Gratis-Startguthaben in der Schweiz – warum «gratis» nicht gratis ist

Updated Oktober 2026
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Ein Gratis-Startguthaben klingt nach einem Geschenk. Wer in der Schweiz eines annimmt, zahlt dafür mit etwas, das in keiner Werbung steht: mit der Bindung an einen einzigen Veranstalter, mit einer Frist, und mit einem Guthaben, das nie zu Geld wird.

Eine einzelne Münze liegt auf einer glatten Marmorplatte im Seitenlicht, der Hintergrund ist weich unscharf.
Swisslos zahlt Spielguthaben innerhalb von 365 Tagen zweimal gratis auf ein auf den eigenen Namen lautendes Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto aus.

Das ist keine Warnung, sondern eine Rechnung, und sie geht auf. Gratisspielguthaben braucht in der Schweiz die vorgängige Zustimmung der Aufsicht, und die beiden Veranstalter, die hier überhaupt Sportwetten anbieten dürfen, halten sich entsprechend zurück: wenige Aktionen, kleine Beträge, klare Bedingungen. Ausländische Seiten werben mit Summen, die hier nicht bewilligt sind – und liefern dafür Regeln, die niemand prüft, weil niemand zuständig ist. Wer die beiden Seiten nachrechnet, findet den Unterschied nicht im beworbenen Betrag, sondern im Kleingedruckten, das im ersten Fall durchsetzbar ist und im zweiten nicht.

Stand: 29. Oktober 2026. Die Angaben zu Bewilligungen und Aufsicht stützen sich auf die öffentlich geführten Register und Angaben der Aufsichtsbehörden, die Schweizer Veranstalter auf ihre eigenen Teilnahmebedingungen.

Warum es in der Schweiz kaum Gratisguthaben gibt: zwei Bewilligungen für ein ganzes Land

Der entscheidende Satz steht nicht bei den Anbietern, sondern im Gesetz, und er erklärt die ganze Knappheit dieses Marktes: Sportwetten sind ein Grossspiel nach dem Geldspielgesetz (BGS, SR 935.51, in Kraft seit 1. Januar 2019), und eine Bewilligung dafür «gilt nur in der Schweiz». Eine ausländische Konzession – Curaçao, Malta, Deutschland, was auch immer – entfaltet hier keine Wirkung. Was nicht bewilligt ist, darf nicht beworben werden, und dafür steht eine Busse von bis zu CHF 500’000 im Raum.

Ein Fernglas liegt auf dem Geländer einer Aussichtsplattform über einem See, dahinter flache Hügel im Dunst.
Spielguthaben auf dem Swisslos-Wallet kann per Online-Zahlungsmöglichkeit oder Einzahlungsschein gekauft werden (Mindestbetrag CHF 20).

Die Kantone haben die Zahl der Veranstalter gedeckelt, und der Deckel liegt bei zwei. Swisslos bespielt mit Sporttip die Deutschschweizer Kantone, das Tessin und das Fürstentum Liechtenstein. Die Loterie Romande bespielt mit Jouez Sport die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Dazwischen gibt es keine dritte Bewilligung, weil keine vergeben wird. Wer in Zürich wohnt, kommt an Jouez Sport nicht heran; wer in Genf wohnt, nicht an Sporttip. Das ist keine Produktentscheidung, sondern eine Gebietsaufteilung, und sie engt den Vergleich stärker ein als jede Bonusregel.

Ein Gratisspielguthaben ist kein Nebenaspekt, sondern selbst bewilligungspflichtig. Artikel 75 des Geldspielgesetzes verlangt für Gratisspiele und Gratisguthaben die vorgängige Zustimmung der Aufsicht. Der Blick in die Bewilligungspraxis zeigt, wie zurückhaltend das ausfällt: Die Gespa hat 2025 insgesamt 24 Zustimmungen an die Loterie Romande und 8 an Swisslos erteilt. Acht Zustimmungen für ein ganzes Kalenderjahr an einen Veranstalter, der drei Landessprachen und die halbe Schweiz bespielt – das ist die Erklärung dafür, warum hier keine Rabattschlacht tobt. Eine ausländische Seite, die mit einem dreistelligen Startguthaben wirbt, hat nichts zugestimmt bekommen, weil sie niemanden gefragt hat und niemand zuständig ist.

Wer die zwei Bewilligungen hat, folgt daraus auch die Aufsicht: Die Gespa mit Sitz in Bern beaufsichtigt das Geldspiel, nicht die ESBK – die ist für Casinos zuständig und hat mit Sportwetten nichts zu tun. Die Nettoerträge fliessen gemeinnützigen Zwecken in den Kantonen zu, was ein nettes Detail ist und zugleich den Grund, weshalb der Staat hier nicht auf maximale Werbewirkung aus ist.

Die Bewilligung als Kostenfaktor: was das geschlossene Angebot den Spieler kostet

Ein bewilligter Veranstalter darf nicht einfach anbieten, was sich verkauft. Die Gespa führt eine Liste der bewilligten Sportarten, Wettkämpfe und Wettarten, und diese Liste ist geschlossen. Qualifikationsrunden kommen nur vor, wenn sie aufgeführt sind; Frauenwettbewerbe nur, wenn sie aufgeführt sind; Rangwetten nur, wenn der Rang über den Einzug in einen internationalen Wettbewerb oder über das Podest entscheidet. Wetten auf Trainingsläufe fehlen, Corner- und Kartenmärkte fehlen, eine Esport-Abteilung fehlt. Ereignisse, an denen überwiegend Minderjährige teilnehmen, sind gesperrt.

Dasselbe Muster auf der Ebene des Ereignisses: Erlaubt sind Sportwetten und nur Sportwetten. Wetten auf Wetter, Politik oder Fernsehsendungen sind nicht Teil des bewilligten Angebots. Wer aus einem ausländischen Programm eine Nischenmwette kennt – den nächsten Bundesrat, die Anzahl Regentage im Juli –, findet sie beim bewilligten Anbieter nicht.

