Bester Wettbonus im Vergleich 2026 – zwei bewilligte Veranstalter, acht Anbieter ohne Schweizer Bewilligung

Updated Oktober 2026
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Zwei Organisationen in diesem Land dürfen Sportwetten veranstalten, und beide haben eine Eigenschaft, die in jedem ausländischen Bonusvergleich als Mangel durchgehen würde: Gratisguthaben und Freispiele dürfen sie nicht einfach ausschenken. Wer eine solche Aktion aufsetzen will, braucht die vorherige Zustimmung der Aufsicht. 2025 erteilte die Gespa deren 24 an die Loterie Romande und 8 an Swisslos. Zweiunddreissig Genehmigungen für ein ganzes Jahr und zwei Veranstalter. Das ist die Zahl, die jeden Wettbonus-Vergleich in der Schweiz bestimmt, und sie erklärt, warum hier keine Willkommenspakete über CHF 500 stehen, sondern kleine, befristete, der Zahl nach limitierte Aktionen zu CHF 10 Spielguthaben.

Ein Päckchen in braunem Papier mit Schnur liegt auf einer Fensterbank, draussen ist ein verregneter Hof zu sehen.
Eine Aktion der Loterie Romande lief vom 17. Dezember 2025 bis 10. März 2026 an 7 Aktionstagen.

Wer «bester Wettbonus» sucht, sucht für gewöhnlich die grösste Zahl. Die grösste Zahl ist die unwichtigste Angabe auf jeder Bonusseite. Ein Guthaben, das nicht auszahlbar ist, eine Gratiswette, deren Einsatz nicht zurückfliesst, eine Aktion, die an sieben Tagen im Jahr und an einen Code im Stadion gebunden ist – diese Posten legen den Wert eines Angebots fest, nicht die Summe im Werbebanner. Und in der Schweiz kommt eine Besonderheit dazu, die es in Deutschland, Österreich oder auf Malta nicht gibt: Der Veranstalter darf gar nicht mehr bieten, als die Aufsicht ihm vorher erlaubt hat.

Stand: 29. Oktober 2026. Bewilligungen, Limiten und Aktionstermine geprüft gegen die veröffentlichten Bedingungen und Spielregeln von Swisslos und der Loterie Romande sowie gegen die Angaben der interkantonalen Geldspielaufsicht Gespa.

Rechtslage im Wettbonus-Vergleich: warum in der Schweiz zuerst die Aufsicht entscheidet

Online-Sportwetten sind ein Grossspiel nach dem Geldspielgesetz, BGS, SR 935.51, in Kraft seit dem 1. Januar 2019, Art. 3 lit. c und e. Zuständig für die Aufsicht ist die Gespa, die Interkantonale Geldspielaufsicht in Bern, gestützt auf das Geldspielkonkordat, das seit dem 1.1.2021 gilt. Nicht die ESBK – die kontrolliert Casinos und sonst nichts.

Ein Füllfederhalter und ein Tintenfass stehen auf einem Schreibtisch aus dunklem Holz im warmen Lampenlicht.
Vor der ersten Sporttip-Teilnahme müssen Spielende Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage setzen (Oberlimite CHF 9'999, unter 21 Jahren CHF 1'000).

Wer hier Wetten veranstalten will, braucht eine Veranstalterbewilligung und dazu eine Bewilligung pro Spiel, Art. 21 bis 25 BGS. Und diese Bewilligung gilt nur in der Schweiz, Art. 4 BGS. Ein Papier aus Curaçao, Malta oder Deutschland entfaltet auf Schweizer Boden keine Wirkung. Das ist keine Formalie, sondern der Grund, warum die Rede von einer «Lizenz» bei einem ausländischen Anbieter für einen hiesigen Wettenden wenig bedeutet: Es gibt keine Stelle, die sie durchsetzt, und keine Aufsicht, die für ihn nachschaut.

Zwei Veranstalter, und dann ist die Liste zu Ende

Die Kantone haben die Zahl der Veranstalter von Lotterien und Sportwetten auf zwei begrenzt. Swisslos mit dem Produkt Sporttip wird getragen von der SWISSLOS Interkantonalen Landeslotterie Genossenschaft mit Sitz in Basel, gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019, die IKV 2020. Die Loterie Romande, die Société de la Loterie de la Suisse Romande, veranstaltet Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone.

Es gibt keine Liste weiterer bewilligter Buchmacher, weil es keine weiteren gibt. Die Gespa publiziert lediglich die Sperrliste blockierter ausländischer Domains. Wer einen Vergleich der Buchmacher wettboni sucht und dabei zehn oder fünfzehn Anbieter erwartet, landet deshalb zwangsläufig bei einer Mischung aus zwei bewilligten Veranstaltern und einem Haufen ausländischer Seiten, denen die Schweiz nichts erlaubt hat. Das ist der Katalog, und jede Seite, die mehr verspricht, verkauft eine Illusion.

Das Vertragsgebiet entscheidet, ob überhaupt ein Konto möglich ist

Die beiden Veranstalter bedienen nicht dasselbe Publikum. Sporttip wird im Gebiet der Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH sowie im Kanton Tessin und im Fürstentum Liechtenstein durchgeführt. Zusammen bilden sie das Swisslos-Vertragsgebiet. Die Loterie Romande veranstaltet Jouez Sport für Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura; sie nennt als Kontaktadresse die Avenue de Provence 14 in 1001 Lausanne und zählt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz sowie 221 Mitarbeitende.

Für die Registrierung heisst das: mindestens 18 Jahre sowie Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Swisslos-Vertragsgebiet, keine bestehende Spielsperre, und jede Person darf sich nur einmal registrieren. Die Daten werden aus dem hochgeladenen Ausweis ausgelesen und gegen Adress-Datenbanken geprüft. Ein Konto setzt zudem nach Art. 47 Abs. 3 VGS einen Wohnsitz in der Schweiz voraus, in der Praxis also im Gebiet des jeweiligen Unternehmens.

Ein Wettbonus, für den man zuerst in den richtigen Kanton ziehen müsste, ist kein Bonus. Das ist der praktische Kern der Wohnsitzregel: Wer in Zürich wohnt, kommt an eine Aktion der Loterie Romande nicht heran, und wer in Genf wohnt, nicht an eine von Sporttip. Der Vergleich zweier Schweizer Angebote ist deshalb für viele Wettende gar kein Vergleich, sondern eine Zuweisung.

Was überhaupt gewettet werden darf

Die Bewilligung liefert nicht nur das Recht, sondern auch die Grenze des Angebots. Was gewettet werden darf, steht in einer geschlossenen Liste: der Gespa-Liste der zugelassenen Sportarten, Wettkämpfe und Wettarten in der Version vom 10.09.2026, gestützt auf Art. 25 BGS und Art. 29 VGS.

Qualifikationsrunden zählen nur, wenn sie aufgeführt sind, Frauenwettbewerbe nur, wenn sie aufgeführt sind, Ranglistenwetten nur, wenn die Rangliste über die Teilnahme an einem internationalen Wettkampf oder über das Podest entscheidet, und Wetten auf Trainingsläufe sind ausgeschlossen. Die Liste weist keine Corner- und keine Kartenmärkte aus, und sie enthält keine Esport-Sektion. Veranstaltungen, an denen überwiegend Minderjährige teilnehmen, sind gesperrt, Art. 25 Abs. 2 BGS. Livewetten sind zulässig, vor dem Spiel und während des Spiels, wo der Veranstalter eine entsprechende Entscheidung hat; das BGS kennt keine gesetzliche Beschränkung auf bestimmte Livemärkte.

