingungen leicht überliest: Sie gilt unabhängig davon, ob das Ereignis übertragen wird. Wer eine Wette platziert, nachdem der Ausgang tatsächlich eingetreten ist, bekommt Quote 1.00 gutgeschrieben. In spielentscheidenden Situationen – Elfmeter, Rote Karte, Videoschiedsrichter-Entscheid – kann der Veranstalter die Wette ebenfalls mit Quote 1.00 werten. Das ist keine Schweizer Eigenheit, aber es ist der Teil des Livewettens, an dem am meisten Geld hängen bleibt.
Spielerschutz: Limiten setzt man vorher, nicht danach
Ein Gratisguthaben verändert keine einzige Schutzregel. Wer mit CHF 10 Spielguthaben anfängt, unterliegt denselben Limiten, demselben Altersnachweis und derselben Spielsperre wie jemand, der CHF 1’000 einzahlt. Der Unterschied liegt nur darin, dass beim Gratisguthaben der Verlust schon vor dem ersten Klick feststeht: Es ist ein Guthaben, das man ausgeben kann, und mehr nicht.
Sportwetten stehen Personen ab 18 Jahren offen, Minderjährige sind online nicht zugelassen (Art. 72 BGS). Ein Konto pro Person, mit verifizierter Identität (Art. 47–52 VGS). Bei Swisslos braucht die Online-Registrierung mindestens 18 Jahre sowie Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Vertragsgebiet, es darf keine Spielsperre bestehen, und jede Person darf sich nur einmal registrieren. Die Daten werden aus dem hochgeladenen Ausweis ausgelesen und gegen Adressdatenbanken geprüft. Das ist der zweite Kostenposten dieses Themas, und er trifft jeden: Ohne Ausweis läuft gar nichts, auch nicht mit Gratisguthaben.
Die Limiten setzt der Spielende, nicht der Staat. Der Veranstalter muss einen oder mehrere Höchstwerte für tägliche, wöchentliche oder monatliche Einsätze oder Verluste verlangen (Art. 87 VGS); eine Senkung wirkt sofort, eine Erhöhung nach Gesetz nach 24 Stunden, Swisslos und Loterie Romande wenden in ihren eigenen Bedingungen 72 Stunden an. Bei Swisslos müssen Spielende vor der ersten Sporttip-Teilnahme Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage setzen, mit einer Oberlimite von CHF 9’999 und CHF 1’000 für Personen unter 21 Jahren; eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Zusätzlich ist eine freiwillige Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage möglich. Ein gesetzlicher fester Einzahlungsdeckel existiert in der Schweiz nicht.
Die 72 Stunden sind der stille Preis dieser Regelung. Wer am Samstag merkt, dass er mehr setzen will, wartet bis Dienstag – und bis dahin ist das Spiel vorbei. Das ist keine Schikane, sondern der Zweck: Die Limite soll nicht das Werkzeug sein, mit dem man die eigene Limite aushebelt.
Die Spielsperre gilt für alles
Bei Swisslos lässt sich der Zugang produktbezogen für 1 bis 180 Tage selbst sperren, ohne Aufhebung vor Fristablauf. Eine unbefristete Spielsperre wird in einem schweizweiten Register eingetragen und gilt auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos sowie im Fürstentum Liechtenstein. Das Schweizer Sperrsystem ist damit das Gegenteil eines Häkchenformulars: Es greift über Produkte und über Landesgrenzen hinweg.
Rechtlich steht das auf den Artikeln 80 bis 82 BGS – Ausschluss überschuldeter oder suchtgefährdeter Personen und Selbstsperre, festgehalten in einem gemeinsamen Register gesperrter Personen. Eine freiwillige Sperre lässt sich erst nach drei Monaten aufheben (Art. 84 VGS), und ein Fachgremium ist daran beteiligt (Art. 81 BGS). Eine selbst gewählte Pause von bis zu sechs Monaten muss angeboten werden (Art. 89 VGS). Gesperrte oder minderjährige Spielende haben keinen Anspruch auf Einsätze oder Gewinne (Art. 45 BGS).
Wer sich sperrt und später Gratisguthaben einlösen will, stösst also auf eine Wand, die genau dafür gebaut wurde. Das ist die eine Stelle, an der ein Gratisguthaben sogar nützlich sein kann: Es macht den Test billig, ob man das Angebot überhaupt will.
Bei aller Regelungslust bleibt eine Zahl unbequem. Die Gespa hat 2025 mit 200 Testkäufen geprüft, wie es an den Verkaufstellen läuft; an 47.5 % dieser Verkaufstellen wurde eine Sportwette an eine minderjährige Person verkauft. Die Kontrolle im Online-Konto mag eng sein, der Kanal über den Tresen ist es nicht. Wer sein Kind an einer Annahmestelle Wetten abgeben sieht, verlässt sich besser nicht auf die Aufsicht.
