Wetten mit Bitcoin in der Schweiz – was fehlende Bewilligung, Limiten und Kursrisiko wirklich kosten
29. Oktober 2026 – Bewilligungsstatus und Limiten geprüft gegen die Angaben der Gespa und die Teilnahmebedingungen von Swisslos Sporttip und Loterie Romande Jouez Sport.

Wer in der Schweiz «Wetten mit Bitcoin» sucht, landet nicht bei einem bewilligten Anbieter. Er landet auf einer ausländischen Seite, die Krypto annimmt, keine Schweizer Bewilligung hat und von der hiesigen Aufsicht nicht erfasst wird. Der Schweizer Wettmarkt ist ein anderer: Er besteht aus zwei Veranstaltern, die Sportwetten mit Wohnsitznachweis, Identitätsprüfung und Spielerkonto betreiben. Genau das ist keine technische Randnotiz, sondern die eigentliche Antwort auf die Suchanfrage – und der Punkt, an dem sich entscheidet, was ein Bitcoin-Konto gegenüber einem bewilligten Konto einbringt und was es kostet.
Die Kosten lassen sich benennen. Bitcoin ist ein offenes Netz, in dem jede Transaktion sichtbar bleibt, nur über Adressen zugeordnet und damit nicht so anonym, wie das Werbeversprechen suggeriert. Der Kurs schwankt stärker als jede Quote, die auf dem Wettschein steht. Und weil im bewilligten Schweizer Wettangebot Gewinne ausschliesslich auf ein Zahlungskonto im Namen des Kontoinhabers fliessen, existiert hier gar kein anonymer oder Krypto-Auszahlungsweg. Nicht verboten, weil es jemand so wollte – schlicht nicht Teil des Systems.
Wer trotzdem eine Seite ohne Bewilligung ausprobiert, verliert kein Recht, das er nie hatte, sondern das, was Schweizer Spielerschutz überhaupt bedeutet: die Aufsicht, den Beschwerdeweg, das Sperrregister, die Limiten. Rund eine halbe Million Franken Bussgeld drohen dem, der für ein nicht bewilligtes Glücksspiel wirbt. Die Bewilligung selbst lässt Spielende unbehelligt, der Einsatz aber ist in einem Verfahren gegen den Anbieter nicht sicher. Am Ende steht ein Handel: Der ausländische Anbieter gibt Krypto und Tempo. Beides ist nichts wert, wenn der Kurs vor dem Auszahlen ein Viertel abgibt oder wenn ausserhalb der Schweiz niemand für einen Wettschein einsteht.
Was folgt, geht Cluster für Cluster vor. Zuerst die Rechtslage, weil jeder andere Punkt von ihr abhängt. Dann der Spielerschutz, dann Krypto und Anonymität, dann der Vergleich der Anbieter, dann die Grundlagen zu Bitcoin selbst. Am Schluss die zwei Veranstalter und die zwei ausländischen Marken, die Spielende hier trotzdem antreffen.
Die Rechtslage zu Wetten ohne Verifizierung: was Bitcoin-Sportwetten in der Schweiz kosten
Der Geldspielgesetz-Rahmen ist enger als auf jeder ausländischen Wettseite. Online-Sportwetten sind ein Grossspiel nach dem Geldspielgesetz (BGS, SR 935.51, in Kraft seit 1. Januar 2019, Art. 3 lit. c und e) und werden von der Gespa beaufsichtigt – der Interkantonalen Geldspielaufsicht mit Sitz in Bern und einem Geldspielkonkordat, das seit dem 1. Januar 2021 in Kraft ist. Nicht die ESBK. Diese Aufsichtsbehörde kennt nur Casinos, und wer ihre Zuständigkeit auf Sportwetten überträgt, hat die beiden Bewilligungsarten schon verwechselt.

Eine Bewilligung braucht zwei Teile: eine Veranstalterbewilligung und eine Bewilligung pro Spiel (Art. 21–25 BGS). Sie gilt nur in der Schweiz (Art. 4 BGS). Ausländische Lizenzen – Curaçao, Malta, Deutschland, gleich welches Land – entfalten hier keine Wirkung. Das ist kein Verhandlungspunkt und keine Formalie. Es heisst: Auf einer ausländischen Seite sind Schweizer Aufsicht, Schweizer Spielerschutz und Schweizer Rechtsweg nicht vorhanden, unabhängig davon, wie ordentlich die Lizenz am Sitz des Anbieters aussieht.
Die Kantone haben die Zahl der Veranstalter von Lotterien und Sportwetten auf zwei begrenzt. Bei beiden handelt es sich um Grossspiele in öffentlicher Hand, deren Reinerträge gemeinnützigen Zwecken in den Kantonen zufliessen (Art. 125 BGS). Deshalb gibt es keine dritte bewilligte Marke und auch keine Empfehlungslücke: Die Gespa veröffentlicht nur die Sperrliste der blockierten ausländischen Domains und keine Liste weiterer Buchmacher, weil kein weiterer Buchmacher eine Bewilligung besitzt.
Die Tabelle im Abschnitt Vergleich verdeutlicht die Ausgangslage. Wer Bitcoin nur als Technik versteht, übersieht den Punkt: Das Netz ist am 3. Januar 2009 mit dem ersten Block entstanden, das Konzept dazu wurde unter dem Pseudonym «Satoshi Nakamoto» veröffentlicht, und das Whitepaper «Bitcoin: A Peer-to-Peer Electronic Cash System» datiert auf den 1. Oktober 2008. Siebzehn Jahre später ist daraus ein Marktplatz für Anbieter geworden, von denen keiner eine Schweizer Bewilligung vorzuweisen hat.
Was auf dem Spiel steht, wenn dem Anbieter kein Schweizer Recht im Nacken sitzt
Wer Sportwetten ohne Bewilligung veranstaltet, macht sich strafbar. Das Gesetz sieht bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe vor, bei gewerbsmässigem Betrieb bis zu fünf Jahre (Art. 130 BGS). Ausdrücklich nicht bestraft wird der Spielende. Wer auf einer ausländischen Seite setzt, begeht also keine Straftat.