Was das kostet, zeigt sich beim Ausprobieren. Wer von einem ausländischen Anbieter an eine Fülle von Sondermärkten gewöhnt ist, findet hier ein schmaleres Programm, und der Bonus ändert daran nichts. Kein Bonus schafft einen Markt, den die Liste nicht kennt.

Werbung und der Bonus: die Genehmigungspflicht

Werbung darf nicht aufdringlich sein, nicht irreführend, nicht an Minderjährige und nicht an gesperrte Personen gerichtet, Art. 74 BGS. Werbung für ein in der Schweiz nicht bewilligtes Geldspiel ist verboten, Art. 74 Abs. 3 BGS, und wird mit einer Busse von bis zu CHF 500’000 geahndet, Art. 131 BGS. Ein Zeitfensterverbot für Werbung existiert nicht.

Für Gratisspielguthaben gilt ein spezielles Genehmigungsverfahren: Gemäss Art. 75 Abs. 2 BGS müssen sich Veranstalter solche Aktionen vorab von der Gespa freigeben lassen. 2025 erteilte die Aufsicht insgesamt 32 dieser Zustimmungen, davon 24 an die Loterie Romande und 8 an Swisslos.

Und jeder Bonusbetrag, jede Frist und jede Bedingung steht allein in den Bedingungen des jeweiligen Veranstalters. Nicht in einer Anzeige, nicht in einem Vergleichsportal, nicht in dem, was ein Werbebanner verspricht.

Daraus folgt der eine Satz, der dieses Thema trägt: Wer nach dem grössten Wettbonus sucht, sucht in der Schweiz etwas, das es kaum gibt und das im Ausland mit Bedingungen bezahlt wird, die niemand hier nachprüfen kann. Wer nach dem Bonus sucht, der sich tatsächlich rechnet, sucht unter den wenigen, die überhaupt bewilligt sind.

Offshore: was fehlt, wenn die Bewilligung fehlt

Ein ausländisches Papier aus Curaçao, Malta, Deutschland oder irgendeinem anderen Land hat in der Schweiz keine Geltung, Art. 4 BGS. Das Veranstalten von Sportwetten ohne Schweizer Bewilligung ist eine Straftat: bis zu drei Jahre oder eine Geldstrafe, bei gewerbsmässigem Betrieb bis zu fünf Jahren, Art. 130 BGS. Der Spielende wird nicht bestraft. Aber Einsätze und Gewinne können in einem Verfahren gegen den Anbieter eingezogen werden, und es existiert weder ein Schutz noch eine Fairplay-Kontrolle.

Dazu kommt die Sperrliste. Die Gespa publiziert eine Liste ausländischer Domains, die Schweizer Telecom-Anbieter per DNS blockieren, Art. 86 bis 93 BGS. Die erste Liste datiert vom 3. September 2019, Ende 2025 standen 671 Domains darauf. Blockierte Domains werden innerhalb von Stunden ersetzt – das Domain-Hopping, bei dem die Gespa Interwetten und Bet-at-Home nennt und bet365 als auf der Liste stehend führt.

Ein Schweizer Wettender, der sein Konto bei einem dieser Anbieter führt, hat damit vier Dinge nicht: keine Schweizer Bewilligung, keine Verbindung zum Sperrregister, keinen Schweizer Rechtsweg und keine Aufsicht über die Auszahlung. Gewinne aus ausländischen Anbietern unterliegen nicht der Verrechnungssteuer, dafür kann die kantonale Steuerpraxis sie erfassen.

Die ehrliche Formulierung lautet: offshore heisst kein Schweizer Papier, kein Schweizer Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg und eine kantonale Steuerfolge. Bewilligt heisst voller Schweizer Schutz, aber nur zwei Veranstalter, eine geschlossene Liste von Sportarten und Märkten, eine Wohnsitzprüfung und eine verifizierte Identität. Keine der beiden Seiten ist von sich aus die sichere Wahl, und wer das behauptet, verkauft etwas.

Was die Bewilligung den Wettenden zusätzlich kostet

Drei Rechnungen, die niemand auf ein Bonusbanner schreibt.

Die Sperrliste kostet die Bequemlichkeit. Blockierte Domains werden innerhalb von Stunden ersetzt, aber das Konto und das Guthaben liegen dort, wo man sie zuletzt gelassen hat, und der Weg zurück führt über eine neue Adresse statt über eine Beschwerdestelle.

Die Steuer kostet die Gelassenheit an der Spitze. Gewinne aus bewilligten Grossspielen sind bis zum Steuerfreibetrag pro Einzelgewinn einkommenssteuerfrei; der Bundesbetrag liegt ab dem 1.1.2026 bei CHF 1’071’000, im Jahr 2025 waren es CHF 1’070’400. Die kantonale Schwelle weicht davon ab – je nach Kanton. Oberhalb der Schwelle behält der Veranstalter 35 % Verrechnungssteuer zurück, rückforderbar über die Steuererklärung. Ein typischer Wettender gewinnt weit unterhalb dieser Grenze: keine Einkommenssteuer und keine Verrechnungssteuer auf dem Gewinn. Eine Wettsteuer auf den Einsatz kennt die Schweiz nicht. Für Gewinne bei ausländischen Anbietern greift die Verrechnungssteuer nicht; dafür kann die kantonale Praxis sie als steuerbares Einkommen behandeln – die Steuerpraxis des Kantons Thurgau etwa sieht Gewinne aus ausländischen Grossspielen unabhängig von der Höhe als steuerbares Einkommen. Im Zweifel gilt: Steuerberater oder kantonale Steuerverwaltung fragen.

Und die Bewilligung kostet die Auswahl, wie die geschlossene Liste der zugelassenen Wettarten zeigt.

Was ein Bonus nicht ersetzt: Spielbudget, Limiten und die Marge

Ein Bonus ist kein zusätzliches Spielbudget. Er ist eine Marketingausgabe mit Bedingungen, und in der Schweiz kommt er auf ein Konto, das bereits Werkzeuge trägt, die dem Bonus die Arbeit abnehmen sollen. Wer die Werkzeuge nicht kennt, hält den Bonus für grösser, als er ist.

Die Limiten gelten weiter, auch mit Aktionsguthaben

Verlustlimiten und Einzahlungslimiten bleiben unverändert bestehen, wenn ein Bonus auf dem Konto liegt. Ein Aktionsguthaben hebt die Oberlimite von CHF 9’999 nicht auf, und die 72-Stunden-Regel bei einer Erhöhung lässt sich nicht durch eine Promotion umgehen. Wer Guthaben aus einer Aktion einsetzt, spielt trotzdem innerhalb der eigenen Limite. Der Bonus hebt den Rahmen der Teilnahme, nie den Rahmen des Setzens.

Das Verfahren ist gesetzlich vorgeschrieben. Die Veranstalter müssen Höchstwerte für tägliche, wöchentliche oder monatliche Einsätze oder Verluste verlangen, Art. 87 VGS. Die Herabsetzung wirkt unmittelbar, die Erhöhung nach 24 Stunden; Swisslos und die Loterie Romande wenden in ihren eigenen Bedingungen 72 Stunden an. Vor der ersten Sporttip-Teilnahme müssen Spielende Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage setzen, mit der Oberlimite von CHF 9’999, unter 21 Jahren CHF 1’000. Eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Zusätzlich ist eine freiwillige Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage möglich. Einen festgeschriebenen staatlichen Einzahlungsdeckel gibt es dagegen nicht.

Das ist der eigentliche Unterschied zu einer ausländischen Plattform. Dort steht der Bonus am Anfang und der Deckel nirgends. Hier steht der Deckel vor dem Bonus, und jede Erhöhung liegt 72 Stunden entfernt. Wer mit CHF 200 im Monat spielt, muss diese Zahl zuerst eintragen. Bequem ist das nicht. Es ist der Mechanismus, der in der Schweiz an die Stelle tritt, an der anderswo ein Willkommenspaket lockt.