Ein Hinweis, der in einem Artikel über Gratisguthaben nicht fehlen darf: Wer merkt, dass Wetten kein Spiel mehr sind, findet Hilfe bei der kantonalen Suchthilfe, bei der Gespa und über das Sperrsystem. Diese Sätze sind keine Fussnote, sondern der Grund, warum die Limiten überhaupt existieren.
Gratisguthaben: Zustimmung, Frist, Mindestquote, Auszahlbarkeit
Kommen wir zum Kern. In der Schweiz braucht jedes Gratisspiel und jedes Gratisguthaben die vorgängige Zustimmung der Gespa (Art. 75 Abs. 2 BGS). Im Jahr 2025 hat die Gespa 24 Zustimmungen an die Loterie Romande und 8 an Swisslos erteilt. Das sind 32 Aktionen in einem Jahr, verteilt auf zwei Veranstalter und alle Produkte – Lotterien, Rubbellose, Sportwetten. Auf Sportwetten entfällt davon ein Bruchteil. Wer eine Gratiswette ohne Einzahlung sucht, sucht also etwas, das es gibt, aber selten und klein.
Die Aktion, die den Massstab setzt
Ein Beispiel, das die Grössenordnung dieser Kategorie zeigt: Die Aktion «JouezSport – Patinoires et Stades» der Loterie Romande lief vom 17. Dezember 2025 bis 10. März 2026 an 7 Aktionstagen. Wer innert 7 Tagen den in den National-League-Stadien verbreiteten Code im verifizierten Konto eingab, erhielt CHF 10 Spielguthaben – insgesamt 7’000 Stück, 30 Tage gültig, nicht auszahlbar.
Schauen wir uns an, was daran «frei» ist. Der Code wurde in den Stadien verteilt, nicht auf einer Webseite. Wer nicht ins Stadion ging, hatte keine Chance. Wer ihn hatte, musste innert 7 Tagen ein verifiziertes Konto besitzen – kein Konto anlegen und später einlösen, sondern verifiziert innert einer Woche. Das Guthaben war 30 Tage gültig und nicht auszahlbar. Es gibt also einen Aufwand, eine Frist und eine Wand am Ende. Die CHF 10 sind kein Geschenk, sie sind ein Zugangstest mit Werbewirkung.
Die zweite grosse Gemeinsamkeit aller Schweizer Gratisguthaben steht in den Reglementen der beiden Veranstalter. Bei der Loterie Romande ist Gratisspielguthaben nicht auszahlbar, ebenso bei Swisslos: Gratisspielguthaben aus Promotionen ist nicht auszahlbar. Der Satz taucht in beiden Häusern auf, und er ist der wichtigste Satz dieses Ratgebers. Was man als Gratisguthaben gewinnt, kann man abheben. Das Guthaben selbst nie.
Was eine Gratiswette bei einem Gewinn zurückzahlt
Eine Gratiswette ist ein Guthaben mit Bedingungen, und der Einsatz wird mit dem Gewinn nicht zurückbezahlt. Das ist der Mechanismus, den man verstehen muss, bevor man eines der seltenen Angebote annimmt. Wer CHF 10 Gratisguthaben auf eine Quote von 2.00 setzt und gewinnt, bekommt nicht CHF 20, sondern den Gewinnanteil ohne den Einsatz – hier CHF 10. Der Einsatz war nie das eigene Geld, also kommt er nicht zurück.
Wer die Höhe eines Gratisguthabens mit seinem Wert verwechselt, vergleicht die falsche Zahl. Der Nominalbetrag ist Marketing, der erwartete Wert ist Rechnung. Rechnen wir sie für die CHF 10 der Loterie-Romande-Aktion durch, in einem illustrativen Zwei-Weg-Markt mit Quoten von 1.90 und 1.90 – ein Beispiel, kein zitierter Preis:
Der Quotenschlüssel dieses Marktes ergibt sich aus 1 ÷ (1/1.90 + 1/1.90) und liegt bei rund 95 %. Die Marge, also der Anteil, den der Veranstalter von jedem gesetzten Franken behält, beträgt damit rund 5 %. Setzt man die CHF 10 Gratisguthaben – dessen Einsatz nicht zurückbezahlt wird – auf eine der beiden Quoten von 1.90, so ist der erwartete Wert dieses Guthabens rund CHF 4.50. Die Rechnung lautet: CHF 10 × (1.90 − 1) ÷ 1.90 × 0.95. Der Wert bewegt sich zwischen rund CHF 4.30 und CHF 4.70, je nachdem, welche Quote im konkreten Markt tatsächlich steht; die Annahme ist, dass nur das Gratisguthaben gesetzt wird und keine eigene Einzahlung daneben läuft.
Das ist ein statistischer Mittelwert über viele Wetten unter diesen Annahmen – keine Zusage für eine einzelne Wette und erst recht kein Gewinnversprechen. Mal zahlt die Wette CHF 9 aus, mal null. Die CHF 10, die in der Werbung stehen, sind unter dem Strich etwa CHF 4.50 wert, und dieser Wert hängt an der Quote: Bei 1.50 sinkt er auf rund CHF 3.20, bei 2.50 steigt er auf rund CHF 5.70. Die Quote ist der Hebel, nicht der Betrag.
