Online wetten mit Startguthaben – der Gratisbetrag ist der kleinste Teil der Rechnung
Stand: 29. Oktober 2026. Die Bewilligungsangaben wurden gegen die Informationen der Gespa und der interkantonalen Geldspielaufsicht sowie gegen die veröffentlichten Teilnahmebedingungen der beiden bewilligten Veranstalter geprüft.

Wer in der Schweiz nach einem Startguthaben für Online-Wetten sucht, sucht nach einem Geschenk. Die Ernüchterung kommt in der Teilnahmebedingung, und sie kommt dort nicht als Kleingedrucktes, sondern als erste Zeile: Das Guthaben ist nicht auszahlbar. Bei der Loterie Romande standen CHF 10 Spielguthaben im Raum, insgesamt 7’000 Stück, 30 Tage gültig, an sieben Aktionstagen zwischen dem 17. Dezember 2025 und dem 10. März 2026. Ausgezahlt wird davon nichts. Nur was daraus erspielt wird. Das ist der Rechnungsbetrag, den diese Seite auflistet: nicht die Höhe des Gratisbetrags, sondern der Preis, mit dem er an den Wettenden zurückkommt.
Warum die Rechtslage das Neukundenangebot zur Ausnahme macht
In der Schweiz gibt es für Sportwetten genau zwei Veranstalter mit Bewilligung. Das ist keine Marktbeobachtung, sondern Satzungsinhalt: Die Kantone haben die Zahl der Veranstalter von Lotterien und Sportwetten auf zwei begrenzt, und das Geldspielgesetz (BGS, SR 935.51, in Kraft seit 1. Januar 2019; Art. 3 lit. c und e) rechnet Online-Sportwetten zu den Grossspielen. Aufsichtsbehörde ist die Gespa, die Interkantonale Geldspielaufsicht in Bern, gestützt auf das Geldspielkonkordat in der Fassung seit dem 1. Januar 2021. Die Eidgenössische Spielbankenkommission ist nicht zuständig; sie überwacht die Casinos.

Eine Bewilligung braucht beides: die Veranstalterbewilligung und eine Bewilligung pro Spiel (Art. 21–25 BGS). Sie gilt nur in der Schweiz (Art. 4 BGS). Daraus folgt der trockene Befund, den jede Suchanfrage nach einem Wettanbietervergleich in diesem Land zuerst verdaut werden muss: Es gibt keine Liste weiterer bewilligter Buchmacher, weil es keine gibt. Die Gespa veröffentlicht keine Anbieterliste mit Alternativen, sondern die Sperrliste der gesperrten ausländischen Domains.
Zwei Veranstalter, zwei Gebiete. Swisslos mit dem Produkt Sporttip bedient die Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH sowie den Kanton Tessin und das Fürstentum Liechtenstein (das Swisslos-Vertragsgebiet). Die Loterie Romande mit dem Produkt Jouez Sport veranstaltet für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura; sie zählt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz und 221 Mitarbeitende. Wer ausserhalb seines Gebiets wohnt, bekommt kein Konto – das ist keine Kulanzfrage, sondern die Grenze der Bewilligung.
Dasselbe Gesetz, das den Markt so eng hält, beschränkt auch die Gratiskultur. Gratisangebote bedürfen der Zustimmung der Gespa (Art. 75 Abs. 2 BGS). Die Aktionsdichte spiegelt dies wider: 2025 wurden 24 Zustimmungen für die Loterie Romande und 8 für Swisslos erteilt. Die Bedingungen einer solchen Aktion sind dabei in den Teilnahmebedingungen des jeweiligen Veranstalters festgelegt.
Dazu kommt der Werbeparagraf. Werbung darf nicht aufdringlich oder irreführend sein und sich nicht an Minderjährige oder gesperrte Personen richten (Art. 74 BGS). Werbung für ein Geldspiel, das in der Schweiz nicht erlaubt ist, ist verboten (Art. 74 Abs. 3 BGS) und wird mit einer Busse bis CHF 500’000 bestraft (Art. 131 BGS). Ein Zeitfensterverbot für Werbung existiert nicht. Was heisst das für einen Leser? Dass die Werbung, die er über ausländische Angebote sieht, in der Schweiz keine Erlaubnis hat – unabhängig davon, wie seriös die Seite aussieht.
Was in der Schweiz überhaupt gesetzt werden darf
Die erlaubte Wettpalette ist eine geschlossene Liste. Die Gespa führt die autorisierten Sportarten, Wettkämpfe und Wettarten in einer Liste in der Version vom 09.09.2026 (Art. 25 BGS, Art. 29 VGS). Qualifikationsrunden erscheinen dort nur, wenn sie genannt sind, Frauenwettkämpfe nur, wenn sie genannt sind. Rangwetten sind erlaubt, wenn die Rangierung über die Teilnahme an einem internationalen Wettkampf oder über das Podest entscheidet. Wetten auf Trainingsläufe fehlen ganz. Corner- oder Kartenmärkte finden sich in der Liste nicht, eine Esports-Sektion ebenfalls nicht. Ereignisse, an denen überwiegend Minderjährige teilnehmen, sind ausgeschlossen (Art. 25 Abs. 2 BGS). Wetten auf Wetter, Politik oder TV-Sendungen sind nicht erlaubt.

Livewetten sind zulässig, vor dem Spiel und live, soweit der Veranstalter eine entsprechend lautende Entscheidung hat; das Gesetz beschränkt Liveangebote nicht auf bestimmte Märkte. Ein Punkt, an dem die Werbung gern mehr verspricht als die Liste hergibt: Wer nach dem gratisspielguthabenfinanzierten Rundum-Paket aus Handball, Volleyball und Nischenligen sucht, landet bei einer deutlich kürzeren Auswahl als bei ausländischen Seiten.
Cash-Out ist nicht reguliert und deshalb Sache des jeweiligen Veranstalters. Bei Sporttip gibt es ihn für Einzel-, Kombinations- und Langzeitwetten, vor Spielbeginn und live, aber nur online und nur als vollständiges Cash-Out ohne Teilauszahlung. Ein ausgeführter Cash-Out lässt sich nicht rückgängig machen, und für jeden Markt zugesichert ist er nicht. Virtuelle Sportarten bleiben an dieser Stelle aussen vor. Esports erscheint in der Gespa-Liste nicht.