Interessant ist, wie sich die beiden Grössen zueinander verhalten. Die Limite ist eine Zahl, die der Spielende selbst setzt, und sie ist unabhängig davon, ob überhaupt ein Bonus im Spiel ist. Bei einem Guthaben von CHF 10 aus einer Aktion und einer Monatslimite von CHF 200 ist der Bonus ein Zwanzigstel des Rahmens. Bei einem Aktionsguthaben derselben Höhe auf einer Plattform ohne Limite gibt es keinen solchen Nenner – es gibt nur das Guthaben und die Einzahlung, die es ausgelöst hat.

Die Selbstsperre reicht weiter als jede Aktion

Bei Swisslos lässt sich der Zugang produktbezogen für 1 bis 180 Tage selbst sperren, ohne Aufhebung vor Fristablauf. Eine unbefristete Spielsperre wird in einem schweizweiten Register eingetragen und gilt auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos sowie im Fürstentum Liechtenstein. Eine freiwillige Sperre lässt sich erst nach drei Monaten aufheben, Art. 84 VGS, unter Beteiligung einer Fachstelle nach Art. 81 BGS. Eine selbst gewählte Pause von bis zu sechs Monaten muss angeboten werden, Art. 89 VGS. Gesperrte oder minderjährige Spielende haben keinen Anspruch auf Einsätze oder Gewinne, Art. 45 BGS.

Für die Frage nach dem Bonus ist das eine Rechnung, die manchem nicht gefällt. Ein Guthaben, das auf einem gesperrten Konto liegt, ist unerreichbar, und die Sperre endet nicht mit der Frist der Aktion. Wer eine Pause von sechs Monaten wählt, verliert jedes Aktionsguthaben, das in dieser Zeit verfällt. Die 30 Tage Gültigkeit eines Spielguthabens und die sechs Monate einer selbst gewählten Pause kennen einander nicht.

Zur Einordnung gehört eine unbequeme Zahl. Bei Gespa-Testkäufen im Jahr 2025 wurde an Verkaufsstellen in 47,5 % von 200 Fällen eine Sportwette an eine minderjährige Person verkauft. Wer die Schweizer Aufsicht als Argument für ein Konto anführt, soll das mitlesen. Es ist eine Aufsicht mit Registern, Limiten und Fachstellen – und mit einer Stichprobe, in der fast jede zweite Verkaufsstelle auffällt.

Die Marge sitzt in jeder Quote, auch im «100 %»

Kein Grundlagenwissen erklärt einen Bonus, wenn es die Marge auslässt. Die Auszahlungsquote eines Marktes – in der Marktsprache der Quotenschlüssel – ist der Anteil aller Einsätze, den dieser Markt zurückzahlt:

Auszahlungsquote = 1 ÷ (1/Quote₁ + … + 1/Quoteₙ), über alle Ausgänge eines Marktes. Die Marge ist 100 % minus diesem Wert.

Der Quotenschlüssel ist kein gesetzlicher Begriff, sondern ein Marktbegriff, und er unterscheidet sich von Markt zu Markt, von Sportart zu Sportart und von Anbieter zu Anbieter. Was für den Wettenden daraus folgt, ist immer dasselbe: Jede Wette wird zu einem Preis verkauft, der unter dem liegt, was der Markt insgesamt an Einsätzen ausschüttet, und der Rest bleibt beim Veranstalter. Ein Bonus, der einen Teil dieses Abzugs zurückgibt, ändert die Richtung nicht. Er verkleinert sie.

Deshalb ist die Frage nach dem Bonus immer eine Frage nach zwei Zahlen: der Bonushöhe und der Marge des Marktes, auf dem der Bonus freigespielt werden muss. Ein Bonus auf den Gewinn, der mit einer Umsatzbedingung auf einem Markt mit hoher Marge erfüllt werden muss, kann netto nichts wert sein. Wer die zweite Zahl nicht kennt, vergleicht die erste mit sich selbst.

Die verifizierte Identität als Preis

Jede Person darf sich bei Swisslos nur einmal registrieren; die Daten werden aus dem hochgeladenen Ausweis ausgelesen und gegen Adress-Datenbanken geprüft. Ein Konto pro Person, geprüft, nach Art. 47 bis 52 VGS. Bei der Loterie Romande läuft es über das verifizierte Konto, in das der Aktionscode eingegeben werden muss.

Der Preis dafür ist Anonymität. Wer auch nur ein Konto bei einem Schweizer Veranstalter führt, ist verifiziert, und ein Zweitkonto ist nicht möglich. Genau deshalb existiert auf Schweizer Plattformen kein «Bonus ohne Verifizierung». Eine Seite, die einen solchen Bonus bewirbt, kann sich nur auf einen Anbieter ohne Schweizer Bewilligung beziehen, und der Leser sollte wissen, dass er dort auch ohne Verifizierung keine Beschwerdestelle bekommt.

Bei Sporttip-Wetten gilt zudem: ab 18 Jahren, unter 18 ausgeschlossen, und wer als Wettkämpfer an einem Wettereignis teilnimmt, darf auf dieses Ereignis nicht wetten.

Was passiert, wenn der Gewinn aufs Konto soll

Gewinne und Guthaben werden nur auf ein Zahlungskonto ausbezahlt, das auf den Kontoinhaber lautet, Art. 50 Abs. 2 VGS. Anonyme oder Krypto-Auszahlungen gibt es im bewilligten Schweizer Wettangebot nicht, und eine Kreditierung an Spielende ist ausgeschlossen, Art. 75 Abs. 1 BGS.

Die zwei Veranstalter handhaben die Auszahlung unterschiedlich, und die Unterschiede sind Franken wert. Swisslos zahlt Spielguthaben innerhalb von 365 Tagen zweimal gratis auf ein auf den eigenen Namen lautendes Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto aus; ab der dritten Auszahlung kann eine Kommission von 3 % belastet werden, die Überweisung erfolgt innert 5 bis 10 Arbeitstagen. Gewinne bis CHF 1’000 pro Spielbestätigungsquittung schreibt Swisslos automatisch dem Wallet gut; Gewinne über CHF 1’000 gehen bei bekannter Zahlungsverbindung innert 3 Arbeitstagen auf das Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto. Gratisspielguthaben aus Promotionen ist nicht auszahlbar.

Bei der Loterie Romande gelten Einzahlungen auf das Spielerkonto von höchstens CHF 10’000 pro 30 Tage und ein Wallet-Guthaben von höchstens CHF 10’000. Gewinne bis CHF 1’000 netto werden direkt dem Wallet gutgeschrieben, Gewinne darüber auf das Konto der angegebenen IBAN überwiesen. Auch hier ist Gratisspielguthaben nicht auszahlbar.

Diese beiden Absätze enthalten den unbequemsten Satz des ganzen Themas, und er ist in beiden Bedingungen identisch: Gratisspielguthaben ist nicht auszahlbar. Ein Bonus, der nie zu Geld wird, ist ein Gutschein für ein Spiel, kein Geschenk.

Neukundenangebote, Gratiswetten und Aktionsguthaben: welche Bonusarten es gibt und was sie kosten

Der Markt benutzt für sehr verschiedene Dinge dasselbe Wort. Ein Wettbonus kann ein Einzahlungspaket sein, eine Gratiswette, ein Aktionsguthaben, ein Quotenaufschlag oder eine Versicherung auf einen Kombischein. Wer die Arten nicht unterscheidet, kann ihre Werte nicht vergleichen.