Und all das gilt nur, wenn die Bedingungen die Wette überhaupt zulassen. Ein Mindesteinsatz, eine Mindestquote, eine kurze Gültigkeit oder ein ausgeschlossener Markt können den Wert auf null drücken, ohne dass eine einzige Zahl in der Werbung falsch wäre.
Die Bedingungen sind der eigentliche Preis
Frist, Mindestquote, Umsatzvorgabe und Auszahlbarkeit sind die vier Regler, an denen ein Gratisguthaben teuer oder billig wird. In der Schweiz fällt der dritte Regler auffällig oft weg: Die beiden Veranstalter arbeiten bei Gratisguthaben nicht mit Umsatzvorgaben, sondern mit der Nichtauszahlbarkeit des Guthabens. Das ist ein anderer Mechanismus mit einem anderen Effekt. Eine Umsatzvorgabe zwingt zum Weiterspielen, die Nichtauszahlbarkeit setzt nur eine Obergrenze – man kann das Guthaben in einer einzigen Wette loswerden.
Die Frist ist der Regler, der am meisten aussortiert. Sieben Tage zwischen Codeerhalt und verifiziertem Konto sind kurz, wenn die Verifizierung über einen hochgeladenen Ausweis läuft und über Adressdatenbanken geprüft wird. Rechnen Sie mit dem Papierkram, bevor Sie den Code einlösen, nicht danach.
Die Auszahlbarkeit entscheidet, ob aus dem Guthaben überhaupt Geld wird. Gewinne aus Gratisspielguthaben folgen den normalen Auszahlungswegen. Bei Swisslos werden Gewinne bis CHF 1’000 pro Spielbestätigungsquittung automatisch dem Wallet gutgeschrieben, Gewinne darüber bei bekannter Zahlungsverbindung innert 3 Arbeitstagen auf das Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto des Teilnehmers überwiesen. Die Loterie Romande handhabt es ähnlich: Gewinne bis CHF 1’000 netto gehen direkt ins Wallet, Gewinne darüber auf das Konto der angegebenen IBAN. Auszahlungen sind also möglich, aber nur auf ein Konto im eigenen Namen – anonyme oder Krypto-Auszahlungen gibt es in der bewilligten Schweizer Sportwette nicht (Art. 50 Abs. 2 VGS).
Wo ein Gratisguthaben hingegen den Markt nicht treffen darf, wird es wertlos: Bei Sporttip gilt der Kombiboost nur online und verlangt mindestens vier Voraussagen mit einer Quote von je mindestens 1.50. Ein Gratisguthaben, das man auf eine einzelne Wette mit Quote 1.20 setzt, erfüllt eine solche Hürde nicht. Deshalb steht in jeder Aktionsbedingung eine Mindestquote, und deshalb ist die Mindestquote der erste Satz, den man liest.
Was Schweizer Veranstalter tatsächlich anbieten
Die ehrliche Zusammenfassung der Schweizer Angebotslage: Es gibt Gratisguthaben, aber nicht als Willkommenspaket an der Haustür, sondern als Aktion mit Anlass, Code, Frist und Verfallsdatum. Swisslos und die Loterie Romande sind keine Buchmacher mit Neukundenmaschine, sie sind Lotteriegesellschaften mit kantonalem Auftrag. Wer eine Gratiswette ohne Einzahlung als dauerhaftes Einstiegsangebot erwartet, wird enttäuscht.
Was es daneben gibt, sind reguläre Boni auf bestehende Einsätze. Bei Sporttip gilt der Kombiboost nur online, für Prematch, Live und Systemwetten, und zwar ab vier Voraussagen mit je mindestens Quote 1.50. Der Bonus auf den Nettogewinn beträgt 5 % bei vier, 20 % bei sieben, 40 % bei zehn und 100 % bei fünfzehn solchen Voraussagen; Einsatz und Gewinnerhöhung sind limitiert. Quotenboosts gelten nur online für Prematch-Einzelwetten auf eine Voraussage, Profitboosts erhöhen den möglichen Nettogewinn eines definierten Sportereignisses um einen angegebenen Prozentsatz. Beide sind pro Wettenden nur einmal nutzbar, in Einsatz und Erhöhung limitiert, und bei einem Cash-Out verfällt der Boost. Wer den Boost nutzt und dann auscasht, verliert ihn – das steht in den Regeln und wird beim Auscashen selten bedacht.
Bemerkenswert ist, was fehlt: eine Umsatzvorgabe von 30-mal Bonus plus Einzahlung, wie sie ausländische Seiten bewerben. Die Schweizer Reglemente kennen dieses Instrument bei Gratisguthaben nicht, weil sie es nicht brauchen. Das Guthaben selbst ist die Wand.