Der Gratisbetrag kommt mit einer Gegenleistung, die selten in der Werbung steht
Bei Swisslos lässt sich Spielguthaben auf dem Wallet per Online-Zahlungsmöglichkeit oder per Einzahlungsschein kaufen, mit einem Mindestbetrag von CHF 20; in 30 Tagen sind höchstens CHF 10’000 möglich, und ein Kauf ist nur möglich, solange das Wallet-Guthaben CHF 9’999 nicht übersteigt. Als Zahlungsart zum Aufladen des Spielkontos nennt Swisslos PostFinance Pay, wobei die Transaktion direkt in der PostFinance App bestätigt wird. Wer dort ein Konto führt, hat einen Schritt weniger im Weg als jemand, der zum Einzahlungsschein greift. Ein Detail mit Alltagswirkung, keine Nebensache.
Die Grenze zwischen auszahlbarem Guthaben und Promotionsguthaben ist die eigentliche Trennlinie dieser Seite. Bei Swisslos werden Spielguthaben innerhalb von 365 Tagen zweimal gratis auf ein auf den eigenen Namen lautendes Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto ausgezahlt; ab der dritten Auszahlung kann eine Kommission von 3 % belastet werden, die Überweisung erfolgt innert 5 bis 10 Arbeitstagen. Gratisspielguthaben aus Promotionen ist von dieser Möglichkeit ausgenommen: Es ist nicht auszahlbar. Bei der Loterie Romande gilt dieselbe Konstruktion – Gratisspielguthaben ist nicht auszahlbar –, und das Wallet-Guthaben ist auf CHF 10’000 begrenzt.
Was das Gratisspielguthaben in einem fairen Markt wert ist
Der Plan schreibt hier eine Beispielrechnung vor, und sie ist der beste Weg, die Werbefloskel «Gratisguthaben» zu übersetzen. Angenommen, ein neues Konto erhält CHF 10 Promotionsguthaben und setzt es auf einen Zwei-Weg-Markt mit Quoten von je 1.90 – ein illustratives Beispiel, kein quotierter Preis. Die Quoten 1.90 und 1.90 ergeben über alle Ausgänge des einen Marktes einen Quotenschlüssel von 1 ÷ (1/1.90 + 1/1.90), also einen Auszahlungsanteil von gerundet 95 %. Die Marge des Veranstalters auf diesem Markt beträgt die restlichen 5 %.
Der Wert des Gratisspielguthabens liegt damit in einem Band von rund CHF 4.30 bis CHF 4.75. Die Rechnung: Da der Einsatz des Gratisguthabens nicht zurückbezahlt wird, ist der Einsatz für den Wettenden nur über den Gewinnpfad etwas wert. Bei der Quote 1.90 ergibt sich je eingesetztem Franken ein Wert von (1.90 − 1) ÷ 1.90 × 0.95, also rund 0.45 Franken – das sind etwa CHF 4.50 bei CHF 10 Einsatz. Bei einer Quote von 1.50 sinkt derselbe Wert auf etwa CHF 4.30, bei einer Quote von 2.50 steigt er auf etwa CHF 4.75. Alle drei Werte unterstellen, dass ausschliesslich das Promotionsguthaben umgesetzt wird und sich aus dem Guthaben keine weiteren Kosten ergeben. Die Bandbreite zeigt, wovon der Wert abhängt: Nicht die Höhe des Guthabens entscheidet, sondern die Höhe der Quote, auf die es trifft – und die Marge, die in jeder dieser Quoten steckt.
Die Zahl, die in der Werbung steht, ist eine Gutschrift. Die Zahl, die beim Wettenden ankommt, ist ein Erwartungswert von rund CHF 4.50 von CHF 10. Was nur der Vollständigkeit halber gesagt sei: Diese Schätzung ist ein Durchschnitt über viele Wetten unter den genannten Annahmen, kein Ergebnis einer einzelnen Wette. Sie sagt nichts darüber, ob die Wette gewinnt. Sie sagt nur, was die Aktion im Mittel wert ist.
Der Kombiboost rechnet auf den Nettogewinn, nicht auf die Quote
Beim Sporttip-Kombiboost wird aus der Werbefloskel «bis zu 100 %» eine Bedingungskette, die man in voller Länge lesen muss. Der Boost gilt nur online (Prematch, Live, Systemwetten) und verlangt mindestens vier Voraussagen mit einer Quote von je mindestens 1.50. Der Bonus auf den Nettogewinn beträgt 5 % bei vier, 20 % bei sieben, 40 % bei zehn und 100 % bei fünfzehn solchen Voraussagen; Einsatz und Gewinnerhöhung sind limitiert. Die Staffelung ist der Punkt: Der Maximalwert hängt an fünfzehn Voraussagen mit Mindestquote, und wer vier Voraussagen mit 1.50 zusammenbringt, bekommt 5 % des Nettogewinns – nicht 5 % mehr Auszahlung auf den Einsatz. Ein Nettogewinn von CHF 100 wächst dann um CHF 5.
Die anderen Boost-Varianten bei Sporttip folgen derselben Logik. Quotenboosts gelten nur online für Prematch-Einzelwetten auf eine Voraussage, Profitboosts erhöhen den möglichen Nettogewinn eines definierten Sportereignisses um einen angegebenen Prozentsatz. Beide sind pro Person nur einmal nutzbar und in Einsatz und Erhöhung limitiert. Der Haken, den man kennen sollte: Bei einem Cash-Out verfällt der Boost. Wer den Gewinn vorzeitig sichern will, verliert genau die Erhöhung, für die er die Kombination gebaut hat.
Ein Mindestumsatz, der in keiner Werbeanzeige auftaucht
Swisslos und die Loterie Romande arbeiten bei Gratisguthaben mit einer Gültigkeitsfrist statt mit einer Umsatzstaffel: Die CHF 10 Spielguthaben aus der Aktion «JouezSport – Patinoires et Stades» waren 30 Tage gültig. Diese Frist ist der eigentliche Kostentreiber, denn sie zwingt zu einem Einsatz in einem Fenster, nicht zu einem Einsatz zu einem guten Preis. Ausländische Anbieter veröffentlichen dagegen Umsatzbedingungen, die das Guthaben vervielfachen sollen, bis es auszahlbar wird; ein Gratisbetrag, der erst nach vielen Umsätzen freigegeben wird, ist keine Gutschrift, sondern eine Aufgabe. Wer die eigene Grenze kennt, gewinnt bei dieser Sorte Schlagzeile nichts, weil die Frist und die Bedingung ohnehin nach einem Einsatz verlangen, den man vorher geplant haben muss.