Das ist die eigentliche Rechnung hinter dem Kleingedruckten. Wer ein Gratisguthaben annimmt, verpflichtet sich faktisch, innerhalb dieses Angebots zu bleiben. Die Vielfalt, die eine ausländische Seite mitbringt, ist eben der Teil, den die Schweizer Aufsicht aus guten Gründen ausschliesst: geschlossene Liste, klare Zuständigkeit, kein Wildwuchs. Man kann das langweilig finden. Man kann es auch als den Preis dafür lesen, dass eine gewonnene Wette nicht davon abhängt, ob der Anbieter am anderen Ende der Leitung morgen noch erreichbar ist.

Livewetten sind erlaubt, vor dem Spiel und während des Spiels, sofern der Veranstalter eine entsprechende Entscheidung hat. Eine gesetzliche Beschränkung auf bestimmte Live-Märkte gibt es nicht. Cash-Out ist dagegen nicht geregelt: Jeder Anbieter entscheidet selbst, ob er es anbietet und unter welchen Bedingungen. Genau dort liegt eine der versteckten Kosten – nicht im Gesetz, sondern in der Ausgestaltung.

Was die Aufsicht prüft: die Sperrliste ist der ganze Ausdruck der Durchsetzung

Die Schweiz hat kein Instrument, um Zahlungen an unerlaubte Anbieter zu blockieren. Keine Bank und kein Kartensystem sperrt solche Transaktionen. Was es gibt, ist eine Sperrliste der Gespa mit ausländischen Domains, die Schweizer Telekommunikationsanbieter per DNS-Sperre blockieren. Die erste Liste stammt vom 3. September 2019, am Ende des Jahres 2025 standen 671 Domains darauf. Blockierte Domains werden innerhalb von Stunden ersetzt – ein Vorgang, für den sich in der Branche der Begriff Domain-Hopping eingebürgert hat. Die Aufsicht nennt in diesem Zusammenhang Interwetten und Bet-at-Home und führt bet365 als auf der Liste geführt.

Für den Spieler heisst das: Eine ausländische Seite ist nicht deshalb erreichbar, weil sie erlaubt wäre. Sie ist erreichbar, weil eine DNS-Sperre eine Sache von Minuten ist. Wer sich dort registriert, verlässt den Bereich, in dem Schweizer Recht für ihn arbeitet.

Warum eine ausländische Bewilligung hier nichts wert ist

Der Unterschied zwischen den beiden Gruppen lässt sich in einem Satz zusammenfassen, und es ist nicht der Satz, den die Werbung schreibt.

Was man mit einem Schweizer Sitz hat: eine Veranstalter- und Spielbewilligung nach dem BGS, die Kontrolle durch die Gespa, die Anbindung an das Sperrregister, einen Schweizer Rechtsweg und die vollständige Spielerschutzarchitektur bis hin zur Auszahlung auf ein Konto auf den eigenen Namen. Mehr als diese zwei Veranstalter gibt es nicht, und das ist ein Nachteil, kein Vorteil: Es gibt faktisch keine Wahl.

Was man ohne Schweizer Bewilligung hat: kein Schweizer Bewilligungsverfahren, keine Schweizer Aufsicht, keine Verbindung zum schweizerischen Sperrregister, keinen Schweizer Rechtsweg. Die eigenen Domains können auf der Sperrliste landen. Die Konzession, mit der geworben wird, ist hier ohne Kraft. Das Organisieren von Sportwetten ohne Schweizer Bewilligung ist eine Straftat – bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, bei gewerbsmässigem Betrieb bis zu fünf Jahren. Der Spielende wird nach der Haltung des Bundesamts für Justiz nicht bestraft. Das klingt milder als es ist, denn in einem Verfahren gegen den Anbieter können Einsätze und Gewinne eingezogen werden: Man hat nie allein mit dem Anbieter zu tun, sondern immer auch mit dem Risiko, das um ihn herum existiert.

Ehrlich bleibt auch die Gegenrichtung: Wer dort bleibt, wo die Bewilligung gilt, zahlt mit weniger Auswahl. Zwei Veranstalter, eine geschlossene Liste von Sportarten und Wettarten, eine Wohnsitzvoraussetzung, eine verifizierte Identität. Nach Schweizer Steuerrecht ist der Gewinn aus einem bewilligten Grossspiel bis zum Steuerfreibetrag pro Einzelgewinn einkommenssteuerfrei; der Bundesfreibetrag liegt ab 1. Januar 2026 bei CHF 1’071’000, wobei die kantonalen Schwellen abweichen – je nach Kanton. Oberhalb der Schwelle behält der Veranstalter 35 % Verrechnungssteuer ein, die man über die Steuererklärung zurückholt. Ein typischer Wettender liegt weit darunter und zahlt auf seinen Gewinn weder Einkommenssteuer noch Verrechnungssteuer. Wer sein Glück bei einem ausländischen Anbieter versucht, hat es steuerlich nicht besser: Die Gewinne unterliegen nicht der Verrechnungssteuer, aber die kantonale Praxis – Thurgau lässt sich hier als Beispiel nennen – behandelt Gewinne aus ausländischen Grossspielen unabhängig von der Höhe als vollständig steuerbares Einkommen. Eine Schweizer Wettsteuer auf Einsätze gibt es nicht, entgegen einem hartnäckigen Gerücht. Für den eigenen Fall gilt: Steuerberater oder kantonale Steuerverwaltung fragen.

Die Rechtslage entscheidet den Anbieterstreit – nicht die Quote

Wer die beiden Gruppen nach dem beworbenen Startguthaben sortiert, sortiert nach dem unwichtigsten Merkmal. Die entscheidende Frage ist, welches Recht auf die Wette anwendbar ist, wenn etwas schiefläuft: eine abgesagte Partie, eine Wette, die wegen eines Videobeweises mit Quote 1.00 gewertet wird, ein Konto, das plötzlich nicht mehr erreichbar ist.

Ein schweres Holztor mit eisernem Griff in einer alten Steinmauer, Efeu rankt an der Seite hoch.
Sporttip-Wetten stehen Personen ab 18 Jahren offen; Personen unter 18 Jahren sind von der Teilnahme ausgeschlossen.