Eine kurze Ordnung hilft. Die Begriffe, die in der Werbung am häufigsten fallen, sind der Einzahlungsbonus, die Gratiswette, das Gratisspielguthaben beziehungsweise Aktionsguthaben, der Quoten- oder Gewinnboost und die Rückvergütung auf einen verlorenen Schein. In der Statistik heisst das Guthaben Gratisspielguthaben, im Markt heisst es Gratiswette oder Freiwette. Die Wörter sind nicht dasselbe.

Einzahlungspaket: das Geld, das erst nach Umsatz zu Geld wird

Der klassische Willkommensbonus ist eine Gutschrift auf die erste Einzahlung, meist als Bonusguthaben und nicht als echtes Geld. Sein Preis ist die Umsatzbedingung: Ein Betrag muss mehrfach als Einsatz bewegt werden, bevor er auszahlbar wird. In der Schweiz ist diese Bauart selten, weil Gratisguthaben ohnehin der Zustimmung der Gespa bedürfen.

Wer einen ausländischen Vergleich liest, in dem ein Paket mit vier- oder fünfstelliger Summe steht, sollte zwei Dinge nachschauen. Erstens, ob der Bonus als Guthaben oder als Echtgeld kommt. Zweitens, welche Mindestquote für einen anrechnungsfähigen Einsatz gilt. Beides steht in den Bedingungen, und beides entscheidet darüber, ob aus dem Paket überhaupt etwas wird.

Gratiswette: der Einsatz fliesst nicht zurück

Eine Gratiswette ist ein Einsatz, den der Veranstalter stellt. Der Gewinn aus einer gewonnenen Gratiswette wird ausgezahlt, der Einsatz der Gratiswette selbst nicht – er war nie Geld des Wettenden. Das ist der ganze Unterschied zwischen einer Gratiswette über CHF 10 und einem Guthaben über CHF 10, und er ist ein halber Betrag wert.

Wer die Rechnung aufmacht: Eine Gratiswette über CHF 10 zu einer Quote von 2.00 bringt bei Erfolg CHF 10 Gewinn, kein Einsatz kommt zurück. Ein Echtguthaben über CHF 10 zu derselben Quote bringt CHF 20 zurück, davon CHF 10 Gewinn und CHF 10 des eigenen Einsatzes. Beide Angebote tragen denselben Namen, «CHF 10», und sind nicht dasselbe.

Aktionsguthaben: das Beispiel der Loterie Romande

Ein Aktionsguthaben ist der Schweizer Weg zum selben Ziel, nur strenger. Die Aktion «JouezSport – Patinoires et Stades» der Loterie Romande lief vom 17. Dezember 2025 bis 10. März 2026 an 7 Aktionstagen. Wer innert 7 Tagen den in den National-League-Stadien verbreiteten Code im verifizierten Konto eingab, erhielt CHF 10 Spielguthaben, insgesamt 7’000 Stück, 30 Tage gültig, nicht auszahlbar.

Rechnet man die Bedingungen zusammen, ergibt sich ein realistisches Bild dieses Instrumententyps. Sieben Aktionstage in einem Winter, 7’000 Stück insgesamt, ein Code, den man im Stadion bekommen muss, eine Woche Zeit für die Eingabe und 30 Tage, um das Guthaben zu verwenden. Der Nutzen liegt im Ausprobieren einer Wette auf einem Konto, das man ohnehin führt, auf einer Plattform, die man ohnehin nutzt, und in einem Stadion, in dem man ohnehin war. Als Testgutschein ist das sauber gemacht. Als Bonus, auf den man wartet, ist es nichts.

Bemerkenswert ist auch das Format. Das Guthaben ist nicht auszahlbar, wie alle Gratisspielguthaben in der Schweiz. Der Veranstalter schenkt damit Spielzeit, nicht Geld, und wer den Wert in Franken ausdrücken will, muss ihn über die Wette definieren, nicht über die Zahl.

Quotenboosts und Profitboosts: die befristete Aufbesserung

Sporttip arbeitet zusätzlich mit Quotenboosts und Profitboosts. Quotenboosts gelten nur online für Prematch-Einzelwetten auf eine Voraussage. Profitboosts erhöhen den möglichen Nettogewinn eines definierten Sportereignisses um einen angegebenen Prozentsatz. Beide sind pro Wettendem nur einmal nutzbar und in Einsatz und Erhöhung limitiert. Und der wichtigste Satz: Bei einem Cash-Out verfällt der Boost.

Genau hier zeigt sich, was ein Boost kostet, obwohl er nichts kostet. Ein aufgebesserter Nettogewinn ist ein Nettogewinn, den man ausspielen muss. Wer den Boost für einen frühen Cash-Out nutzt, erhält den Cash-Out-Betrag und verliert den Aufschlag. Absicherung und Aufschlag schliessen einander aus. Wer beides will, bekommt keines von beiden vollständig.

Warum der Boost auf den Gewinn etwas anderes ist als der Bonus auf den Einsatz

Der Unterschied ist nicht sprachlich, sondern rechnerisch. Ein Bonus auf den Einsatz zahlt auf das, was man hineinsteckt. Ein Bonus auf den Nettogewinn zahlt auf das, was übrig bleibt, wenn die Wette gewonnen ist. Der zweite ist per Konstruktion kleiner, weil er erst greift, wenn die Wette erfolgreich war, und weil seine Bemessungsgrundlage um den Einsatz kleiner ist als der Rückfluss.

Bei einem Einsatz von CHF 10 und einem Rückfluss von CHF 100 ist der Nettogewinn CHF 90. Fünf Prozent davon sind CHF 4.50. Fünf Prozent auf den Einsatz wären CHF 0.50 gewesen – beziehungsweise, bei einem Bonus auf den Einsatz, CHF 0.50 zusätzliches Guthaben. Die beiden Bauarten unterscheiden sich also um den Faktor neun, bei demselben Prozentsatz. Wer «5 %» liest, muss deshalb zuerst lesen, worauf.

Zehn Buchmacher im Vergleich: zuerst die Bewilligung, dann der Bonus

Die folgende Einordnung stellt die zwei bewilligten Veranstalter neben acht ausländische Anbieter ohne Schweizer Bewilligung. Die beiden Gruppen werden nicht vermischt: Eine Bewilligung nach BGS ist etwas anderes als ein ausländisches Papier ohne Geltung in der Schweiz. Der Massstab ist derselbe wie im Rest dieser Seite – erst der Status, dann die Bedingungen. Werbung für ein in der Schweiz nicht bewilligtes Spiel ist strafbar, Art. 74 Abs. 3 und Art. 131 BGS. Hier wird deshalb beschrieben und bewertet, nicht empfohlen.

Anbieter Bewilligung in der Schweiz Veranstalterin oder gemeldete Lizenz
Swisslos Sporttip Veranstalter- und Spielbewilligung nach BGS, SR 935.51, Aufsicht Gespa SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Sitz Basel, gestützt auf die IKV 2020 vom 20. Mai 2019
Loterie Romande Jouez Sport Veranstalter- und Spielbewilligung nach BGS, SR 935.51, Aufsicht Gespa Société de la Loterie de la Suisse Romande, 2’350 Verkaufsstellen, 221 Mitarbeitende
Boomerang Bet ohne Schweizer Bewilligung gemeldete Lizenz nicht etabliert, ohne Geltung in der Schweiz, Art. 4 BGS; keine Verbindung zum Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg
BetFury ohne Schweizer Bewilligung gemeldete Lizenz nicht etabliert, ohne Geltung in der Schweiz, Art. 4 BGS; keine Verbindung zum Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg
Betify ohne Schweizer Bewilligung gemeldete Lizenz nicht etabliert, ohne Geltung in der Schweiz, Art. 4 BGS; keine Verbindung zum Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg
N1 Bet ohne Schweizer Bewilligung gemeldete Lizenz nicht etabliert, ohne Geltung in der Schweiz, Art. 4 BGS; keine Verbindung zum Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg
Bettilt ohne Schweizer Bewilligung gemeldete Lizenz nicht etabliert, ohne Geltung in der Schweiz, Art. 4 BGS; keine Verbindung zum Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg
Duelbits ohne Schweizer Bewilligung gemeldete Lizenz nicht etabliert, ohne Geltung in der Schweiz, Art. 4 BGS; keine Verbindung zum Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg
Sportaza ohne Schweizer Bewilligung gemeldete Lizenz nicht etabliert, ohne Geltung in der Schweiz, Art. 4 BGS; keine Verbindung zum Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg
Betscore ohne Schweizer Bewilligung gemeldete Lizenz nicht etabliert, ohne Geltung in der Schweiz, Art. 4 BGS; keine Verbindung zum Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg

Die Spalte, die den ganzen Vergleich trägt, ist die zweite, und sie ist auch die langweiligste: achtmal derselbe Eintrag. Das ist keine Nachlässigkeit, sondern das Ergebnis. Die Kantone haben die Zahl der Veranstalter auf zwei begrenzt, und was darunter steht, hat hier keine Bewilligung, keine gemeldete Lizenz mit Geltung und keinen Anschluss an das Sperrregister.

Was in der Tabelle nicht steht, ist die unterschiedliche Verteilung der Kosten. Bei den beiden oberen Zeilen liegt der Zugang hinter einer Wohnsitzprüfung, einer verifizierten Identität, einer Verlustlimite, einer geschlossenen Wettliste – und dahinter stehen eine Aufsicht, ein Register und ein Rechtsweg. Bei den acht unteren Zeilen steht keine dieser Schranken, und deshalb auch keine dieser Sicherungen. Der Preis der ersten Gruppe ist Auswahl und Bequemlichkeit. Der Preis der zweiten ist der Verzicht auf alles, was die erste Gruppe ausmacht.

Wer die erste Spalte liest und daraus schliesst, die acht unteren seien schlechter bewertet, hat die Richtung verwechselt. Sie sind nicht schlechter bewertet. Sie stehen nur in einem anderen Verhältnis zum Schweizer Recht, und dieses Verhältnis ist der erste Punkt, den ein Vergleich klären muss.

Grundlagen: warum ein Wettbonus nur so viel wert ist wie seine Bedingungen

Ein Wettbonus ist ein Marketinginstrument mit Bedingungen. Diese Definition steht am Anfang jedes seriösen Vergleichs, und sie erklärt, warum die angekündigte Summe die schlechteste aller Vergleichszahlen ist. Die Summe nennt ein Versprechen. Die Bedingungen nennen den Preis des Versprechens.

Mehrere Curlingsteine liegen auf einer glatten Eisfläche in einer leeren Halle, Deckenlicht spiegelt sich im Eis.
Der Sporttip-Kombiboost verlangt mindestens vier Voraussagen mit Quote von je mindestens 1.50; der Bonus auf den Nettogewinn beträgt 5 % bei vier, 20 % bei sieben.

Warum die angekündigte Summe nichts über den Wert sagt

Eine Bonuszahl ohne Kontext ist eine Zahl über nichts. Vier Angaben müssen daneben stehen, damit sie etwas bedeutet: ob der Bonus als Echtgeld oder als Guthaben kommt, ob eine Umsatzbedingung gilt und wie hoch sie ist, ob eine Mindestquote für anrechnungsfähige Einsätze verlangt wird und wann die Aktion abläuft. Fehlt eine dieser Angaben, ist die Summe nicht bewertbar, und ein Vergleich, der sie trotzdem bewertet, erfindet den fehlenden Teil.

In der Schweiz kommt eine fünfte Angabe hinzu: ob die Aktion überhaupt bewilligt ist. Freispiele und Gratisguthaben brauchen die vorherige Zustimmung der Gespa, Art. 75 Abs. 2 BGS. Die 24 Zustimmungen an die Loterie Romande und die 8 an Swisslos im Jahr 2025 sind die Bilanz.

Der Bonus auf den Gewinn: die Schweizer Bauart

Der Sporttip-Kombiboost gehört zur Familie der Boni auf den Nettogewinn. Er gilt nur online, für Prematch-, Live- und Systemwetten, und verlangt mindestens vier Voraussagen mit einer Quote von je mindestens 1.50. Der Bonus auf den Nettogewinn beträgt 5 % bei vier, 20 % bei sieben, 40 % bei zehn und 100 % bei fünfzehn solchen Voraussagen; Einsatz und Gewinnerhöhung sind limitiert.

Die Staffelung ist das eigentliche Dokument. Vier Voraussagen zu je mindestens 1.50 sind machbar. Sieben sind eine andere Sache. Zehn sind für die meisten Wettenden ein Ereignis, an das sie sich später erinnern würden. Und fünfzehn Voraussagen zu je mindestens 1.50 sind die Zahl, bei der der beworbene Hunderterprozentsatz aufhört, ein Angebot zu sein, und anfängt, eine Anekdote zu werden.

Wer die Staffel als Anreiz liest, liest sie falsch herum. Sie ist eine Treppe, und je höher man steigt, desto steiler wird sie. Der Sprung von 5 % auf 20 % sieht nach dem Vierfachen aus. Er verlangt aber drei zusätzliche richtige Voraussagen, und jede von ihnen multipliziert die Gesamtquote und dividiert die Trefferwahrscheinlichkeit.

Mindestquote 1.50: die stille Ausschlussregel

Die Bedingung «mindestens 1.50 pro Voraussage» liest sich harmlos und ist es nicht. Sie schliesst genau die Favoritenwetten aus, mit denen man eine Kombination gerne absichert. Ein Favorit zu 1.30 zählt für den Boost nicht mit, egal wie sicher er erscheint. Wer eine Kombination aus sechs Favoriten und einem Aussenseiter zusammenstellt, hat für den Boost eine Voraussage, nicht sieben.

Das ist die Regel, die den Charakter des Angebots festlegt. Der Kombiboost belohnt nicht das geschickte Zusammenstellen, sondern das Eingehen von Risiko auf allen Positionen. Wer die Mindestquote als technische Formalität überliest, plant einen Schein, der die Bedingung nicht erfüllt, und merkt es erst bei der Auswertung.

Wo der Bonus endet und die Marge beginnt

Der Kombiboost zahlt auf den Nettogewinn, nicht auf den Einsatz. Bei vier Voraussagen sind das 5 % auf das, was nach Abzug des Einsatzes übrig bleibt. Ein Bonus, der auf den Gewinn zahlt, hat deshalb eine kleinere Bemessungsgrundlage als der Rückfluss, und der Prozentsatz sieht grösser aus, als er ist.

Dagegen steht die Marge des Marktes. Wer mit dem Boost 5 % auf den Nettogewinn bekommt, während der Markt einen Teil jedes Einsatzes einbehält, drückt mit dem Bonus nicht die gesamte Marge weg, sondern einen Teil davon. Und die Umsatzbedingung, die an den Bonus geknüpft ist, verlangt weitere Einsätze auf Märkten, die wiederum Marge tragen.

Die Reihenfolge, in der man einen Bonus bewerten sollte, ist deshalb diese: zuerst die Bewilligung, dann die Bauart – Echtgeld oder Guthaben, Einsatz oder Gewinn –, dann die Bedingungen, dann die Marge des Marktes, auf dem der Umsatz entsteht, und erst am Ende die Summe. Die Summe steht am Ende, weil sie am wenigsten aussagt.