Limiten, Pausen und Sperren: Spielerschutz ist keine Werbebeigabe
Das Geldspielgesetz kennt keine staatlich festgelegte Einzahlungsgrenze für Sportwetten. Was es kennt, ist der Limitenvorbehalt: Wer bei Swisslos zum ersten Mal an Sporttip teilnimmt, muss Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage setzen. Die Oberlimite liegt bei CHF 9’999, unter 21 Jahren bei CHF 1’000. Eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Zusätzlich ist eine freiwillige Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage möglich. Gesetzlich wäre eine Erhöhung nach 24 Stunden möglich; Swisslos und die Loterie Romande wenden in ihren eigenen Bedingungen 72 Stunden an. Der Unterschied gehört hierher, weil er in die richtige Richtung wirkt: Wer in einem schwachen Moment erhöhen will, wartet drei Tage statt einen. Ein Detail, das einen glücklich macht, wenn man es bemerkt.
Die Sperrmechanik ist zweistufig. Bei Swisslos lässt sich der Zugang produktbezogen für 1 bis 180 Tage selbst sperren, ohne Aufhebung vor Fristablauf. Eine unbefristete Spielsperre wird in einem schweizweiten Register eingetragen und gilt auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos sowie im Fürstentum Liechtenstein. Eine selbst gewählte Pause von bis zu sechs Monaten muss angeboten werden (Art. 89 VGS); wer eine freiwillige Sperre aufheben will, kann das erst nach drei Monaten, und ein Fachgremium ist daran beteiligt (Art. 84 und 81 BGS). Ausgeschlossene oder minderjährige Spielende haben keinen Anspruch auf Einsätze oder Gewinne (Art. 45 BGS). Das ist die scharfe Kante, die man kennen soll, bevor man sie braucht: Wer trotz Sperre spielt, verliert seinen Anspruch, nicht nur seinen Zugang.
Ein Wort zur Wirksamkeit des Schutzes am Verkaufspunkt, weil es die Erfolgsgeschichte gern verkürzt. Bei Testkäufen der Gespa im Jahr 2025 wurde an Verkaufsstellen in 47.5 % von 200 Fällen eine Sportwette an eine minderjährige Person verkauft. Der Kontrollmechanismus am Schalter ist also nicht streng, sondern löchrig. Im Online-Konto sieht das anders aus: Dort ist das Alter Teil der Registrierung, nicht einer Sichtprüfung.
Und der Limitenvorbehalt hat einen Adressaten, der oft verwechselt wird. Ein Gratisspielguthaben senkt die Marge in den Quoten nicht. Der Quotenschlüssel bleibt, wie er ist, egal ob der Einsatz aus der eigenen Tasche oder aus einer Gutschrift kommt. Wer einen Gratisbetrag als Polster gegen schlechte Quoten versteht, versteht ihn falsch. Genau hier zahlt sich Disziplin und nicht die Aktion aus, und genau deshalb steht eine Aktion nie für sich, sondern immer neben einer Verlustlimite.
Ein Konto, eine Identität – und eine Auszahlung auf den eigenen Namen
Online braucht es mindestens 18 Jahre für das Konto, und Minderjährige sind online nicht zugelassen (Art. 72 BGS). Bei Swisslos gilt zusätzlich: Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Swisslos-Vertragsgebiet, keine bestehende Spielsperre, und nur eine Registrierung pro Person. Die Daten werden aus dem hochgeladenen Ausweis ausgelesen und gegen Adressdatenbanken geprüft. Das ist keine Bürokratie aus Bosheit, sondern der Preis dafür, dass im ganzen Schweizer System nur auf den eigenen Namen ausgezahlt wird (Art. 50 Abs. 2 VGS). Anonyme oder Krypto-Auszahlungen existieren im bewilligten Schweizer Wettmarkt nicht, und Kredite an Spielende sind ebenfalls ausgeschlossen (Art. 75 Abs. 1 BGS). Für den Wettenden heisst das: Das Konto muss zu ihm passen, und es muss ein Kontoinhaber mit Namen sein. Wer den Weg über ein fremdes Konto sucht, verliert die Auszahlung, nicht das Konto.
Wie im Abschnitt ## Warum die Rechtslage das Neukundenangebot zur Ausnahme macht beschrieben, veröffentlicht die Gespa lediglich die Sperrliste der ausländischen Domains. Daraus folgt: Es gibt kein Zahlungssperrwerkzeug gegen unerlaubte Wettseiten. Banken und Kartensysteme blockieren solche Zahlungen in der Schweiz nicht. Wer auf einer nicht bewilligten Seite einzahlt, geht ein Rechtsverhältnis ohne Schweizer Kontrolle ein.
Wie sich Angebote ohne Schweizer Bewilligung am Schweizer Leser rechnen
Ein ausländischer Buchmacher mit einer Bewilligung aus Curaçao, Malta, Deutschland oder einem anderen Land hat in der Schweiz keine Kraft (Art. 4 BGS). Wer Sportwetten ohne Schweizer Bewilligung veranstaltet, macht sich strafbar: bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, bei gewerbsmässigem Betrieb bis zu fünf Jahren (Art. 130 BGS). Der Wettende wird nach der bundesrätlichen Auslegung nicht bestraft. Aber Einsätze und Gewinne können in einem Verfahren gegen den Veranstalter eingezogen werden, und es gibt keinen Schweizer Rechtsschutz und keine Fair-Play-Kontrolle.
Die Sperrmechanik ist eine Domain-Sperre. Die Gespa veröffentlicht eine Sperrliste der ausländischen Domains, die Schweizer Telekommunikationsanbieter per DNS blockieren (Art. 86–93 BGS; erste Liste vom 3. September 2019, 671 Domains per Ende 2025). Gesperrte Domains werden innert Stunden ersetzt – die Aufsicht nennt dafür den Begriff Domain-Hopping und führt Interwetten und Bet-at-Home als Beispiele; bet365 nennt sie als auf der Liste stehend. Die Domain-Sperre ist ein Katz-und-Maus-Werkzeug gegen den Zugang, kein Schutzmechanismus für das Geld.