Beim bewilligten Veranstalter ist das keine Frage. Bei Sporttip gilt bei einer abgesagten Veranstaltung, die nicht innert 48 Stunden nach dem ursprünglichen Beginn nachgeholt wird, die Wette als ungültig: Einzelwetten werden zurückbezahlt, in Kombinationswetten erhält die betroffene Voraussage die Quote 1.00. Das ist eine Regel, die man nachlesen kann, und ein Gegenüber, das sie einhalten muss. Bei Livewetten, die nach dem tatsächlichen Eintreffen des Wettausgangs platziert werden, gilt Quote 1.00; in spielentscheidenden Situationen wie Elfmeter, Roter Karte oder Videoschiedsrichter-Entscheid kann der Veranstalter Wetten mit Quote 1.00 werten. Auch das ist keine Katastrophe, sondern eine Spielregel, die feststeht.

Ohne Schweizer Bewilligung stehen solche Sätze in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, über deren Durchsetzung niemand wacht. Kein Sperrregister, kein Schweizer Gerichtsstand, kein Verband, der einen Streit schlichtet. Man kann dort Glück haben; man kann es nicht erzwingen.

Bleibt der unangenehme dritte Fall, und er kommt in der Praxis häufig vor: die Bewilligung gilt, das Angebot passt nicht zum eigenen Wohnort. Wer im Kanton Zürich wohnt und Jouez Sport in Genf attraktiv findet, kommt nicht hinein; wer in Genf wohnt und Sporttip testen will, ebenso wenig. Das ist keine Verwaltungsverordnung, sondern die Wohnsitzvoraussetzung, die in der Praxis auf das Gebiet des jeweiligen Veranstalters hinausläuft.

Spielerschutz ist zuerst eine Kostenfrage

In keinem anderen Bereich wird die Kostenrechnung so konkret wie hier, und sie fällt gegen den ersten Impuls aus. Wer sich ein Startguthaben holt, um «nichts zu riskieren», unterschreibt Regeln, die voraussetzen, dass er es trotzdem könnte.

Vor der ersten Teilnahme müssen Spielende bei Sporttip Verlustlimiten für einen Tag, sieben Tage und dreissig Tage setzen. Die Oberlimite liegt bei CHF 9’999, für Personen unter 21 Jahren bei CHF 1’000. Eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Zusätzlich ist eine freiwillige Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage möglich. Dass die Spielenden diese Werte selbst setzen und nicht der Staat, ist gesetzlich so vorgesehen: Der Veranstalter muss einen oder mehrere Höchstwerte für tägliche, wöchentliche oder monatliche Einsätze oder Verluste verlangen. Die Erhöhung wirkt nach Gesetz erst nach 24 Stunden; Swisslos und die Loterie Romande wenden in ihren eigenen Bedingungen 72 Stunden an. Diese Differenz ist die Pause, in der ein Impuls abkühlen soll, und sie ist der einzige Grund, warum sie existiert.

Entscheidend ist, was die Limiten erfassen: Sie gelten auch dann, wenn nur Guthaben aus einer Aktion eingesetzt wird. Ein Gratisguthaben schöpft kein Limit, es verbraucht es wie jeder andere Einsatz. Der «kostenlose» erste Wettschein hat damit einen zweiten Preis – die erste Wette überhaupt wird zur Wette, auf die der Verlustrahmen angewendet wird.

Was Limiten nicht sind: ein staatlicher Deckel. Die Schweiz hat keine gesetzlich fixierte Einzahlungsobergrenze. Bei der Loterie Romande liegt die Einzahlung auf das Spielerkonto bei höchstens CHF 10’000 pro 30 Tage, das Wallet-Guthaben ebenfalls bei höchstens CHF 10’000 – Beträge, die kein durchschnittliches Budget binden und deshalb auch keinen durchschnittlichen Spieler schützen. Bei Swisslos gilt für den Kauf von Spielguthaben ein Mindestbetrag von CHF 20 und ein Maximum von CHF 10’000 in 30 Tagen; ein Kauf ist nur möglich, solange das Wallet-Guthaben CHF 9’999 nicht übersteigt. Man erkennt das Muster: Die Grenzen schützen vor dem Extremfall, nicht vor dem gewöhnlichen Abrutschen, und die gewöhnlichen Fälle sind die häufigen.

Was eine Sperre kostet: Zugang, Register und die Einbahnstrasse

Ein schweres Holztor mit eisernem Griff lässt sich öffnen und schliessen, und in der alten Steinmauer ist die Richtung vorgegeben. Für das Sperren gilt Ähnliches.

Bei Swisslos lässt sich der Zugang produktbezogen für 1 bis 180 Tage selbst sperren, ohne Aufhebung vor Fristablauf. Eine unbefristete Spielsperre wird in einem schweizweiten Register eingetragen und gilt auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos sowie im Fürstentum Liechtenstein. Der Registereintrag ist die stärkste Massnahme, die das Schweizer System kennt, und er reicht über den Sportwettenbereich hinaus. Umgekehrt muss eine selbst gewählte Pause von bis zu sechs Monaten möglich sein; eine freiwillige Sperre lässt sich erst nach drei Monaten wieder aufheben, und eine Fachstelle ist daran beteiligt.

Was das für die Kostenrechnung bedeutet: Wer sein Konto sperren lässt, verliert nicht nur den Zugang zu einem Anbieter, sondern zu einem Verbund. Ein Startguthaben einzulösen und anschliessend eine Sperre zu setzen, ist deshalb kein widerspruchsfreier Vorgang – die Sperre entwertet das Guthaben, das gerade noch als Vorteil erschien. Ausgeschlossene oder minderjährige Spielende haben keinen Anspruch auf Einsätze oder Gewinne.

Und die Kontrolle an der Verkaufsstelle trägt weniger, als sie verspricht. Bei Testkäufen der Gespa im Jahr 2025 wurde an Verkaufspunkten in 47,5 % von 200 Fällen eine Sportwette an eine minderjährige Person verkauft. Wer sich auf die physische Kontrolle verlässt, verlässt sich auf eine Quote, die für sich spricht.

Wie ein Gratis-Startguthaben funktioniert: Frist, Mindestquote, Einsatzrückfluss

Die Werbung nennt einen Betrag. Die Bedingungen nennen drei Dinge, und nur diese drei entscheiden, ob daraus etwas wird.