Einzahlung, Auszahlung und die Kosten dazwischen
Spielguthaben auf dem Swisslos-Wallet kauft man per Online-Zahlungsmöglichkeit oder Einzahlungsschein, mit einem Mindestbetrag von CHF 20; in 30 Tagen sind höchstens CHF 10’000 möglich, und ein Kauf ist nur möglich, solange das Wallet-Guthaben CHF 9’999 nicht übersteigt. Swisslos bietet dafür unter anderem PostFinance Pay an, die Transaktion wird direkt in der PostFinance App bestätigt.
Bei der Auszahlung wird es interessant. Swisslos zahlt Spielguthaben innerhalb von 365 Tagen zweimal gratis auf ein auf den eigenen Namen lautendes Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto aus. Ab der dritten Auszahlung kann eine Kommission von 3 % belastet werden, die Überweisung erfolgt innert 5 bis 10 Arbeitstagen. Zwei kostenlose Auszahlungen pro Jahr sind knapp, wenn man regelmässig kleine Beträge abzieht. Wer 40-mal im Jahr je CHF 100 abheben will, zahlt ab der dritten Transaktion jedes Mal 3 % – auf CHF 100 also CHF 3, auf die Jahresbetrachtung gerechnet rasch mehr, als jedes Gratisguthaben wert ist.
Bei der Loterie Romande gelten Einzahlungen von höchstens CHF 10’000 pro 30 Tage und ein Wallet-Guthaben von höchstens CHF 10’000. Die Limiten sind also keine Bremse gegen Grossspieler, sondern eine Buchhaltungsgrenze. Wer darüber hinaus will, landet ohnehin nicht in einem Schweizer Produkt.
Kredite gibt es nicht (Art. 75 Abs. 1 BGS). Man kann sich bei keinem Schweizer Veranstalter Geld leihen, um zu wetten. Auch das ist ein Kostenvorteil der regulierten Variante, der in keinem Bonusvergleich auftaucht.
Die Rangliste: Bedingungen statt Guthaben
Eine Rangliste nach der Höhe des Guthabens führt in die Irre. Was zählt, sind die Bedingungen, die Limiten, die Auszahlungswege und die Zulassung in der Schweiz – und bei diesem letzten Punkt fällt fast das ganze Feld durch. Die folgende Übersicht ordnet die zehn Anbieter, die Schweizer Spielende in diesem Umfeld antreffen, nach Bewilligungsstatus.
| Anbieter | Schweizer Bewilligung | Veranstalter bzw. berichtete Lizenz |
|---|---|---|
| Swisslos Sporttip | Veranstalter- und Spielbewilligung nach BGS (Grossspiel), Aufsicht Gespa | SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Sitz Basel |
| Loterie Romande Jouez Sport | Veranstalter- und Spielbewilligung nach BGS (Grossspiel), Aufsicht Gespa | Société de la Loterie de la Suisse Romande |
| bet-at-home | keine Schweizer Bewilligung | berichtete Lizenz ohne Geltung in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| 1xBet | keine Schweizer Bewilligung | berichtete Lizenz ohne Geltung in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| Jackbit | keine Schweizer Bewilligung | berichtete Lizenz ohne Geltung in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| MyStake | keine Schweizer Bewilligung | berichtete Lizenz ohne Geltung in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| 1Bet | keine Schweizer Bewilligung | berichtete Lizenz ohne Geltung in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| MrXbet | keine Schweizer Bewilligung | berichtete Lizenz ohne Geltung in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| HornetBet | keine Schweizer Bewilligung | berichtete Lizenz ohne Geltung in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| Donbet | keine Schweizer Bewilligung | berichtete Lizenz ohne Geltung in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
Die Tabelle sieht nach Zweiklassengesellschaft aus, und sie ist eine. Die untere Hälfte ist nicht «ähnlich gut, nur günstiger» – sie ist ausserhalb des Schweizer Rechtsrahmens, und der entscheidende Unterschied betrifft nicht die Quote, sondern die Durchsetzbarkeit. Auf der bewilligten Seite mit ihrem engen Spielraum für Aktionen stehen zwei Veranstalter; auf der anderen stehen acht Marken, denen gemeinsam ist, dass ihre Bewilligung, welcher Herkunft auch immer, hier keine Wirkung entfaltet.
Wer sein Gratisguthaben auf einer dieser acht Seiten findet, sollte wissen, was er dafür aufgibt. Ausländische Domänen können von der Gespa auf die Sperrliste gesetzt und von Schweizer Telekom-Anbietern per DNS blockiert werden (Art. 86–93 BGS; erste Liste vom 3. September 2019, 671 Domänen Ende 2025). Blockierte Domänen werden innert Stunden ersetzt – die Gespa nennt dafür Interwetten und Bet-at-Home und führt bet365 auf der Liste. Ein Anbieter, der heute erreichbar ist, kann morgen über den Schweizer Anschluss nicht mehr erreichbar sein. Und die Schweizer Seite hat kein Werkzeug, mit dem Banken oder Kartennetzwerke solche Zahlungen blockieren – wer schreibt, dass die eigene Karte geschützt wird, erzählt Unsinn.