Cash-Out, abgesagte Ereignisse und die Fristen, die Geld kosten

Ein Bonus ist nicht der einzige Ort, an dem eine Bedingung Geld kostet. Bei Sporttip gibt es Cash-Out für Einzel-, Kombinations- und Langzeitwetten, vor Spielbeginn und live, aber nur bei Online-Wetten und nur als vollständiges Cash-Out ohne Teilauszahlung. Ein ausgeführtes Cash-Out lässt sich nicht rückgängig machen, und eine Garantie für jeden Markt besteht nicht.

Der Cash-Out-Betrag ist tiefer als der mögliche nicht vorzeitige Wettgewinn, hängt vom Stand der Sportereignisse ab und kann jederzeit geändert werden; angeboten werden muss er nicht für alle Wetten. Wer den Boost bis zum Ende laufen lässt, verzichtet auf die Absicherung. Wer aussteigt, verliert den Boost. Beide Wege haben einen Preis.

Dazu kommen die Regeln, die nachträglich eingreifen. Wird ein Wettereignis abgesagt und nicht innert 48 Stunden nach dem ursprünglichen Beginn nachgeholt, ist die Wette ungültig: Einzelwetten werden zurückbezahlt, in Kombinationswetten erhält die Voraussage die Quote 1.00. Bei einer Kombination mit Boost kann eine abgesagte Voraussage deshalb die Voraussetzung «mindestens vier Voraussagen» untergraben. Und bei Livewetten gilt: Wetten, die nach dem tatsächlichen Eintreffen des Wettausgangs platziert werden, zählen mit Quote 1.00, und in spielentscheidenden Situationen wie Elfmeter, Roter Karte oder Videoschiedsrichter-Entscheid kann Swisslos Wetten mit Quote 1.00 werten. Bei drei Voraussagen mit Quote 1.00 bleibt vom Kombiboost nichts übrig.

Zwei weitere Fristen gehören in diese Sammlung. Gewinne, die nicht innerhalb von 26 Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung der Wettauswertung geltend gemacht werden, verfallen zugunsten des Zwecks der Swisslos; eine Einsprache bei verweigerter Auszahlung ist innert 10 Tagen per eingeschriebenem Brief zu erheben. Und die reguläre Spielzeit umfasst die reguläre Spieldauer plus Nachspielzeit; Verlängerung und Penaltyschiessen zählen nur, wenn das Wettprogramm darauf hinweist oder sie Gegenstand der Wette sind.

Die zehn Anbieter im Einzelnen

Swisslos Sporttip: das vollständige Regelwerk hinter einem kleinen Bonus

Swisslos ist eine der beiden Veranstalterinnen, die die interkantonale Ordnung vorsieht, mit Sitz in Basel und tätig gestützt auf die IKV 2020 vom 20. Mai 2019. Sporttip ist das Sportwettenprodukt, und das Vertragsgebiet umfasst die Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH, dazu den Kanton Tessin und das Fürstentum Liechtenstein. Für Wetten aus dem Ausland ist das eine geschlossene Tür: Ein Konto setzt Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet voraus, die Daten werden aus dem Ausweis gelesen und gegen Adress-Datenbanken geprüft, und jede Person darf sich nur einmal registrieren.

Das Bonusangebot besteht aus dem Kombiboost und den Boosts für Einzelwetten, und es ist damit das bescheidenste, was ein Wettender in einem Vergleich findet. Bewilligungspflicht für Gratisguthaben, kleine Aktionen, limitierte Erhöhungen. Wer das als Schwäche liest, übersieht, was daneben steht: Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage mit einer Oberlimite von CHF 9’999 und CHF 1’000 für unter 21-Jährige, eine Sperre des Zugangs für 1 bis 180 Tage sowie eine unbefristete Spielsperre, die in einem schweizweiten Register eingetragen wird und auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos und für Liechtenstein gilt.

Die Einsätze sind begrenzt und die Limiten beweglich. Der Mindesteinsatz für Einzel- und Kombinationswetten beträgt CHF 1, der Höchsteinsatz für eine Einzel- oder Kombinationswette CHF 1’000 und für eine Systemwette CHF 10’000; Swisslos kann die Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern, und eine Wette über der Limite wird nicht angenommen. Das Wallet lässt sich per Online-Zahlungsmöglichkeit oder Einzahlungsschein aufladen, mit einem Mindestbetrag von CHF 20; in 30 Tagen sind höchstens CHF 10’000 möglich, und ein Kauf ist nur möglich, solange das Wallet-Guthaben CHF 9’999 nicht übersteigt. Auch PostFinance Pay steht als Zahlungsart bereit, bestätigt direkt in der PostFinance App.

Das Urteil über dieses Paket hat nichts mit der Bonushöhe zu tun. Sporttip liefert das dichteste Regelwerk des ganzen Vergleichs – Gewinnermittlung, Rundung auf 5 Rappen nach der Aufrundung auf zwei Nachkommastellen, Erstattungsregeln, Cash-Out-Grenzen – und die kleinste Aktion dazu. Wer ein bis zu fünfzehn Voraussagen reichendes Sportspektrum in einer geschlossenen Wettliste sucht, ist hier falsch. Wer ein Konto will, auf dem jede Zahl nachlesbar ist und an dem eine kantonale Aufsicht hängt, wird bei keinem der acht Anbieter darunter fündig.

Loterie Romande Jouez Sport: ein Aktionsguthaben mit Stadionzugang

Die Loterie Romande, Société de la Loterie de la Suisse Romande, veranstaltet Jouez Sport für die Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Sie gibt als Kontaktadresse die Avenue de Provence 14 in 1001 Lausanne an und nennt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz sowie 221 Mitarbeitende. Ihr Bonusinstrument ist das Aktionsguthaben, und die jüngste Aktion heisst «JouezSport – Patinoires et Stades»: sie lief vom 17. Dezember 2025 bis 10. März 2026 an 7 Aktionstagen, und wer innert 7 Tagen den in den National-League-Stadien verbreiteten Code im verifizierten Konto eingab, erhielt CHF 10 Spielguthaben, insgesamt 7’000 Stück, 30 Tage gültig, nicht auszahlbar.

Die Auszahlungsregeln sind hier grosszügig, was die Grenze angeht, und streng, was das Gratisguthaben angeht. Einzahlungen auf das Spielerkonto sind bis CHF 10’000 pro 30 Tage möglich, das Wallet-Guthaben ist auf CHF 10’000 begrenzt. Gewinne bis CHF 1’000 netto gehen direkt ins Wallet, höhere Beträge auf das Konto der angegebenen IBAN. Gratisspielguthaben bleibt nicht auszahlbar, und damit ist der Wert der Aktion im Kern bestimmt: CHF 10 Spielzeit, nicht CHF 10.

Das Urteil betrifft die Reichweite der Aktion, nicht die Bonushöhe. Sieben Aktionstage in einer Saison, 7’000 Stück für ein ganzes Vertragsgebiet, ein Code, den man im Stadion abholen muss, und eine Woche, um ihn einzugeben – das ist ein Instrument für Spielebesucher, die ohnehin ein Konto führen und den Gutschein als Anlass für einen zusätzlichen Schein nehmen. Wer nicht im Stadion war, hat von der Aktion nie erfahren.

Boomerang Bet: der Bonus ohne Ansprechpartner

Boomerang Bet gehört zur Gruppe der acht Anbieter ohne Schweizer Bewilligung. Nur Swisslos und die Loterie Romande dürfen in der Schweiz Sportwetten veranstalten; eine gemeldete Lizenz dieses Anbieters ist nicht etabliert und hat nach Art. 4 BGS in der Schweiz keine Wirkung. Es gibt keine Verbindung zum Schweizer Sperrregister und keinen Schweizer Rechtsweg.