Die Frist zuerst. Bei der Loterie Romande lief die Aktion «JouezSport – Patinoires et Stades» vom 17. Dezember 2025 bis 10. März 2026 an insgesamt 7 Aktionstagen. Wer innert 7 Tagen den in den National-League-Stadien verbreiteten Code im verifizierten Konto eingab, erhielt CHF 10 Spielguthaben, gültig 30 Tage, nicht auszahlbar; insgesamt wurden 7’000 Stück ausgegeben. Das ist die vollständige Anatomie eines Schweizer Startguthabens: ein Zehnernötli, anwesend sein im Stadion, ein Code, eine Woche Zeit, ein Monat Gültigkeit, keine Auszahlung. Der Anlass liefert die Begründung, weshalb die Aufsicht überhaupt zugestimmt hat: Die Aktion war an ein Sporterlebnis gebunden, nicht an einen Einzahlungsbetrag.

Die Mindestquote zweitens. Ein Guthaben nützt nur, wenn die Wette, mit der es gespielt wird, zu einem Preis möglich ist, der die Bedingungen erfüllt. Bei den Gratisangeboten des Schweizer Marktes steht diese Hürde selten im Vordergrund, weil die Beträge so klein sind, dass sie in einer einzigen Wette aufgehen. Genau hier liegt übrigens ein wiederkehrender Rechenfehler in der Wahrnehmung: Ein Gratisguthaben von CHF 10 bei Quote 1.90 bringt brutto CHF 19 zurück, aber weil der Einsatz selbst nicht ausbezahlt wird, sind es CHF 9 Gewinn, die als Guthaben auf dem Konto stehen. Mehr dazu im Abschnitt über den tatsächlichen Wert bei Quote 1.90 – die Zahl ist kleiner, als die Werbung nahelegt.

Der Einsatzrückfluss drittens, und er wird praktisch nie beworben. Bei einer gewonnenen Wette mit Gratisguthaben wird der Einsatz in der Regel nicht mit ausbezahlt. Bei Swisslos steht es ausdrücklich: Gratisspielguthaben aus Promotionen ist nicht auszahlbar. Bei der Loterie Romande ebenso: Gratisspielguthaben ist nicht auszahlbar. Aus dem beworbenen Betrag wird also nie Geld, sondern immer nur Spielkapital. Ein «CHF 10 Startguthaben» ist ein Zehner, der nur einen Weg kennt – zurück ins Spiel, bis die Bedingungen oder die Zeit ihn aufgefressen haben.

Ausländische Seiten bauen dieselbe Mechanik grösser auf, mit derselben Logik. Ein höherer Betrag bedeutet mehr Umsatz zu Bedingungen, mehr Fristen und eine Quote, die zu erreichen ist; das Verhältnis von beworbenem Betrag zu tatsächlich verfügbarem Geld wird dabei nicht besser, sondern schlechter, weil die Regelmengen mit dem Betrag wachsen.

Was das Gratisguthaben bei Quote 1.90 tatsächlich wert ist

Irgendwann muss man die Zahl hinschreiben, und dann wird es unangenehm für die Werbung.

Nehmen wir das Guthaben der Aktion «JouezSport – Patinoires et Stades»: CHF 10 Gratisspielguthaben, nicht auszahlbar. Nehmen wir ausserdem einen beispielhaften Markt mit zwei Ausgängen zu Quote 1.90 und 1.90 – keine zitierte Quote, sondern ein Rechenbeispiel, damit die Mechanik sichtbar wird. Bei einem solchen Markt kehrt der Anbieter von jedem eingesetzten Franken im Durchschnitt rund 95 % zurück; die Auszahlungsquote liegt also bei etwa 95 %.

Steckt man das ganze Guthaben in eine einzelne Wette, sind brutto CHF 19 zu erwarten, davon CHF 9 als Guthaben. Weil der Einsatz nicht mitkommt, ist das der Wert, der auf dem Konto bleibt. Rechnet man die Auszahlungsquote dieses Marktes ein, landet man beim statistischen Erwartungswert: ein Wert zwischen CHF 8.00 und CHF 9.00, unter der Annahme, dass das gesamte Guthaben in einem einzigen Markt mit einer Auszahlungsquote von rund 95 % gespielt wird. Das ist die Bandbreite – keine einzelne Zahl, weil jede Gewichtung des Markets die Rechnung verschiebt.

Und nun die Gegenrechnung, die dasselbe Guthaben in anderem Licht zeigt: Mit CHF 10 und einem Mindesteinsatz von CHF 1 sind zehn einzelne Wetten möglich. Zehn Wetten zu einem Buchmachervorteil von rund 5 % kosten im Erwartungswert die Hälfte des Guthabens, bevor die erste Frist überhaupt abgelaufen ist. Wird das Guthaben hingegen in einer Wette mit höherer Quote gespielt, wächst der Nettogewinn im Erfolgsfall, aber auch die Chance, leer auszugehen. Bei einer Quote von 1.90 beträgt der Bruttorückfluss das 1,90-Fache des Einsatzes – diesen Satz sollte man ein zweites Mal lesen, weil er die eigentliche Wette beschreibt: Man bekommt fast das Doppelte zurück oder nichts, und über viele Fälle hinweg bleiben davon rund 95 % übrig, bevor überhaupt jemand Freude hatte.

Der Fehler, den die Werbung nahelegt, ist ein Vergleich zweier verschiedener Dinge. Sie nennt einen Betrag, und der Leser vergleicht ihn mit Geld. Auf dem Konto liegt aber Spielkapital mit einem Marktwert, der unter dem Nennwert liegt, und mit einem Auszahlungsverbot. «Gratis» ist ein Wort aus der Werbeabteilung. Der eigentliche Wert steht in den Bedingungen, und er ist kleiner.

Wie man Angebote vergleicht, ohne sich vom Betrag täuschen zu lassen

Ein Startguthaben ist kein Startguthaben. Zwei Angebote mit derselben Summe können völlig verschiedene Dinge sein, und der Unterschied liegt in fünf Feldern.