Was Auszahlungen angeht, bleibt die Einordnung schlicht: Ausländische Wettgewinne unterliegen nicht der Verrechnungssteuer, aber sie fallen unter die kantonale Steuerpraxis, und diese Praxis ist nicht in allen Kantonen dieselbe. Eine Steuerverwaltung wie die des Kantons Thurgau behandelt Gewinne aus ausländischen Grossspielen als vollständig steuerbares Einkommen, unabhängig von der Höhe. Wer ein nicht bewilligtes Angebot prüft, sollte diese Frage vor dem ersten Einsatz mit dem Steuerberater oder der kantonalen Steuerverwaltung klären und nicht mit der Marketingseite des Anbieters.
Und die Kosten der bewilligten Alternative gehören auf dieselbe Seite des Vergleichs, weil sie eine hat. Der bewilligte Anbieter liefert vollen Schweizer Schutz, aber nur zwei Veranstalter, eine geschlossene Liste von Sportarten und Märkten, eine Wohnsitzbedingung und eine Identitätsprüfung. Ein ausgewogener Befund sieht so aus: Keine der beiden Seiten ist von vornherein die sichere Wahl, aber nur eine von beiden kennt den Schweizer Wettenden überhaupt als Kundschaft mit Rechten.
Ein Konto braucht 18 Jahre, eine Schweizer Adresse und ein Konto auf den eigenen Namen
Praktisch läuft die Eröffnung eines Kontos bei einem der beiden bewilligten Veranstalter in einer Reihenfolge ab, die man vorher kennen sollte. Zuerst der Ausweis, dann die Wohnsitzprüfung, dann die Limiten. Erst wenn die Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage gesetzt sind, kann die Teilnahme beginnen. Danach folgt die Wahl der Zahlungsverbindung – bei Swisslos etwa PostFinance Pay oder der Einzahlungsschein. Wer diesen Ablauf kennt, plant die Gratisaktion von Anfang an realistisch ein: Ein Guthaben, das 30 Tage gültig ist, trifft auf ein Konto, dessen Limiten schon stehen. Die Frist beginnt nicht mit der Aktionswoche, sondern mit der Aktivierung, und sie läuft auch dann, wenn der Wettende keine Wette gefunden hat, die ihm passt.
Wer wissen will, welche Bedingungen im Einzelfall gelten, liest sie in den Teilnahmebedingungen des Veranstalters nach. Bei Swisslos und der Loterie Romande sind das die Bedingungen für die Online-Teilnahme beziehungsweise das Reglement Général, und beide sind öffentlich. Diese Dokumente sind die einzige Stelle, an der ein Guthaben, eine Frist und eine Auszahlungsregel verbindlich stehen. Die Aktion selbst kennt keine zweite Quelle.
Woran sich zwei bewilligte Veranstalter und acht ausländische Anbieter vergleichen lassen
Wer nach einem Startguthaben sucht, fragt bei der Auswahl faktisch nach etwas anderem, als er zu suchen glaubt. Die Höhe eines Gratisbetrags ist nicht das Kriterium, sondern die Frage, ob Bewilligung, Umsatzbedingungen, Limiten und Auszahlungsregeln offen genannt und nachvollziehbar sind. Autorisierte Schweizer Veranstalter haben zu allen vier Punkten eine öffentlich nachlesbare Antwort; bei ausländischen Anbietern, die Schweizer Spielende antreffen, beginnt die Antwort in aller Regel bei einer Bewilligung, die in der Schweiz keine Wirkung hat, und endet bei einer Domain-Sperre, die jederzeit dazwischenkommen kann.
Bei zwei Veranstaltern ist der Gratisbetrag klein und selten. Beim Rest gibt es mehr Kreide auf der Tafel und weniger, worauf man sich im Schweizer Recht berufen könnte. Diese Beobachtung ist die Begründung für die Reihenfolge der folgenden Beurteilungen, und sie ist auch der Grund, warum die erste Spalte der Übersicht nicht der Gratisbetrag ist, sondern die Bewilligung.
| Anbieter | Bewilligungsstatus in der Schweiz | Veranstalterin oder gemeldete Bewilligung | Schweizweites Sperrregister | Schweizer Rechtsschutz |
|---|---|---|---|---|
| Swisslos Sporttip | Veranstalter- und Spielbewilligung für ein Grossspiel (BGS, SR 935.51), Aufsicht Gespa | SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Sitz Basel | Spielsperren werden im schweizweiten Register eingetragen und gelten auch für Casinos sowie in Liechtenstein | Vorhanden; Auszahlung nur auf ein Konto auf den eigenen Namen |
| Loterie Romande Jouez Sport | Veranstalter- und Spielbewilligung für ein Grossspiel (BGS, SR 935.51), Aufsicht Gespa | Société de la Loterie de la Suisse Romande | Spielsperren laufen über das Schweizer System der Sperren | Vorhanden; Auszahlung nur auf ein Konto auf den eigenen Namen |
| Coolzino | Keine Schweizer Bewilligung | Bewilligung nicht festgestellt – ohne Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS) | Nicht mit dem Schweizer Sperrregister verbunden | Keiner; Domains können auf die Gespa-Sperrliste gesetzt werden |
Die drei Zeilen trennen zwei Welten, und die dritte Spalte zeigt, warum: Bei den beiden bewilligten Veranstaltern steht ein Name, der im Grundbuch des Schweizer Geldspiels greifbar ist. Bei den ausländischen Anbietern steht eine Bewilligung, die in der Schweiz keine Kraft entfaltet. Zwischen Bewilligung und Domain-Sperre liegt nicht Grauzone, sondern die klare Regel des Art. 4 BGS.
Die acht ausländischen Anbieter der folgenden Beurteilungen — Coolzino, MrXbet, Sportuna, 20Bet, Rollbit, Wettigo, BetLabel und Funbet — stehen in dieser Übersicht nicht alle in einer Zeile, weil ihre Bewilligungslage identisch ist: keine Schweizer Bewilligung, keine festgestellte Bewilligung mit Wirkung in der Schweiz und keine Verbindung zum Schweizer Sperrregister. Sie werden hier beurteilt, weil Schweizer Spielende sie antreffen. Keiner dieser Anbieter wird hier als Alternative zu einem bewilligten Veranstalter geführt.