Wer die konkreten Zahlen und Begriffsdefinitionen zu Bewilligung, Sperrliste und Aufsichtsbehörde sucht, findet sie unter «Rechtslage: eine Bewilligung, die nur in der Schweiz gilt».
Die geprüften Angebote im Einzelnen
Swisslos Sporttip – bewilligt, im ganzen Vertragsgebiet, mit den strengsten Limiten
Swisslos ist die eine Hälfte des bewilligten Schweizer Sportwettenmarkts und die Hälfte mit dem grössten Gebiet: die Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH plus Tessin plus Liechtenstein. Die Bewilligung ist eine Veranstalter- und Spielbewilligung für ein Grossspiel nach BGS (SR 935.51), beaufsichtigt von der Gespa. Veranstalterin ist die SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft mit Sitz in Basel, das Produkt heisst Sporttip.
Was ein Gratisguthaben hier angeht, ist die Lage dünn und transparent: Gratisspielguthaben aus Promotionen ist nicht auszahlbar, und für jede Gratisguthaben-Aktion braucht es die vorgängige Zustimmung der Gespa (Art. 75 Abs. 2 BGS). Im Jahr 2025 erhielt Swisslos 8 solche Zustimmungen – für alle Produkte. Wer auf ein dauerhaftes Neukundenangebot hofft, wartet auf etwas, das diese Struktur nicht vorsieht.
Die Limiten sind der eigentliche Charakter dieses Veranstalters. Vor der ersten Teilnahme an Sporttip müssen Spielende Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage setzen, mit einer Oberlimite von CHF 9’999 und CHF 1’000 für Personen unter 21 Jahren. Eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Der Mindesteinsatz für Einzel- und Kombinationswetten beträgt CHF 1, der Höchsteinsatz für eine Einzel- oder Kombinationswette CHF 1’000 und für eine Systemwette CHF 10’000; Swisslos kann die Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern, und eine Wette über der Limite wird nicht angenommen. Ein Einsatzlimit, das der Veranstalter einseitig verschieben kann, ist kein Versprechen – es ist eine Momentaufnahme.
Die Auszahlungswege sind geregelt und öffentlich. Gewinne bis CHF 1’000 pro Spielbestätigungsquittung schreibt Swisslos automatisch dem Wallet gut, Gewinne über CHF 1’000 gehen bei bekannter Zahlungsverbindung innert 3 Arbeitstagen auf das Konto des Teilnehmers. Spielguthaben wird innerhalb von 365 Tagen zweimal gratis ausbezahlt, ab der dritten Auszahlung kann eine Kommission von 3 % anfallen, die Überweisung dauert 5 bis 10 Arbeitstage. Wer oft kleine Beträge abzieht, bezahlt diese Bequemlichkeit.
Das Wettangebot folgt der Gespa-Liste: Sportarten, Wettkämpfe und Wettarten sind abschliessend aufgezählt, Qualifikationsrunden und Frauenwettbewerbe nur, wenn gelistet, keine Corner- oder Kartenmärkte, kein Esport. Der Kombiboost verlangt mindestens vier Voraussagen mit je mindestens Quote 1.50 und erhöht den Nettogewinn um 5 % bei vier, 20 % bei sieben, 40 % bei zehn und 100 % bei fünfzehn Voraussagen, mit Limits. Cash-Out gibt es für Einzel-, Kombinations- und Langzeitwetten, vor Spielbeginn und live, nur online und nur als vollständiges Cash-Out ohne Teilauszahlung; der Cash-Out-Betrag liegt tiefer als der mögliche Wettgewinn und kann jederzeit geändert werden, eine Garantie für jeden Markt besteht nicht.
Das Urteil: Swisslos liefert den vollständigen Schweizer Schutzapparat und verlangt dafür mehr Disziplin als jeder ausländische Anbieter. Die 72-Stunden-Sperre auf Limitienerhöhungen und die einseitig änderbaren Einsatzgrenzen sind der Preis – wer sie als Gängelung liest, hat die Rechnung nicht gemacht: Der Höchsteinsatz von CHF 1’000 pro Wette ist für normale Budgets irrelevant, und dasselbe Limit schützt vor dem eigenen Ausnahmezustand.
Loterie Romande Jouez Sport – bewilligt, Westschweiz, mit der konkreten Gratisguthaben-Aktion
Die Loterie Romande bedient die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura, zählt 2’350 Verkaufsstellen und 221 Mitarbeitende, und ihre Bewilligung ist dieselbe Art Grossspiel-Bewilligung wie die des Schwesterhauses, beaufsichtigt von der Gespa. Das Produkt heisst Jouez Sport.
Hier steht die einzige Gratisguthaben-Aktion, für die es belastbare Zahlen gibt. «JouezSport – Patinoires et Stades» lief vom 17. Dezember 2025 bis 10. März 2026 an 7 Aktionstagen. Wer innert 7 Tagen den in den National-League-Stadien verbreiteten Code im verifizierten Konto eingab, erhielt CHF 10 Spielguthaben; insgesamt 7’000 Stück, 30 Tage gültig, nicht auszahlbar.