Die Frist entscheidet, ob man das Guthaben überhaupt einsetzen kann. Ein Code, der im Stadion verteilt wird und innert 7 Tagen im verifizierten Konto stehen muss, verlangt Präsenz zum richtigen Zeitpunkt; ein Guthaben mit 30 Tagen Gültigkeit verlangt nur Aufmerksamkeit.

Die Mindestquote entscheidet, ob die Wette eine Wette nach eigenem Ermessen ist oder eine, die eine Bedingung erfüllt. Sie ist der Grund, weshalb ein Angebot mit hoher Mindestquote und niedriger Quote im Nennwert mehr verspricht als es hält.

Der Einsatzrückfluss entscheidet über den Unterschied zwischen einem Betrag, der als Gewinn anfällt, und einem Betrag, der als Guthaben stehen bleibt. Bei nicht auszahlbaren Gratisspielguthaben ist es immer der zweite Fall.

Die Auszahlbarkeit entscheidet, ob aus Guthaben Geld wird. Hier läuft die Grenze zwischen einem Spielguthaben und einem Gewinn, und sie ist bei den Schweizer Veranstaltern klar gezogen: Auszahlungen erfolgen nur auf ein Zahlungskonto auf den Namen des Kontoinhabers. Anonyme oder Kryptoauszahlungen gibt es im bewilligten Schweizer Wettangebot nicht, und eine Kreditgewährung an Spielende ist ausgeschlossen. Wer sein Guthaben in Gewinne verwandelt, kann diese auf ein Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto auf den eigenen Namen auszahlen lassen.

Der Preis, den man in jedem Fall zahlt, ist die Auszahlungsquote des Marktes. Sie steckt in jeder Quote, und man sieht sie nicht. Sie ist der Grund, warum ein Gratisguthaben nur dann ein Geschenk wäre, wenn man die Wette nie spielt.

Zu all dem kommt das Feld, das in keinem Vergleich auftaucht, weil es kein Produktmerkmal ist: ob der Anbieter im Bewilligungsgebiet liegt. Zwei Veranstalter, kein dritter. Wer ausserhalb schaut, vergleicht Angebote, deren Bedingungen in der Schweiz niemand durchsetzt.

Der Vergleich: zehn Anbieter, ihre Bewilligungslage und was dahinter steht

Die Reihenfolge dieses Vergleichs folgt nicht dem beworbenen Betrag, sondern der Zuständigkeit: zuerst die beiden Veranstalter mit Schweizer Bewilligung, danach die ausländischen Marken, die Schweizer Spielende antreffen – ohne Schweizer Bewilligung, als Referenz aufgeführt und nach denselben Kriterien bewertet. Wer die Liste als Empfehlung liest, liest sie falsch: Beide Gruppen stehen hier, weil die zweite in der Praxis neben der ersten existiert.

Anbieter Schweizer Bewilligung Veranstalter bzw. berichtete Konzession
Swisslos Sporttip Veranstalter- und Spielbewilligung für ein Grossspiel (BGS, SR 935.51; Aufsicht Gespa) Swisslos Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Sitz Basel
Loterie Romande Jouez Sport Veranstalter- und Spielbewilligung für ein Grossspiel (BGS, SR 935.51; Aufsicht Gespa) Société de la Loterie de la Suisse Romande
Betclic Ohne Schweizer Bewilligung Konzession nach eigenen Angaben nicht belegt; ohne Kraft in der Schweiz (Art. 4 BGS)
Jackbit Ohne Schweizer Bewilligung Konzession nach eigenen Angaben nicht belegt; ohne Kraft in der Schweiz (Art. 4 BGS)
IviBet Ohne Schweizer Bewilligung Konzession nach eigenen Angaben nicht belegt; ohne Kraft in der Schweiz (Art. 4 BGS)
HornetBet Ohne Schweizer Bewilligung Konzession nach eigenen Angaben nicht belegt; ohne Kraft in der Schweiz (Art. 4 BGS)
Unibet Ohne Schweizer Bewilligung Konzession nach eigenen Angaben nicht belegt; ohne Kraft in der Schweiz (Art. 4 BGS)
BDMBet Ohne Schweizer Bewilligung Konzession nach eigenen Angaben nicht belegt; ohne Kraft in der Schweiz (Art. 4 BGS)
DirectionBet Ohne Schweizer Bewilligung Konzession nach eigenen Angaben nicht belegt; ohne Kraft in der Schweiz (Art. 4 BGS)
BillyBets Ohne Schweizer Bewilligung Konzession nach eigenen Angaben nicht belegt; ohne Kraft in der Schweiz (Art. 4 BGS)

Die zehn Anbieter im Einzelnen

Swisslos Sporttip: der einzige Weg für die Deutschschweiz

Wer in einem der Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG oder ZH, im Tessin oder im Fürstentum Liechtenstein wohnt, hat genau einen bewilligten Sportwettenanbieter: Sporttip, veranstaltet von der SWISSLOS Interkantonalen Landeslotterie Genossenschaft mit Sitz in Basel, gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019. Die Bewilligung umfasst Veranstalter- und Spielbewilligung für ein Grossspiel unter Aufsicht der Gespa. Für alle anderen in der Schweiz ist der Zugang verschlossen.

Die Limiten sind hier keine Randnotiz, sondern der Kern des Produkts. Vor der ersten Teilnahme stehen Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage; die Oberlimite liegt bei CHF 9’999, unter 21 Jahren bei CHF 1’000. Eine Senkung wirkt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Der Mindesteinsatz für Einzel- und Kombinationswetten beträgt CHF 1, der Höchsteinsatz CHF 1’000; für eine Systemwette liegt er bei CHF 10’000. Der Veranstalter kann diese Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern, und eine Wette über der Limite wird nicht angenommen. Das ist unbequem, und es ist der Punkt, an dem sich zeigt, wie der Schweizer Ansatz tickt: Die Obergrenze für einen einzelnen Wettschein ist kleiner als das Monatsbudget mancher Spielenden, und sie ist nicht verhandelbar.