Die bewilligten und die grenzüberschreitenden Anbieter im Einzelnen
Swisslos Sporttip: das Konto, das Limiten vor dem ersten Einsatz verlangt
Sporttip ist die Sportwette der SWISSLOS Interkantonalen Landeslotterie Genossenschaft mit Sitz in Basel. Die Veranstaltung stützt sich auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019 (IKV 2020). Das Vertragsgebiet umfasst die Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH sowie den Kanton Tessin und das Fürstentum Liechtenstein. Nur wer dort wohnt, bekommt ein Online-Konto.
Der Einstieg ist der Punkt, an dem sich Sporttip von jedem ausländischen Anbieter unterscheidet: Vor der ersten Teilnahme müssen Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage gesetzt werden, mit einer Oberlimite von CHF 9’999 und CHF 1’000 für Personen unter 21 Jahren. Eine Erhöhung greift erst nach 72 Stunden. Einsatzseitig liegt der Mindesteinsatz für Einzel- und Kombinationswetten bei CHF 1, der Höchsteinsatz bei CHF 1’000 für eine Einzel- oder Kombinationswette und bei CHF 10’000 für eine Systemwette; Swisslos kann diese Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern, und eine Wette über der Limite wird nicht angenommen. Ein CHF 10 Gratisguthaben passt also bequem in den Mindesteinsatz hinein und reicht für zehn Wetten zu CHF 1 oder für eine ganze Wette zu CHF 10.
Was Sporttip an Funktionen mitbringt, ist von Bedingungen eingerahmt, die den Wert der einzelnen Funktion begrenzen. Der Cash-Out kennt keinen Teilauszug, und der Cash-Out-Betrag ist tiefer als der mögliche Gewinn ohne vorzeitigen Ausstieg, hängt vom Stand des Sportereignisses ab und kann von Swisslos jederzeit geändert werden. Bei Livewetten gilt die Wette unabhängig davon, ob das Ereignis live übertragen wird; eine Wette, die nach dem tatsächlichen Eintreffen des Wettausgangs platziert wird, zählt mit Quote 1.00, und in spielentscheidenden Situationen wie Elfmeter, roter Karte oder Videoschiedsrichter-Entscheid kann Swisslos Wetten mit Quote 1.00 werten. Zur regulären Spielzeit zählen die reguläre Spieldauer plus Nachspielzeit; Verlängerung und Penaltyschiessen nur, wenn das Wettprogramm darauf hinweist oder sie Gegenstand der Wette sind. Voneinander abhängige Wettereignisse derselben Sportveranstaltung lassen sich nur über die Bet-Builder-Funktion kombinieren; nimmt Swisslos eine solche Kombination irrtümlich ohne diese Funktion an, kann sie die ganze Kombinationswette für ungültig erklären und den Einsatz zurückerstatten.
Der Gewinnbetrag ergibt sich aus Einsatz mal Quote, bei Kombinationen mal Gesamtquote als Produkt der Einzelquoten, und wird zuerst auf zwei Nachkommastellen aufgerundet und dann auf 5 Rappen genau abgerundet. Fällt ein Ereignis aus und wird es nicht innert 48 Stunden nach dem ursprünglichen Beginn – oder im Rahmen eines Turniers – nachgeholt, ist die Wette ungültig: Einzelwetten werden zurückbezahlt, in Kombinationswetten erhält die Voraussage Quote 1.00. Gewinne, die nicht innerhalb von 26 Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung der Wettauswertung geltend gemacht werden, verfallen zugunsten des Zwecks der Swisslos; eine Einsprache gegen eine verweigerte Auszahlung ist innert 10 Tagen per eingeschriebenem Brief zu erheben.
Bei den Auszahlungen arbeitet Sporttip mit einer Schwelle: Gewinne bis CHF 1’000 pro Spielbestätigungsquittung werden automatisch dem Wallet gutgeschrieben, höhere Gewinne bei bekannter Zahlungsverbindung innert 3 Arbeitstagen auf ein Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto überwiesen. Auf der Auszahlungsseite steht die Kommission von 3 %, die ab der dritten Auszahlung innerhalb von 365 Tagen anfallen kann. Vorher sind zwei Auszahlungen gratis. Das ist die freundlichste Auszahlungsregel im Schweizer Markt – und eine, die man erst würdigt, wenn man gesehen hat, wie lange Geld bei anderen Anbietern liegen bleibt.
Das Urteil: Bei Sporttip ist der Gratisbetrag nicht der Aufhänger, sondern die Limitenarchitektur. Wer mit kleinem Budget spielt, findet hier die klarste Begrenzung – der Mindesteinsatz von CHF 1 macht aus CHF 10 Gratisguthaben zehn einzelne Wetten, und die Verlustlimite steht schon, bevor die erste davon platziert wird. Wer dagegen einen grossen Einzelgewinn in einem Zug platzieren will, stösst bei CHF 1’000 Höchsteinsatz an eine Decke, die nicht verhandelbar ist. Genau das ist der Unterschied zu den ausländischen Anbietern: nicht der Betrag, sondern die Grenze, die keiner verhandelt.
Loterie Romande Jouez Sport: die Aktion mit sieben Tagen und 7’000 Stück
Die Loterie Romande veranstaltet Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Kontaktadresse ist die Avenue de Provence 14 in 1001 Lausanne; Verkaufsstellen zählt sie 2’350 in der Westschweiz, Mitarbeitende 221. Wer in Zürich wohnt, bekommt hier kein Konto, und das ist keine Frage des Angebots, sondern der Bewilligung.
Die Aktion, die in dieser Hinsicht am meisten über den Schweizer Gratismarkt erzählt, ist «JouezSport – Patinoires et Stades». Sie lief vom 17. Dezember 2025 bis 10. März 2026 an 7 Aktionstagen. Wer innert 7 Tagen den in den National-League-Stadien verbreiteten Code im verifizierten Konto eingab, erhielt CHF 10 Spielguthaben – insgesamt 7’000 Stück, 30 Tage gültig, nicht auszahlbar. Zwei Fristen in einer Aktion: 7 Tage für die Eingabe, 30 Tage für den Einsatz. Die erste Frist ist die Entscheidende, denn wer den Code nicht innert einer Woche im verifizierten Konto eingegeben hat, war aus dem Spiel, bevor er begonnen hat. Sieben Aktionstage und 7’000 Stück für ein ganzes Land sagen mehr über die Schweizer Gratiskultur als jede Statistik: Das Volumen ist so klein, dass es in den Marketingbudgets ausländischer Anbieter als Rundungsfehler durchginge.