Das ist der Massstab für die ganze Kategorie. Nicht CHF 100, nicht gratis ohne Bedingungen, sondern CHF 10, nur für Stadionbesucher, nur innerhalb einer Woche, nur mit verifiziertem Konto, nur 30 Tage gültig. Wer die Werbung daneben liest, ahnt, wie viel davon Marketing ist: Die eigentliche Hürde ist nicht der Code, sondern das verifizierte Konto innert der Frist.
Die Limiten liegen bei höchstens CHF 10’000 Einzahlung pro 30 Tage und einem Wallet-Guthaben von höchstens CHF 10’000. Gewinne bis CHF 1’000 netto gehen direkt ins Wallet, Gewinne darüber auf das Konto der angegebenen IBAN. Gratisspielguthaben ist nicht auszahlbar.
Das Urteil: Diese Aktion ist die ehrlichste Form eines Gratisguthabens, die der Schweizer Markt kennt – ein klar bezifferter Betrag, eine kurze Frist, keine Umsatzvorgabe und ein Verfallsdatum, das man kennt. Wer im Stadion war und das Konto schon verifiziert hat, nimmt die CHF 10 mit; wer extra dafür ein Konto eröffnet und die Verifizierung erst startet, arbeitet für einen Gegenwert im einstelligen Frankenbereich.
bet-at-home – ohne Bewilligung: kein Sperrregister, kein Schweizer Weg zurück
bet-at-home gehört zu den Namen, die die Gespa selbst im Zusammenhang mit dem Domain-Hopping nennt: Blockierte Domänen werden innert Stunden ersetzt. Eine Schweizer Bewilligung hat die Marke nicht; nur Swisslos und die Loterie Romande dürfen hierzulande Sportwetten anbieten, und eine berichtete Lizenz entfaltet in der Schweiz keine Wirkung (Art. 4 BGS). Das Konto ist nicht an das Schweizer Sperrregister angeschlossen, und es gibt keinen Schweizer Rechtsweg.
Für eine Gratiswette ohne Einzahlung heisst das: Es kann sie geben, sie steht aber nicht unter dem Schutz des BGS. Wer dort ein Guthaben nutzt und sich später sperren will, sperrt sich bei einer Plattform, die im Schweizer Register nicht erscheint. Wer Streit über eine Wette hat, führt ihn nicht vor einer Schweizer Instanz.
Das Urteil: Die entscheidende Angabe bei bet-at-home steht nicht im Angebot, sondern in der Geschichte der Sperrliste – ein Name, den die Aufsicht selbst als Beispiel für Erreichbarkeitswechsel führt. Die Passung für Leserinnen und Leser dieser Seite ist damit begrenzt.
1xBet – ohne Bewilligung: breites Programm, keine Schweizer Aufsicht
1xBet arbeitet ohne Schweizer Bewilligung. Was an berichteter Lizenz dahintersteht, entfaltet hier keine Kraft (Art. 4 BGS), das Konto hängt nicht am Schweizer Sperrregister, und Schweizer Rechtsschutz gibt es nicht; die Domäne kann auf die Sperrliste kommen. Das Werben für Geldspiele, die in der Schweiz nicht bewilligt sind, ist strafbar (Art. 74 Abs. 3 BGS) und mit einer Busse bis CHF 500’000 bedroht (Art. 131 BGS) – beschreiben lässt sich so ein Angebot, empfehlen nicht.
Das Geschäftsmodell solcher Seiten ist der Gratiswillkommensbonus, meist als Paket über mehrere Einzahlungen. Für einen Leser, der kein Geld einzahlen will, ist das genau die falsche Struktur: Der Bonus hängt an der Einzahlung. Die hierzulande verlangten Schutzmechanismen – Limiten, Sperrregister, Konto im eigenen Namen – fehlen.
Das Urteil: Was hier als Gratiswette ohne Einzahlung erscheint, ist der Kopf einer Einzahlungsstaffel. Wer die Seite trotzdem nutzen will, sollte die Regeln zur Auszahlung vor der ersten Wette lesen, nicht danach.
Jackbit – ohne Bewilligung: kein Schweizer Prüfweg für das Guthaben
Bei Jackbit fehlt die Schweizer Bewilligung, und die berichtete Lizenz hat hier keine Geltung (Art. 4 BGS). Kein Anschluss an das Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, Sperrlisten-Risiko inklusive.
Für Gratisguthaben ist damit vor allem eines ungeklärt: ob und wie es ausgezahlt werden kann. In der bewilligten Schweizer Variante steht die Nichtauszahlbarkeit des Gratisspielguthabens im Reglement und ist damit nachprüfbar. Auf einer Plattform ohne Schweizer Aufsicht hängt dieselbe Frage an Bedingungen, die keine Schweizer Instanz prüft.
Das Urteil: Die zentrale Frage bei Jackbit ist nicht, wie hoch ein Guthaben ist, sondern ob es überhaupt hinauskommt. Wer das vorher nicht weiss, hat kein Gratisguthaben, sondern eine Absichtserklärung.