Wer Gratisspielguthaben dort einsetzt, sollte wissen, wie der Gewinn berechnet wird und was mit ihm passiert. Der Gewinnbetrag ergibt sich aus Einsatz mal Quote – bei Kombinationen aus Einsatz mal Gesamtquote, dem Produkt der Einzelquoten –, wird zuerst auf zwei Nachkommastellen aufgerundet und dann auf 5 Rappen genau abgerundet. Jede Wette verliert also systematisch einen kleinen Betrag an der Rundung, ohne dass dies je kommuniziert würde. Gewinne bis CHF 1’000 pro Spielbestätigungsquittung schreibt Swisslos automatisch dem Wallet gut; darüber wird innert 3 Arbeitstagen auf ein Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto überwiesen, sofern eine Zahlungsverbindung bekannt ist.

Beim Auszahlen ist der Gratisanteil ausgeschlossen. Spielguthaben werden innerhalb von 365 Tagen zweimal gratis auf ein auf den eigenen Namen lautendes Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto ausbezahlt; ab der dritten Auszahlung kann eine Kommission von 3 % belastet werden, die Überweisung erfolgt innert 5 bis 10 Arbeitstagen. Gratisspielguthaben aus Promotionen ist nicht auszahlbar. Wer also CHF 10 aus einer Aktion gewinnt, kann den Gewinnanteil auszahlen – den Einsatz nicht, denn der war nie Geld.

Zur Registrierung braucht es mindestens 18 Jahre und Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Vertragsgebiet; es darf keine Spielsperre bestehen, und jede Person darf sich nur einmal registrieren. Die Daten werden aus dem hochgeladenen Ausweis ausgelesen und gegen Adressdatenbanken geprüft. Die Sperre ist produktbezogen für 1 bis 180 Tage möglich, ohne Aufhebung vor Fristablauf; eine unbefristete Spielsperre landet im schweizweiten Register.

Aufgeladen wird das Spielkonto unter anderem per PostFinance Pay, wobei die Transaktion direkt in der PostFinance App bestätigt wird. Der Kauf von Spielguthaben ist per Online-Zahlungsmöglichkeit oder Einzahlungsschein möglich, mit einem Mindestbetrag von CHF 20 und höchstens CHF 10’000 in 30 Tagen; ein Kauf ist nur möglich, solange das Wallet-Guthaben CHF 9’999 nicht übersteigt. Wichtig für Aktionsteilnehmer: Für die Aktion zählt die Zustimmung der Aufsicht, und Swisslos hat 2025 acht davon erhalten.

Wetten stehen Personen ab 18 Jahren offen; Minderjährige sind ausgeschlossen. Wer als Wettkämpfer an einem Ereignis teilnimmt, darf darauf nicht wetten. Bei den Produktmerkmalen gibt es den Kombiboost, der nur online gilt – Prematch, Live, Systemwetten – und mindestens vier Voraussagen mit einer Quote von je mindestens 1.50 verlangt; der Bonus auf den Nettogewinn beträgt 5 % bei vier, 20 % bei sieben, 40 % bei zehn und 100 % bei fünfzehn solchen Voraussagen, wobei Einsatz und Gewinnerhöhung limitiert sind. Quotenboosts gelten nur online für Prematch-Einzelwetten auf eine Voraussage, Profitboosts erhöhen den möglichen Nettogewinn eines definierten Ereignisses um einen angegebenen Prozentsatz; beide sind pro Wettendem nur einmal nutzbar und bei einem Cash-Out verfällt der Boost. Cash-Out wiederum ist ein vollständiges Aussteigen aus Einzel-, Kombinations- und Langzeitwetten, vor Spielbeginn und live, nur online und ohne Teilauszahlung; ein ausgeführter Cash-Out lässt sich nicht rückgängig machen, und garantiert ist er für keinen Markt. Der Auszahlungsbetrag liegt tiefer als der mögliche nicht vorzeitige Wettgewinn und kann jederzeit geändert werden.

Urteil: Sporttip ist kein Anbieter für den, der Auswahl sucht, sondern für den, der Rechtssicherheit braucht – und diese Sicherheit ist teuer erkauft mit einem geschlossenen Wettprogramm und einer Einzelwettengrenze von CHF 1’000.

Loterie Romande Jouez Sport: das Zehnernötli aus dem Stadion

Die Loterie Romande veranstaltet Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Sie nennt als Kontaktadresse die Avenue de Provence 14 in 1001 Lausanne und zählt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz sowie 221 Mitarbeitende. Die Bewilligung ist dieselbe Konstruktion wie bei Swisslos: Veranstalter- und Spielbewilligung für ein Grossspiel unter Aufsicht der Gespa.

Die Aktion dieser Seite ist die einzige, die überhaupt mit Zahlen dokumentiert ist, und sie eignet sich als Muster. «JouezSport – Patinoires et Stades» lief vom 17. Dezember 2025 bis 10. März 2026 an 7 Aktionstagen. Wer innert 7 Tagen den in den National-League-Stadien verbreiteten Code im verifizierten Konto eingab, erhielt CHF 10 Spielguthaben, insgesamt 7’000 Stück, 30 Tage gültig, nicht auszahlbar. Kein Einzahlungserfordernis, keine Umsatzbedingung, kein Mindestquotenkatalog – dafür die Notwendigkeit, im Stadion gewesen zu sein und den Code rechtzeitig einzugeben. Der Aufwand ist der Preis.

Bei Einzahlung und Wallet gelten die eigenen Grenzen: Einzahlungen auf das Spielerkonto sind bis höchstens CHF 10’000 pro 30 Tage möglich, das Wallet-Guthaben ist ebenfalls auf höchstens CHF 10’000 begrenzt. Gewinne bis CHF 1’000 netto werden direkt dem Wallet gutgeschrieben, Gewinne darüber auf das Konto der angegebenen IBAN überwiesen; Gratisspielguthaben ist nicht auszahlbar. Auszahlungen auf ein Konto auf den eigenen Namen sind auch hier die Regel des Systems.

Urteil: Die Aktion der Loterie Romande ist ehrlicher als die meisten Gratisangebote, gerade weil sie so klein ist – wer die CHF 10 will, geht ins Stadion, und das ist die Art von Aufwand, die Gratisguthaben in der Schweiz ihre Grenzen setzt.