Zu den Wallet-Regeln gehören zwei Limiten und eine Schwelle. Einzahlungen auf das Spielerkonto sind auf höchstens CHF 10’000 pro 30 Tage begrenzt, das Wallet-Guthaben ebenfalls auf CHF 10’000. Gewinne bis CHF 1’000 netto werden direkt dem Wallet gutgeschrieben, höhere Gewinne auf das Konto der angegebenen IBAN überwiesen. Gratisspielguthaben ist nicht auszahlbar, und damit gilt auch hier: Ausgezahlt wird nur, was daraus erspielt wurde.
Das Urteil: Auffällig ist nicht der Betrag, sondern der Zwei-Fristen-Aufbau. Die Aktion verlangt vom Wettenden zuerst einen Stadionbesuch oder einen Zugang zum Code und danach eine Registrierung, die einen Ausweis, eine Adresse und eine Identitätsprüfung einschliesst – alles innerhalb von sieben Tagen. Wer an einem der sieben Aktionstage im Stadion war, aber das verifizierte Konto noch nicht hatte, verlor die Aktion an der Registrierung. Der eigentliche Engpass liegt dort und nicht in der Höhe des Guthabens. Für einen Westschweizer Stammgast ist die Rechnung trotzdem schlüssig: CHF 10 in zehn Wetten zu CHF 1, bei einem Mindesteinsatz, der genau das zulässt.
Coolzino: ein Name auf der Liste, nicht im Markt
Coolzino hat keine Schweizer Bewilligung. Nur Swisslos und die Loterie Romande dürfen in der Schweiz Sportwetten anbieten; jede andere Bewilligung hat hier keine Kraft (Art. 4 BGS). Coolzino ist nicht mit dem Schweizer Sperrregister verbunden und bietet keinen Schweizer Rechtsschutz.
Was das für einen Schweizer Wettenden bedeutet, lässt sich in drei Sätzen zusammenfassen. Das Geld liegt bei einem Veranstalter, der im Schweizer Recht nicht greifbar ist. Die Auszahlung hängt an dessen Hausregeln, nicht an einer Schweizer Bewilligungsauflage. Und die Seite, auf der man spielt, kann innerhalb von Stunden unerreichbar werden, ohne dass ein Schweizer Anspruch daraus entsteht. Wer in der Schweiz nach einem Gratisbetrag sucht, findet bei Coolzino mehr Kreide als bei den beiden bewilligten Veranstaltern – und genau darum ist die Bewilligungsspalte die erste in der Übersicht: Ein Startguthaben, das man nicht einklagen kann, ist keine Gutschrift, sondern eine Wette auf die Kulanz eines Anbieters.
Das Urteil: Der entscheidende Punkt ist nicht die Höhe eines allfälligen Bonus, sondern die Kombination aus fehlender Schweizer Bewilligung und der jederzeit möglichen Domain-Sperre. Wer hier spielt, wählt bewusst ein Verhältnis ohne Schweizer Kontrolle.
MrXbet: dasselbe Bewilligungsbild, dasselbe Risiko
MrXbet verfügt über keine Schweizer Bewilligung. Gemäss Art. 4 BGS haben ausländische Bewilligungen in der Schweiz keine Kraft. Auch MrXbet ist nicht mit dem Schweizer Sperrregister verbunden und bietet keinen Schweizer Rechtsschutz.
Der Schweizer Wettende sollte bei dieser Ausgangslage eine Frage vor alle anderen stellen: Was passiert mit einem Gratisguthaben, das nicht auszahlbar ist, wenn die Domain gesperrt wird? Die Antwort liegt in den Hausregeln des Anbieters, den man dann nicht mehr erreicht – und sie steht nicht in der Schweizer Rechtsordnung, weil der Anbieter darin nicht vorkommt. Eine Aktion, deren Bedingungen man nur auf der Seite des Veranstalters nachlesen kann, deren Erfüllung aber von der Erreichbarkeit dieser Seite abhängt, hat einen inhärenten Haken. Wer einen Gratisbetrag sucht, um überhaupt erst einzuschätzen, ob ein Anbieter zu ihm passt, dreht hier die Reihenfolge um.
Das Urteil: MrXbet unterscheidet sich in der Bewilligungslage nicht von den anderen sieben ausländischen Anbietern dieser Liste. Der eigentliche Vergleich findet nicht zwischen ihnen statt, sondern gegen die beiden bewilligten Veranstalter – und dort verliert ein Anbieter ohne Schweizer Bewilligung in jedem Punkt, der im Schweizer Recht durchsetzbar wäre.
Sportuna: die Bewilligung ist nicht die einzige Frage
Sportuna hat keine Schweizer Bewilligung und untersteht wie alle ausländischen Anbieter den Einschränkungen gemäss Art. 4 BGS. Der Anbieter ist nicht an das Schweizer Sperrregister angebunden.
Für einen Wettenden, der ein Gratisguthaben als Testballon nutzt, ist die relevante Kostenfrage eine andere als bei einem bewilligten Veranstalter. Bei Swisslos und der Loterie Romande prüft der Wettende mit dem Guthaben einen Testballon innerhalb eines Systems, in dem eine Auszahlung auf ein Konto auf den eigenen Namen gesetzlich vorgeschrieben ist (Art. 50 Abs. 2 VGS). Bei Sportuna prüft er einen Testballon in einem System, in dem diese Vorschrift nicht gilt, weil der Anbieter ihr nicht untersteht. Der Test sagt dann weniger über die Auszahlungsmoral als über die Kulanz des Tages.
Das Urteil: Sportuna ist nach denselben Kriterien beurteilt wie die beiden bewilligten Veranstalter, und nach dem Kriterium, das diese Liste an die erste Stelle setzt, scheidet der Anbieter aus – nicht wegen des Produkts, sondern wegen einer Bewilligung, die in der Schweiz keine Wirkung entfaltet.
20Bet: grosses Angebot, kleines Rechtsverhältnis
20Bet operiert ohne Schweizer Bewilligung; ausländische Lizenzen haben hier keine Kraft (Art. 4 BGS). Ein Anschluss an das Schweizer Sperrregister besteht nicht.