MyStake – ohne Bewilligung: Bewilligung ohne Kraft in der Schweiz
MyStake tritt mit einer ausländischen Bewilligung auf, die in der Schweiz keine Wirkung entfaltet (Art. 4 BGS), und gehört zu den Marken ohne Schweizer Veranstalterbewilligung. Es besteht keine Verbindung zum Schweizer Sperrregister, Schweizer Rechtsschutz fehlt, und die Domäne kann blockiert werden.
Daraus folgt für jeden, der hier ein Gratisguthaben nutzt: Die Schweizer Schutzmechanismen – Verlustlimiten mit 72-Stunden-Sperre bei Erhöhung, das schweizweite Sperrregister, die Auszahlung nur auf ein Konto im eigenen Namen (Art. 50 Abs. 2 VGS) – sind hier nicht installiert. Nicht, weil die Marke sie verbietet, sondern weil keine Schweizer Behörde sie verlangt.
Das Urteil: MyStake ist für Spielende interessant, die sich selbst disziplinieren und die Regeln der Plattform lesen. Für alle, die von den Schweizer Limiten profitieren, ist der Wechsel ein Rückschritt.
1Bet – ohne Bewilligung: Angebot ohne Schweizer Schutzgeländer
1Bet bietet ohne Schweizer Bewilligung an; die berichtete Lizenz gilt in der Schweiz nicht (Art. 4 BGS), das Sperrregister gilt nicht für dieses Konto, ein Schweizer Rechtsweg existiert nicht, und die Domäne kann auf der Sperrliste landen.
Wie bei allen Marken dieser Gruppe sind die Konditionen eines allfälligen Gratisguthabens reine Hausregeln. Das ist der entscheidende Punkt: Nicht die Zahl ist unsicher, sondern der Mechanismus, mit dem man sie durchsetzt.
Das Urteil: Wer 1Bet nutzt, verzichtet auf das Schutzgeländer, das die Schweizer Veranstalter aufstellen müssen – und bekommt im Gegenzug ein Programm, das die Gespa-Liste nicht bindet.
MrXbet – ohne Bewilligung: keine Schweizer Stelle für einen Streit
MrXbet arbeitet ohne Schweizer Bewilligung, mit einer berichteten Lizenz ohne Kraft in der Schweiz (Art. 4 BGS), ohne Anschluss an das Sperrregister, ohne Schweizer Rechtsweg und mit Sperrlisten-Risiko.
Bei Streitfragen – einer stornierten Wette, einem nicht gutgeschriebenen Guthaben, einer Ablehnung an der Auszahlung – fehlt die Instanz. In der Schweiz wäre der Weg über die Gespa und die Reglemente der Veranstalter vorhanden; hier gibt es ihn nicht.
Das Urteil: Bei MrXbet ist die Beschwerdestelle die eigentliche Frage, nicht der Willkommensbonus. Wer die Antwort nicht findet, sollte die Finger vom Guthaben lassen.
HornetBet – ohne Bewilligung: Guthaben, das keine Schweizer Regel kennt
HornetBet tritt ohne Schweizer Bewilligung auf, mit einer berichteten Lizenz ohne Geltung hierzulande (Art. 4 BGS), ohne Verbindung zum Sperrregister, ohne Schweizer Rechtsschutz und mit dem Risiko der Blockade.
Was ein Gratisguthaben dort darf, bestimmt das Haus. Die Schweizer Antwort auf dieselbe Frage ist bekannt und eng: Zustimmung der Gespa nötig (Art. 75 Abs. 2 BGS), Guthaben nicht auszahlbar, Limiten vorgeschrieben. Wer die Schweizer Variante kennt, erkennt sofort, wie lose die andere gebaut ist.
Das Urteil: HornetBet liefert die Gegenprobe zum Schweizer Modell – mehr Freiheit im Angebot, weniger Sicherheit im Einlösen.
Donbet – ohne Bewilligung: das Guthaben hängt an fremden Regeln
Donbet bietet ohne Schweizer Bewilligung an; die berichtete Lizenz entfaltet in der Schweiz keine Wirkung (Art. 4 BGS), das Konto hängt an keinem Schweizer Sperrregister, einen Schweizer Rechtsweg gibt es nicht, und die Domäne kann blockiert werden.
Für Gratisguthaben heisst das: Der Wert hängt an Bedingungen, die niemand in der Schweiz prüft. Genau darin liegt der Unterschied zum Schweizer Angebot, das selten, klein und im Detail nachlesbar ist.
Das Urteil: Donbet passt zu Spielenden, die ein internationales Programm dem engen Schweizer Rahmen vorziehen und die AGB vor dem Guthaben lesen. Alle anderen fahren mit zwei Veranstaltern besser.