Betclic: grosse Bühne, keine Zuständigkeit in der Schweiz

Betclic ist eine international bekannte Marke ohne Schweizer Bewilligung. Da eine hierzulande gültige Lizenz fehlt, gelten auch keine Schweizer Schutzvorschriften wie das Sperrregister, und ein Rechtsweg in der Schweiz ist ausgeschlossen. Für Schweizer Spielende heisst das: keine Anbindung an das Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, kein Schweizer Schutz. Die eigenen Domains können auf der Sperrliste der Gespa landen und damit per DNS blockiert werden.

Was der Anbieter an Produkten und Bedingungen führt, entzieht sich dem Zugriff der Schweizer Aufsicht und ist deshalb hier nicht zu bewerten. Wer dort ist, trifft seine Vorkehrungen selbst.

Urteil: Betclic beschreibt ein Angebot für Spielende, denen der Schweizer Rahmen ohnehin zu eng ist – doch was hier als Freiheit wirkt, ist genau der Zustand, in dem niemand zuständig ist, wenn es darauf ankommt.

Jackbit: ohne Bewilligung, ohne Schweizer Netz

Jackbit tritt in der Schweiz ohne Bewilligung auf. Die berichtete Konzession ist nicht belegt und entfaltet hier keine Wirkung; eine Verbindung zum schweizerischen Sperrregister besteht nicht, und Schweizer Rechtsschutz gibt es nicht. Die Domain kann auf die Sperrliste gesetzt werden.

Ein Gratisangebot einer solchen Seite ist nicht mit den bewilligten Aktionen vergleichbar, und zwar nicht wegen der Höhe, sondern wegen des fehlenden Gegenübers: Es gibt keine Stelle, die die Einhaltung der Bedingungen prüft.

Urteil: Wer bei Jackbit ein Startguthaben nutzt, tut es in eigener Verantwortung und ohne Rückhalt – die Abwesenheit jeder Aufsicht ist der ganze Unterschied zu den zwei Schweizer Adressen.

IviBet: erreichbar, aber nicht verantwortlich

IviBet hat keine Schweizer Bewilligung. Die Konzession nach eigenen Angaben ist nicht belegt, gilt hier nicht und begründet keine Schweizer Zuständigkeit. Das Sperrregister kennt IviBet nicht, und die Domain kann blockiert werden.

Wer hier spielt, sollte den Auszahlungsweg vorab selbst klären, da kein Schweizer Verfahren die Zahlung erzwingbar macht. Anders als bei bewilligten Schweizer Anbietern ist die Auszahlung auf das eigene Konto hier keine Pflicht, sondern eine Kulanzentscheidung.

Urteil: Bei IviBet bezahlt der Spielende die fehlende Aufsicht nicht in Franken, sondern in dem Moment, in dem er die erste Auszahlung erwartet.

HornetBet: der Kurzauftritt in der Sperrliste

HornetBet tritt ohne Schweizer Bewilligung an. Eine Konzession nach eigenen Angaben ist nicht belegt und hat hier keine Kraft, eine Verbindung zum Sperrregister fehlt, Schweizer Rechtsschutz ebenso. Was bleibt, ist eine Domain, die per DNS-Sperre verschwinden kann – und ersetzt wird sie in Stunden.

Genau das ist das Muster, das die Aufsicht mit Domain-Hopping beschreibt: Die Erreichbarkeit einer Seite sagt nichts über ihre Zulässigkeit aus.

Urteil: HornetBet steht exemplarisch für eine ganze Gruppe: ein Programm ohne Schweizer Zuständigkeit, dessen Anwesenheit auf Schweizer Bildschirmen eine Frage der Sperrtechnik ist, nicht der Erlaubnis.

Unibet: bekannte Marke, gleiche Rechtsfolge

Unibet ist eine der bekanntesten Marken im europäischen Wettmarkt und in der Schweiz ohne Bewilligung. Die Konzession nach eigenen Angaben ist nicht belegt und hier ohne Kraft; die Aufsicht hat in anderem Zusammenhang bet365 als auf der Sperrliste geführt und nennt Interwetten und Bet-at-Home im Kontext von Domain-Hopping – bekannte Namen geniessen keine Sonderbehandlung.

Bekanntheit ist kein Kriterium. Wer mit einer internationalen Marke rechnet, rechnet mit ihrer Werbung, nicht mit einer Schweizer Zuständigkeit.

Urteil: Unibet zeigt, wie wenig der Markenwert im Schweizer Rahmen zählt – die Rechtsfolge ist dieselbe wie bei einem unbekannten Anbieter.

BDMBet: ohne Bewilligung, ohne Register

BDMBet ist ohne Schweizer Bewilligung auf dem Markt. Eine Konzession nach eigenen Angaben ist nicht belegt, entfaltet hier keine Wirkung und ersetzt keine Schweizer Aufsicht. Die Domain kann auf die Sperrliste kommen.

Die praktische Hürde ist hier oft der Auszahlungsweg: Während bei Schweizer Anbietern der Transfer auf ein Konto auf den eigenen Namen zwingend ist, unterliegt dieser Prozess im ausländischen Angebot ganz der eigenen Strategie des Anbieters.

Urteil: BDMBet kostet den Spieler nichts beim Einzahlen und alles beim Auszahlen, weil es keine Instanz gibt, die eine Zusage durchsetzt.

DirectionBet: die stille Variante

DirectionBet tritt ohne Schweizer Bewilligung an. Eine berichtete Konzession ist nicht belegt, die Verbindung zum Sperrregister fehlt, ebenso der Schweizer Rechtsweg. Die Domains können blockiert werden.

Die stille Variante hat einen Vorteil, den man nicht überschätzen sollte: Wer nie auffällt, fällt auch der Aufsicht nicht auf. Ein Vorteil für den Anbieter ist das nicht unbedingt.

Urteil: DirectionBet belegt, dass die Sperrliste kein Qualitätsurteil ist, sondern eine Momentaufnahme – und wer heute nicht darauf steht, kann morgen darauf stehen.