Für Schweizer Wettende ist das ein breites Angebot, das die beiden bewilligten Veranstalter in dieser Frequenz kaum erreichen können, da jede Gratisaktion der vorherigen Zustimmung der Gespa (Art. 75 Abs. 2 BGS) bedarf. Mit nur wenigen Zustimmungen jährlich ist der Raum für solche Angebote im Schweizer Markt begrenzt. Wer die Werbepräsenz mit einer behördlichen Bewilligung verwechselt, unterschätzt die Bedeutung der Gespa-Vorgaben für den Spielerschutz.
Das Urteil: 20Bet steht hier als Beispiel dafür, dass Werbeumfang und Rechtsstellung zwei verschiedene Dinge sind. Für einen Schweizer Wettenden, der nach einem Startguthaben sucht, bleibt am Ende die nüchterne Frage, ob Aussicht auf mehr Aktionen eine fehlende Schweizer Bewilligung aufwiegt. Nach allem, was die beiden bewilligten Veranstalter an Limiten, Sperrmechanik und Auszahlungsregeln vorweisen, tut sie das nicht.
Rollbit: ohne Sperrregister kein Schutzmechanismus
Rollbit hat keine Schweizer Bewilligung und unterliegt damit ebenfalls den Beschränkungen des Art. 4 BGS.
Der Punkt, an dem sich diese fehlende Verbindung am konkretesten auswirkt, ist die Spielsperre. Bei Swisslos lässt sich der Zugang für 1 bis 180 Tage selbst sperren, und eine unbefristete Sperre wird in einem schweizweiten Register eingetragen, das auch Casinos einschliesslich Online-Casinos sowie Liechtenstein umfasst. Wer sich sperren lässt, weil er den Überblick verloren hat, verlässt sich auf einen Mechanismus, der ausserhalb dieses Systems nicht existiert. Ein Anbieter ohne Anschluss an das Register kennt die Sperre nicht und muss sie nicht kennen. Das ist keine Kleinigkeit für jemanden, der eine Pause als Schutzmassnahme versteht, denn eine Pause, die nur bei einem Anbieter wirkt, ist keine Pause.
Das Urteil: Rollbit fällt nach demselben Massstab aus der Auswahl wie die übrigen ausländischen Anbieter, aber die fehlende Registerverbindung wiegt hier schwerer als die fehlende Bewilligung allein, weil sie einen Mechanismus betrifft, den viele Spielende aktiv nutzen wollen.
Wettigo: das Guthaben und die Frist
Wettigo hat keine Schweizer Bewilligung. 4 BGS). Eine Bewilligung ist nicht festgestellt.
Eine Gratisaktion, die unter Schweizer Recht läuft, hat einen Vorteil, der selten erwähnt wird: Ihre Fristen und ihre Auszahlungsgrenze stehen in Bedingungen, die öffentlich nachlesbar sind, und für die eine Schweizer Aufsicht zuständig ist. Bei einer nicht bewilligten Seite hängt die Einhaltung einer Frist an der Seite selbst. Wer das Gratisspielguthaben erst kurz vor Ablauf einsetzen will, muss sich darauf verlassen können, dass die Seite dann noch erreichbar ist. Über eine Domain-Sperre entscheidet der Wettende nicht, und die Gespa ersetzt gesperrte Domains nach eigener Angabe innert Stunden. Das ist der Grund, warum diese Seite die Frist eines Gratisangebots immer zusammen mit der Bewilligung liest und nicht getrennt davon.
Das Urteil: Wettigo wird hier nicht wegen seines Produkts eingeordnet, sondern wegen einer Struktur, in der eine Frist nur so viel wert ist wie die Durchsetzbarkeit dahinter. Bei den beiden bewilligten Veranstaltern ist diese Durchsetzbarkeit Teil der Bewilligung; hier ist sie es nicht.
BetLabel: mehr Kreide, weniger Boden
BetLabel besitzt keine Schweizer Bewilligung, was gemäss Art. 4 BGS bedeutet, dass ausländische Lizenzen für den Schweizer Markt keine Gültigkeit haben.
Wer die Aktionsdichte der beiden bewilligten Veranstalter als mager empfindet, hat bei einem Anbieter wie BetLabel mehr Auswahl an Gutschriften und Aktionen. Der Preis dieser Auswahl ist eine Bewilligung, die in der Schweiz nicht anerkannt ist, und eine Auszahlung, die an den Hausregeln des Anbieters hängt. Die Schweizer Alternative hat dafür eine Eigenschaft, die sich nicht in Aktionshöhe ausdrückt: Auszahlungen gehen ausschliesslich auf ein Konto auf den eigenen Namen, und dieser Grundsatz ist gesetzlich verankert und nicht verhandelbar. Ein grösserer Gratisbetrag bei einer Seite ohne Schweizer Bewilligung und eine kleinere Gutschrift bei einem bewilligten Veranstalter sind zwei verschiedene Dinge, die man nicht mit einer Zahl vergleichen kann – die eine ist Marketing, die andere ist eine Rechtsstellung.
Das Urteil: BetLabel gehört zu den Anbietern, bei denen ein Schweizer Wettender mehr Kreide auf der Tafel findet als bei Swisslos oder der Loterie Romande. Die entscheidende Zahl bleibt trotzdem die Null in der Bewilligungsspalte.
Funbet: wenn der Weg zur Auszahlung zur Kostenfrage wird
Funbet verfügt über keine Schweizer Bewilligung. Da ausländische Lizenzen hier keine Kraft haben (Art. 4 BGS), besteht weder ein Anschluss an das Schweizer Sperrregister noch ein Rechtsschutz.
Der Weg zu einer Auszahlung ist bei einem nicht bewilligten Anbieter die eigentliche Kostenfrage. Ein Anbieter ohne Schweizer Zulassung muss Gewinne nicht mit Verrechnungssteuer belasten – bei einem ausländischen Anbieter fällt sie nicht an –, dafür greift die kantonale Steuerpraxis, und die ist nicht überall gleich. Der Kanton Thurgau etwa zählt Gewinne aus ausländischen Grossspielen vollständig zum steuerbaren Einkommen, unabhängig von der Höhe. Bei einem Schweizer Sporttip- oder Jouez-Sport-Gewinn unterhalb des Steuerfreibetrags von CHF 1’071’000 pro Einzelgewinn (ab 1. Januar 2026; CHF 1’070’400 im Jahr 2025) fällt keine Einkommenssteuer an, und bei einem typischen Einsatz ist dieser Betrag unerreichbar. Die kantonalen Freibeträge weichen voneinander ab, weshalb hier «je nach Kanton» gilt und nicht eine einzige Zahl. Wer diese Frage im Voraus klärt – mit dem Steuerberater oder der kantonalen Steuerverwaltung –, stellt fest, dass die ausländische Auszahlung steuerlich nicht automatisch günstiger ist.