Was das praktisch heisst, ist die Adresse. Domains eines Anbieters ohne Schweizer Bewilligung können auf die Gespa-Sperrliste gesetzt und von Schweizer Telecom-Anbietern per DNS blockiert werden, Art. 86 bis 93 BGS. Ende 2025 standen 671 Domains auf der Liste, die erste datiert vom 3. September 2019, und blockierte Adressen werden innerhalb von Stunden ersetzt. Ein Wettender, der sich auf einen solchen Zugang verlässt, plant mit einer wechselnden Tür. Ein Bonus, den man dort abholt, ist an ein Konto gebunden, dessen Erreichbarkeit von der Liste abhängt.

Das Urteil betrifft die Verfügbarkeit: Eine Adresse, die verschwinden kann, ist keine Grundlage für eine Wette über ein halbes Jahr, und ein Konto ohne Schweizer Register ist kein Konto, aus dem man bei Streit herauskommt.

BetFury: der Vergleich, der in der Schweiz endet

BetFury steht in derselben Gruppe: keine Schweizer Bewilligung, eine gemeldete Lizenz, die nicht etabliert und in der Schweiz ohne Geltung ist, kein Anschluss an das Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg. Veranstalten ohne Bewilligung ist nach Art. 130 BGS strafbar, bis zu drei Jahre oder eine Geldstrafe, bei gewerbsmässigem Betrieb bis zu fünf Jahre. Der Spielende wird nicht bestraft, aber Einsätze und Gewinne können in einem Verfahren gegen den Anbieter eingezogen werden.

Für die Bonussuche ist der Punkt ein anderer als bei den Schweizer Veranstaltern. Ein Willkommensangebot lässt sich hier nicht gegen eine Aufsichtsbewilligung abgleichen, weil keine zählt. Und der Betrag, den ein solcher Anbieter anbietet, ist damit nicht der Betrag, den ein Schweizer Wettender erhält, sondern der Betrag, den ein Anbieter ohne hiesige Verpflichtung verspricht.

Das Urteil betrifft die Prüfbarkeit: Ein Angebot, das an keiner Schweizer Stelle nachprüfbar ist, lässt sich nicht in einen Vergleich der Bedingungen einreihen, und eine Bewertung ohne Prüfmassstab ist eine Meinung über eine Werbeseite.

Betify: kein Sperrregister, das den Spielenden schützt

Betify ist ein Anbieter ohne Schweizer Bewilligung. Eine gemeldete Lizenz ist nicht etabliert und entfaltet in der Schweiz keine Geltung, Art. 4 BGS; es besteht keine Verbindung zum schweizerweiten Register der gesperrten Personen und kein Schweizer Rechtsweg.

Der Unterschied zu einem bewilligten Anbieter wird an einer Stelle sichtbar, an der es nicht um Geld geht. Eine unbefristete Spielsperre bei Swisslos wird in einem schweizweiten Register eingetragen und gilt auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos sowie im Fürstentum Liechtenstein. Wer sich also bei einem Schweizer Veranstalter sperren lässt, ist an einer Stelle gesperrt, die mehr als eine Plattform kontrolliert. Bei einem Anbieter ohne Anschluss an dieses Register existiert diese Wirkung nicht.

Das Urteil betrifft den Schutzmechanismus: Ein Bonusangebot bei einem Anbieter, der das Schweizer Sperrsystem nicht kennt, kann für einen Spielenden mit einem Sperrwunsch eine offene Tür sein, die er selbst nicht geschlossen hat.

N1 Bet: der Bonus und die kantonale Steuerfolge

N1 Bet steht in der Gruppe ohne Schweizer Bewilligung, mit einer gemeldeten Lizenz, die nicht etabliert ist und hier keine Wirkung hat, ohne Verbindung zum Sperrsystem und ohne Schweizer Rechtsweg.

An diesem Eintrag hängt ein Kostenposten, den kaum jemand mit einem Bonus in Verbindung bringt: die Steuer. Gewinne aus bewilligten Schweizer Grossspielen sind bis zum Steuerfreibetrag pro Einzelgewinn einkommenssteuerfrei, ab dem 1.1.2026 CHF 1’071’000 auf Bundesebene. Gewinne bei ausländischen Anbietern unterliegen nicht der Verrechnungssteuer, dafür kann die kantonale Praxis sie erfassen. Die Steuerpraxis des Kantons Thurgau etwa behandelt Gewinne aus ausländischen Grossspielen unabhängig von der Höhe als steuerbares Einkommen, und die kantonale Schwelle weicht ohnehin je nach Kanton ab.

Das Urteil betrifft die Nebenrechnung: Ein Bonus auf einer Plattform ohne Schweizer Bewilligung bringt eine Steuerfolge mit, die sich nach dem Wohnkanton richtet, und wer einen Gewinn plant, sollte den kantonalen Fall vorher klären.

Bettilt: die Bewilligung, die nur in einem anderen Land gilt

Bettilt führt eine gemeldete Lizenz, die nicht etabliert ist und in der Schweiz keine Wirkung entfaltet, Art. 4 BGS. Eine Schweizer Bewilligung besitzt der Anbieter nicht, ebenso wenig eine Verbindung zum Schweizer Sperrregister oder einen Schweizer Rechtsweg.

Die Unterscheidung, die hier zählt, ist der Geltungsbereich. Eine Bewilligung nach BGS gilt nur in der Schweiz, Art. 4 BGS – und eine Bewilligung eines anderen Staates gilt eben auch nur dort. Zwei Papiere, zwei Rechtsräume, und der Wettende steht immer im zweiten. Was auf dem Spiel steht, ist nicht die Seriosität einer ausländischen Aufsichtsbehörde, sondern die Frage, an wen man sich wendet, wenn eine Auszahlung ausbleibt.

Das Urteil betrifft die Zuständigkeit: Ein Bonus, der in einem Rechtsraum gilt, in dem man nicht klagen kann, ist ein Angebot ohne Durchsetzung, und das ist die einzige Eigenschaft, die hier wirklich zählt.

Duelbits: der Betrag, der aus einer anderen Rechnung stammt

Duelbits gehört zu den acht Anbietern ohne Schweizer Bewilligung. Die gemeldete Lizenz ist nicht etabliert, ohne Geltung in der Schweiz, das Sperrregister kennt den Anbieter nicht, und ein Schweizer Rechtsweg besteht nicht.

Bei solchen Angeboten fällt ein Muster auf, das man beim Vergleich beachten sollte: Die beworbenen Beträge stammen aus einem Markt mit anderen Regeln. In der Schweiz brauchen Gratisspielguthaben und Freispiele die vorherige Zustimmung der Gespa, Art. 75 Abs. 2 BGS; 2025 erteilte die Aufsicht 24 Zustimmungen an die Loterie Romande und 8 an Swisslos. Wer eine vierstellige Bonusankündigung liest, liest sie aus einem Regelwerk, in dem es diese Genehmigungspflicht nicht gibt, und vergleicht sie mit einem Regelwerk, in dem es sie gibt.

Das Urteil betrifft die Vergleichsgrundlage: Zwei Zahlen mit unterschiedlichen Regelwerken nebeneinanderzustellen, ist kein Vergleich, sondern eine Zahl neben einer anderen.

Sportaza: der Wettbewerb, den hier niemand führt

Sportaza besitzt keine Schweizer Bewilligung; eine gemeldete Lizenz ist nicht etabliert und hat nach Art. 4 BGS keine Wirkung, es besteht kein Anschluss an das Sperrregister und kein Schweizer Rechtsweg.

Was in der Schweiz an die Stelle eines freien Marktes tritt, ist eine geschlossene Ordnung. Die Kantone haben die Zahl der Veranstalter für Lotterien und Sportwetten auf zwei begrenzt, und die Gespa veröffentlicht keine Liste weiterer bewilligter Buchmacher, weil es keine gibt. Ein Anbieter wie Sportaza gehört damit nicht zu einer Konkurrenz um eine Schweizer Bewilligung, sondern zu einem Markt, der in der Schweiz nicht stattfindet.