BillyBets: der letzte Eintrag, dieselbe Mechanik

BillyBets hat keine Schweizer Bewilligung. Die Konzession nach eigenen Angaben ist nicht belegt und wirkt hier nicht; das Sperrregister kennt den Anbieter nicht, und Schweizer Rechtsschutz ist nicht verfügbar. Die Domain kann per DNS-Sperre blockiert werden.

Urteil: BillyBets steht am Ende dieser Liste aus demselben Grund wie die acht Marken davor – nicht wegen der Bewilligung, sondern wegen der Kosten, die entstehen, wenn es keine gibt.

Wem ein Gratis-Startguthaben nützt und wem es schadet

Das Fazit ist unbequem für beide Seiten.

Wer in der Schweiz wohnt, in einem der Deutschschweizer Kantone, im Tessin oder in Liechtenstein, und ein Gratisguthaben ausprobieren möchte, findet bei Swisslos Aktionen, die an einen Anlass gebunden sind und klein ausfallen. Wer in einem Westschweizer Kanton wohnt, findet bei der Loterie Romande dieselbe Bauart: ein Zehner, eine Frist, kein Einzahlungserfordernis, keine Auszahlung. Diese Angebote sind ehrlich, und genau deshalb fällt die Rechnung so ernüchternd aus. CHF 10 Gratisspielguthaben sind über einen Markt mit rund 95 % Auszahlungsquote betrachtet im Erwartungswert zwischen CHF 8.00 und CHF 9.00 wert – und zwar in Spielkapital, nicht in Geld. Wer damit eine einzelne Wette zu Quote 1.90 spielt, hat brutto CHF 19 und netto CHF 9 im Erfolgsfall als Guthaben auf dem Konto. Wer stattdessen zehn Wetten zu je CHF 1 macht, verliert im Erwartungswert die Hälfte des Guthabens an den Buchmachervorteil, bevor eine Frist überhaupt greift.

Wer das Zehnernötli also als Einstieg in ein Kartenspiel sieht, bei dem man ein paar Runden gratis mitmachen darf, hat es richtig verstanden. Wer es als Geld sieht, hat die Bedingungen nicht gelesen.

Und wer auf eine ausländische Seite mit einem dreistelligen Startguthaben schaut, sollte den Vergleich umdrehen: Es gibt keine Schweizer Zustimmung, keine Schweizer Aufsicht, keine Anbindung an das Sperrregister, keinen Rechtsweg. Das ist kein Bonus, sondern ein Preis. Eine gewonnene Wette mit einem Gratisguthaben wird deshalb nicht zur Einnahmequelle, sondern zur Entscheidung darüber, wem man sein Geld anvertraut.

Wer nach wie vor nicht überzeugt ist, sollte zumindest die Grenzen kennen: Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage vor der ersten Teilnahme, eine Oberlimite von CHF 9’999 und CHF 1’000 für Personen unter 21 Jahren, eine Erhöhung frühestens nach 72 Stunden. Diese Zahlen sind nicht optional. Sie sind der eigentliche Inhalt eines Schweizer Wettkontos – der Rest ist Zugabe.

Häufige Fragen zu Gratis-Startguthaben in der Schweiz

Gibt es hierzulande überhaupt ein Startguthaben für neue Wettkonten?

Ja, aber in einer Form, die die Werbung selten zeigt: als Gratisspielguthaben mit Zustimmung der Aufsicht, gebunden an Aktionen, meist an ein Sporterlebnis und praktisch nie an eine Einzahlung. Die Loterie Romande verteilte so im Frühjahr 2026 je CHF 10 an 7’000 Teilnehmende. Grosszügige Neukundenboni sind im bewilligten Schweizer Sportwettenmarkt die Ausnahme.

Warum sind Gratisguthaben bei Sporttip und Jouez Sport so selten?

Weil Gratisspiele und Gratisguthaben die vorgängige Zustimmung der Gespa brauchen. 2025 wurden 24 Zustimmungen an die Loterie Romande und 8 an Swisslos erteilt. Diese Zahl begrenzt das Angebot, bevor Marketing überhaupt eine Rolle spielt: Es gibt schlicht wenige bewilligte Anlässe, und die Kantone haben die Zahl der Veranstalter auf zwei gedeckelt.

Kann ich ein Startguthaben auszahlen lassen?

Nein. Gratisspielguthaben ist bei beiden Schweizer Veranstaltern nicht auszahlbar. Nur Gewinne daraus gelangen auf das Wallet oder auf ein Bankkonto auf den eigenen Namen; der Einsatz aus der Aktion bleibt Spielkapital. Aus dem beworbenen Betrag wird also nie Geld. Wer CHF 10 in einer Wette zu Quote 1.90 gewinnt, sieht brutto CHF 19, davon CHF 9 als Guthaben.

Wird der Einsatz bei einer gewonnenen Wette mit Gratisguthaben mitausbezahlt?

In der Regel nicht. Bei einem Gratisspielguthaben ist der Einsatz kein Geld, das zurückfliessen könnte, und entsprechend bleibt er im Spiel. Aus einem beworbenen Betrag von CHF 10 werden im Erfolgsfall daher nicht CHF 19 in bar, sondern CHF 9 als Spielguthaben. Wer den Gewinn auszahlen will, muss den Weg über eine weitere Wette gehen.

Welche Verlustlimiten muss ich vor meiner ersten Wette setzen?

Bei Swisslos sind es Limiten für 1, 7 und 30 Tage, mit einer Oberlimite von CHF 9’999 und CHF 1’000 für Personen unter 21 Jahren. Eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Diese Limiten gelten auch für Einsätze aus einer Aktion – ein Gratisguthaben verbraucht den Verlustrahmen wie jeder andere Einsatz.

Was ist von ausländischen Seiten mit Gratis-Startguthaben zu halten?

Sie haben keine Schweizer Bewilligung, keine Anbindung an das Sperrregister und keinen Schweizer Rechtsweg; ihre Domains können per DNS-Sperre blockiert werden. Die Konzession, mit der sie werben, hat hier keine Kraft. Ausländische Gewinne unterliegen nicht der Verrechnungssteuer, werden kantonal aber unterschiedlich behandelt – die Praxis in Thurgau etwa besteuert sie unabhängig von der Höhe vollständig.

Inhalt erstellt vom Team «freiwettench.com»