Das Urteil: Funbet reiht sich in eine Gruppe ein, in der die Bewilligungslage gleich ist und der Unterschied in der Domain liegt. Für diese Seite zählt am Ende nur, was für alle acht gleich gilt und bei beiden bewilligten Veranstaltern anders ist: Wo keine Schweizer Bewilligung steht, steht auch kein Schweizer Anspruch.
Was ein Gratisangebot auf den einzelnen Franken gerechnet übrig lässt
Die Bandbreite von rund CHF 4.30 bis CHF 4.75 aus der Beispielrechnung ist die Antwort auf die Frage, was ein Promotionsguthaben von CHF 10 im Durchschnitt wert ist. Sie ist keine Antwort auf die Frage, was es einbringt. Der Unterschied zwischen beiden Fragen ist der ganze Punkt dieser Seite: Ein Guthaben, das nicht auszahlbar ist, dessen Einsatz nicht zurückfliesst und dessen Quote von der Marge des Veranstalters abhängt, ist keine Gutschrift, sondern ein Rabatt auf den ersten Einsatz. Und ein Rabatt, der an eine 30-tägige Frist geknüpft ist, ist nur so viel wert wie die Fähigkeit des Wettenden, in dieser Frist einen Einsatz zu finden, der ihm auch ohne den Rabatt gepasst hätte.
Dasselbe gilt für den Kombiboost, nur mit anderer Staffelung. 5 % auf einen Nettogewinn bei vier Voraussagen mit je mindestens 1.50 ist eine Erhöhung, die nur so viel einbringt, wie der Nettogewinn beträgt. Der Boost macht einen Gewinn grösser und eine Verlustwette nicht besser. Wer eine Kombination nur wegen des Boosts auf fünfzehn Voraussagen aufbläht, tauscht eine höhere Erhöhung gegen eine kleinere Wahrscheinlichkeit ein – und der Cash-Out, mit dem man den Ausgang vorzeitig begradigen könnte, lässt die Erhöhung verfallen.
Die Kosten der Aktion sind also nicht in Franken angegeben, sondern in Bedingungen. Eine 30-Tage-Frist. Eine Bewilligung, die in der Schweiz keine Wirkung hat oder eben doch. Eine Auszahlung, die nur auf ein Konto auf den eigenen Namen geht. Eine Limite, die vor dem ersten Einsatz steht. Und eine Steuerfrage, die je nach Kanton unterschiedlich Antworten gibt. Das ist die Liste, die man prüfen sollte, bevor man prüft, wie hoch ein Gratisbetrag ist. Wer das tut, wird feststellen, dass die beiden bewilligten Schweizer Veranstalter bei jedem dieser Punkte nachlesbare Antworten haben – und dass die Grösse des Gratisbetrags das einzige Kriterium ist, bei dem die anderen gewinnen.
Häufige Fragen zu Startguthaben bei Online-Wetten
Gibt es bei Swisslos oder der Loterie Romande ein Startguthaben für neue Spielerkonten?
Ein dauerhaftes Willkommensguthaben existiert bei beiden nicht. Da Gratisangebote gemäss Art. 75 Abs. 2 BGS der Zustimmung der Gespa bedürfen, sind Aktionen zeitlich begrenzt und spezifisch gestaltet. Neue Konten erhalten keine automatische Gutschrift.
Warum brauchen Gratisspiele die vorgängige Zustimmung der Gespa?
Art. 75 Abs. 2 BGS macht aus jedem Gratisangebot einen genehmigungspflichtigen Vorgang, weil der Gratisbetrag Anreiz zur Teilnahme am Geldspiel ist. Die Aufsicht prüft jede Aktion einzeln, weshalb die Zahl der Gratisaktionen klein bleibt und die Beträge bescheiden sind – für Werbeverantwortliche eine Bremse, für Wettende der Grund, warum das Angebot so aussieht.
Wie lief die Aktion der Loterie Romande mit CHF 10 Spielguthaben in den National-League-Stadien?
«JouezSport – Patinoires et Stades» lief vom 17. Dezember 2025 bis 10. März 2026 an 7 Aktionstagen. Wer innert 7 Tagen den in den Stadien verbreiteten Code im verifizierten Konto eingab, erhielt CHF 10 Spielguthaben, insgesamt 7’000 Stück, 30 Tage gültig und nicht auszahlbar.
Lässt sich Promotionsguthaben auszahlen, oder nur ein daraus erzielter Gewinn?
Promotionsguthaben ist nicht auszahlbar, bei der Loterie Romande wie bei Swisslos. Auszahlbar ist nur das, was in ein auf den eigenen Namen lautendes Konto fliesst – bei Swisslos zweimal innerhalb von 365 Tagen gratis, danach kann eine Kommission von 3 % anfallen. Ein aus dem Guthaben erspielter Gewinn folgt denselben Auszahlungsregeln wie ein Einsatz aus eigener Tasche.
Was verlangt der Sporttip-Kombiboost, und ab wie vielen Voraussagen gilt er?
Der Kombiboost gilt nur online für Prematch-, Live- und Systemwetten und verlangt mindestens vier Voraussagen mit je mindestens 1.50 Quote. Der Bonus auf den Nettogewinn steigt von 5 % bei vier über 20 % bei sieben und 40 % bei zehn auf 100 % bei fünfzehn Voraussagen; Einsatz und Erhöhung sind limitiert, und ein Cash-Out lässt den Boost verfallen.
Welche Risiken bestehen bei Gratis-Startguthaben ohne Schweizer Bewilligung?
Eine ausländische Bewilligung hat in der Schweiz keine Kraft (Art. 4 BGS). Es fehlen Schweizer Rechtsschutz, Anschluss an das Sperrregister und die Pflicht zur Auszahlung auf den eigenen Namen; stattdessen drohen Domain-Sperren über die Gespa-Sperrliste und eine kantonale Besteuerung ausländischer Gewinne. Der Wettende wird nicht bestraft, Einsätze und Gewinne können aber eingezogen werden.
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Inhalt erstellt vom Team «freiwettench.com»