Das Urteil betrifft den Rahmen: Ein Bonusangebot ausserhalb einer geschlossenen Ordnung konkurriert mit nichts, was hier zählt, und wird von nichts geprüft, was hier zählt.

Betscore: das letzte Angebot ohne Schweizer Rückhalt

Betscore schliesst die Gruppe der acht Anbieter ohne Schweizer Bewilligung ab. Eine gemeldete Lizenz ist nicht etabliert und entfaltet in der Schweiz keine Wirkung; keine Verbindung zum Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, und die Domains können auf die Gespa-Sperrliste gesetzt werden.

Die Bilanz, die sich aus diesen acht Einträgen zieht, ist deshalb kurz. Keine Schweizer Bewilligung, keine Prüfbarkeit durch eine Schweizer Aufsicht, keine Verbindung zu einem Register, das einen Spielenden sperrt, kein Gerichtsstand, der für ihn zuständig ist. Der Bonus, der auf solchen Seiten steht, ist eine Zahl ohne Rückhalt. Bei den beiden oberen Einträgen ist der Bonus kleiner und der Rückhalt grösser, und wer rechnet, tauscht genau das gegeneinander.

Das Urteil betrifft den Tausch: Weniger Angebot gegen mehr Kontrolle – das ist der Handel, den ein Vergleich in der Schweiz anbietet, und er ist die einzige Entscheidung, die hier wirklich zu treffen ist.

Was ein Kombiboost am Ende auszahlt: die Beispielrechnung

Die Frage, die dieser Abschnitt beantwortet, ist die einzige, die ein Bonusversprechen tatsächlich in Franken übersetzt: Was kommt zurück, wenn alle Voraussagen aufgehen?

Die Annahmen kommen aus den Sporttip-Bedingungen und aus einer gesetzten Beispielreihe. Der Kombiboost gilt nur online und verlangt mindestens vier Voraussagen mit einer Quote von je mindestens 1.50; der Bonus auf den Nettogewinn beträgt bei vier Voraussagen 5 %. Für die Rechnung setze ich illustrative Einzelquoten von 1.60, 1.70, 1.80 und 2.00 bei einem Einsatz von CHF 10 – ausdrücklich ein Beispiel, kein bei einem Veranstalter beobachteter Preis.

Die Gesamtquote einer Kombination ist das Produkt der Einzelquoten: 1.60 × 1.70 × 1.80 × 2.00 ergibt 9’792. Bei einem Einsatz von CHF 10 und vier richtigen Voraussagen liegt der Rückfluss damit zwischen CHF 97.92 ohne Boost und rund CHF 102.32 mit dem 5-Prozent-Zuschlag auf den Nettogewinn von CHF 87.92 – angenommen, es zählen alle vier Voraussagen, jede erfüllt die Mindestquote von 1.50 und es greift keine der Limitierungen auf Einsatz und Gewinnerhöhung. Der Gewinnbetrag wird nach den Spielregeln zuerst auf zwei Nachkommastellen aufgerundet und dann auf 5 Rappen genau abgerundet.

Das ist die Spanne, in der sich der Kombiboost bei vier Voraussagen bewegt: rund 97 bis 102 Franken, je nachdem, ob alle vier Voraussagen gewinnen und ob die Bedingungen des Boosts alle erfüllt sind. Die Spanne ist die Aussage, nicht eine Zahl daraus. Wer CHF 97.92 liest, hat den Bonus nicht mitgerechnet; wer CHF 102.32 liest, hat die Bedingungen nicht mitgerechnet. Der Zuschlag selbst liegt bei rund CHF 4.40, und er ist an das Eintreten aller vier Bedingungen gebunden.

Der Vergleich der Stufen macht den Mechanismus deutlicher als jede Prozentzahl. Bei sieben Voraussagen steigt der Zuschlag auf 20 % des Nettogewinns, aber die Zahl der Bedingungen wächst mit: Bei denselben Quoten kommt die Gesamtquote auf weit über das Fünffache, der Rückfluss ebenfalls, und die Wahrscheinlichkeit, dass alle sieben Voraussagen aufgehen, sinkt gegen dasselbe Verhältnis. Bei fünfzehn Voraussagen verspricht der Boost 100 % auf den Nettogewinn. Das ist die grösste Zahl im ganzen Angebot und die am wenigsten erreichbare.

Die Rechnung ist eine statistische Schätzung unter den genannten Annahmen, kein erwarteter Gewinn und kein Versprechen. Sie beantwortet die Frage, was ein gewonnener Wettschein zurückbringt – nicht, wie wahrscheinlich es ist, dass er gewinnt. Genau darin liegt ihr Nutzen: Sie zeigt, dass der Bonus bei vier Voraussagen rund 4,4 % auf den Rückfluss legt, und sie zeigt, dass dieser Aufschlag an einer Bedingung hängt, die man vor dem Abschicken des Wettscheins prüfen kann.

Häufige Fragen zu Wettboni in der Schweiz

Wird bei einer Gratiswette der Einsatz zusammen mit dem Gewinn ausgezahlt?

Nein. Bei einer Gratiswette stellt der Veranstalter den Einsatz, und bei einem Gewinn wird nur der Gewinn ausgezahlt; der Einsatz der Gratiswette fliesst nicht zurück, weil er nie Geld des Wettenden war. Eine Gratiswette über CHF 10 zu einer Quote von 2.00 bringt deshalb CHF 10, ein Echtguthaben derselben Höhe bringt CHF 20 zurück.

Warum fallen Wettboni in der Schweiz kleiner aus als bei Anbietern im Ausland?

Weil sie es müssen. Freispiele und Gratisguthaben benötigen die vorherige Zustimmung der Gespa, Art. 75 Abs. 2 BGS, und 2025 gab die Aufsicht 24 Zustimmungen an die Loterie Romande und 8 an Swisslos. Dazu kommen eine geschlossene Liste erlaubter Wettarten und eine enge Begrenzung auf zwei Veranstalter.

Wie lassen sich Boni verschiedener Buchmacher vergleichen, ohne nur auf die Summe zu schauen?

Man vergleicht die Bedingungen, nicht den Betrag. Entscheidend sind vier Angaben: Echtgeld oder Guthaben, Umsatzbedingung und deren Höhe, Mindestquote für anrechnungsfähige Einsätze und Ablaufdatum der Aktion. Die beworbene Summe steht erst danach, weil sie ohne diese vier Angaben keine Bedeutung hat.

Lassen sich Aktionsguthaben und Boosts auszahlen?

Gratisspielguthaben ist bei beiden Schweizer Veranstaltern nicht auszahlbar. Bei Swisslos ist es ausdrücklich von der Auszahlung ausgenommen, bei der Loterie Romande ebenso. Boosts wie der Kombiboost erhöhen dagegen den Gewinnbetrag und werden als Teil der Auszahlung gutgeschrieben, sofern die Bedingungen erfüllt sind. Bei einem Cash-Out verfällt der Boost.

Wie werden Gewinne bei ausländischen Anbietern besteuert, und was heisst «je nach Kanton»?

Ausländische Anbieter unterliegen nicht der Verrechnungssteuer, anders als bewilligte Schweizer Grossspiele oberhalb des Freibetrags von CHF 1’071’000 ab dem 1.1.2026. Dafür kann die kantonale Praxis solche Gewinne erfassen – die Praxis des Kantons Thurgau behandelt sie unabhängig von der Höhe als steuerbares Einkommen. Die Schwelle unterscheidet sich je nach Kanton.

Inhalt erstellt vom Team «freiwettench.com»