Was unter dem Strich übrig bleibt
Die Rechnung dieses Themas ist kurz und unangenehm. Eine Gratiswette ohne Einzahlung kostet in der Schweiz zuerst den Wohnsitz im richtigen Kanton und ein verifiziertes Konto, dann die Chance auf eine von 32 Gespa-Zustimmungen im Jahr 2025, dann die Frist der Aktion, dann die Mindestquote, und am Ende ist das Guthaben selbst nicht auszahlbar. Aus CHF 10 Gratisguthaben werden in einem illustrativen Markt mit Quoten von 1.90 rund CHF 4.50 erwarteter Wert – und das nur, wenn die Aktion einen überhaupt teilnehmen lässt.
Wer eine solche Aktion mitnimmt, sollte sie als das behandeln, was sie ist: ein Rabatt auf den ersten Wettschein, kein Startkapital. Wer eine Gratiswette ohne Einzahlung sucht, weil er ohne eigenes Geld spielen will, findet in der Schweiz genau das – aber in einer Grössenordnung, die einen einzigen Abend trägt. Die spannendere Frage ist ohnehin eine andere: Was kostet der normale Wettschein, wenn der Willkommensbonus längst verbraucht ist? Bei jeder Wette geht die Marge des Veranstalters mit, hierzulande rund 5 % des Quotenschlüssels, und über ein Jahr gerechnet ist sie um ein Vielfaches grösser als jedes Gratisguthaben.
Deshalb ist die Bewilligungsfrage nicht Bürokratie, sondern Geld. Wer in der Schweiz wettet, wettet bei einem Veranstalter, der an das Sperrregister angeschlossen ist, Limiten verlangt und Gewinne auf ein Konto im eigenen Namen auszahlt. Wer bei einer Marke ohne Bewilligung wettet, tauscht diese Regeln gegen ein breiteres Angebot und oft gegen eine schönere Bonusankündigung. Das ist ein legitimer Tausch. Man sollte ihn nur bewusst machen.
Häufige Fragen zur Gratiswette ohne Einzahlung
Gibt es in der Schweiz überhaupt eine Gratiswette ohne Einzahlung?
Ja, aber in engen Grenzen. Gratisspielguthaben brauchen die vorgängige Zustimmung der Gespa (Art. 75 Abs. 2 BGS); 2025 gab es 24 Zustimmungen an die Loterie Romande und 8 an Swisslos, über alle Produkte hinweg. Wer eine Gratiswette ohne Einzahlung sucht, findet sie deshalb selten und klein, nicht als dauerhaftes Willkommensangebot.
Warum verlangen Veranstalter ein verifiziertes Konto, bevor ein Guthaben genutzt werden kann?
Weil das Gesetz es verlangt: ein Konto pro Person mit verifizierter Identität (Art. 47–52 VGS), mindestens 18 Jahre, kein Eintrag im Sperrregister, Wohnsitz im Gebiet des Veranstalters. Bei Swisslos wird der Ausweis hochgeladen und gegen Adressdatenbanken geprüft. Ohne Verifizierung passiert mit einem Guthaben nichts.
Wird der Einsatz einer Gratiswette ohne Einzahlung mit dem Gewinn ausbezahlt?
Nein. Der Einsatz wird mit dem Gewinn nicht zurückbezahlt, weil er nie eigenes Geld war. Bei CHF 10 Guthaben auf eine Quote von 2.00 bleiben im Gewinnfall CHF 10, nicht CHF 20. Das Guthaben selbst ist zudem nicht auszahlbar – bei beiden Schweizer Veranstaltern steht diese Regel ausdrücklich im Reglement.
Welche Bedingungen sollte ich vor der Teilnahme an einer Aktion genau lesen?
Vier Regler entscheiden über den Wert: die Frist, die Mindestquote, mögliche Umsatzvorgaben und die Auszahlbarkeit des Guthabens. Die Aktion «JouezSport – Patinoires et Stades» zeigt das Muster – Code innert 7 Tagen im verifizierten Konto, CHF 10 Guthaben, 30 Tage gültig, nicht auszahlbar. Bei Sporttip verlangt etwa der Kombiboost mindestens vier Voraussagen mit je mindestens Quote 1.50.
Was passiert mit Gratisguthaben, wenn eine Spielsperre besteht oder eine Limite erreicht ist?
Gesperrte Spielende haben keinen Anspruch auf Einsätze oder Gewinne (Art. 45 BGS). Eine unbefristete Sperre steht in einem schweizweiten Register und gilt auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos und für Liechtenstein. Erreichte Verlustlimiten lassen sich nicht beschleunigt erhöhen – eine Erhöhung greift bei Swisslos und der Loterie Romande erst nach 72 Stunden.
Welche Risiken bestehen bei Seiten ohne Schweizer Bewilligung mit Gratiswette ohne Einzahlung?
Ihre berichtete Lizenz hat in der Schweiz keine Kraft (Art. 4 BGS), das Konto hängt an keinem Schweizer Sperrregister, und ein Schweizer Rechtsweg fehlt. Die Domäne kann auf die Sperrliste kommen und per DNS blockiert werden; der Veranstalter wechselt sie dann innert Stunden. Gewinne ausländischer Anbieter sind zudem je nach Kanton steuerbar.
Bonus – freiwettench.com
Inhalt erstellt vom Team «freiwettench.com»