Nur ist Straffreiheit nicht dasselbe wie Schutz. In einem Verfahren gegen den Anbieter können Einsätze und Gewinne eingezogen werden. Nicht der Spieler steht vor Gericht, sein Guthaben aber kann trotzdem weg sein. Dazu fehlt jede Fair-Play-Kontrolle: Quoten, Auszahlungen und Streitfälle regelt der Anbieter nach seinen eigenen Bedingungen, und wer dort Recht sucht, sucht es in einem Land, dessen Gerichte und dessen Sprache nicht seine sind.
Der Schweizer Wettende trägt also einen doppelten Ausfall. Erstens die normale Wettchance. Zweitens das Risiko, dass ein Guthaben auf einem Server hängt, den niemand hier kontrolliert. Das ist die eigentliche Gebühr für den Krypto-Zahlungsweg, und sie lässt sich in keiner Quotentabelle ablesen.
Der Weg, den jeder Wettende vor dem ersten Wettschein geht
Bei Swisslos gehört ein Wohnsitz zur Registrierung. Zur Online-Teilnahme braucht es mindestens 18 Jahre und Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Swisslos-Vertragsgebiet; es darf keine Spielsperre bestehen, und jede Person darf sich nur einmal registrieren. Die Daten werden aus dem hochgeladenen Ausweis ausgelesen und gegen Adressdatenbanken geprüft. Das ist die Prozedur, die in der Suchanfrage mit «ohne Verifizierung» belegt wird.
Es lohnt sich, sie nüchtern durchzurechnen. Die Prüfung kostet wenige Minuten einmalig. Was sie zurückgibt: einen Vertrag unter Schweizer Recht, ein Konto auf den eigenen Namen, ein Angebot, das von der Aufsicht abgesegnet ist. Auf der Gegenseite kostet die nicht vorhandene Prüfung den gesamten Schweizer Rechtsweg – dauerhaft, nicht einmalig.
Wer darin nur Bürokratie sieht, sollte ein zweites Element gegenrechnen. Im bewilligten Markt existiert kein anonymer Auszahlungsweg: Gewinne und Guthaben werden nur auf ein Zahlungskonto im Namen des Kontoinhabers ausbezahlt (Art. 50 Abs. 2 VGS), und Kredite an Spielende sind verboten (Art. 75 Abs. 1 BGS). Wer mit Bitcoin einzahlen möchte, um beim Auszahlen anonym zu bleiben, hat den Schweizer Markt damit schon verlassen. Das Angebot passt hier nicht zur Nachfrage, und kein bewilligter Anbieter kann sie bedienen.
Wer für unerlaubte Wetten wirbt – und was das mit dem Leser zu tun hat
Werbung für Glücksspiel, das in der Schweiz nicht erlaubt ist, ist verboten (Art. 74 Abs. 3 BGS) und wird mit einer Busse bis CHF 500’000 geahndet (Art. 131 BGS). Auch die gewöhnliche Werbung unterliegt Schranken: Sie darf nicht aufdringlich oder irreführend sein und sich nicht an Minderjährige oder gesperrte Personen richten (Art. 74 BGS). Ein Verbot zu bestimmten Tageszeiten existiert nicht, entgegen einer verbreiteten Annahme.
Wer eine ausländische Wettseite beschreibt, wirbt damit nicht. Wer sie anpreist, schon. Diese Grenze erklärt, warum die folgende Darstellung ausländischer Marken keine Empfehlung enthält und warum die Marken in keiner Zeile als legal oder sicher bezeichnet werden. Ausländische Anbieter werden hier eingeordnet, weil Schweizer Spielende ihnen begegnen – nicht weil sie eine Option unter mehreren wären.
Gratisspielguthaben brauchen vorab die Zustimmung der Gespa (Art. 75 Abs. 2 BGS, 2025 erteilte sie 24 Zustimmungen an die Loterie Romande und 8 an Swisslos). Bonusbeträge und Bedingungen stehen ausschliesslich in den Bedingungen des jeweiligen Veranstalters. Wo keine Zustimmung und keine Bedingung bekannt ist, gibt es keinen Bonus, über den sich reden liesse.
Die Sperrliste: was die Gespa blockiert und was sie nicht kann
Die Gespa veröffentlicht eine Sperrliste ausländischer Domains, die Schweizer Telekom-Anbieter per DNS blockieren (Art. 86–93 BGS). Die erste Liste stammt vom 3. September 2019, Ende 2025 umfasste sie 671 Domains. Blockierte Adressen werden innerhalb von Stunden ersetzt – Domain-Hopping. Diese Praxis ist so verlässlich, dass sich die Sperrliste ihre eigenen Beispiele liefert: Die Gespa nennt Interwetten und Bet-at-Home, und sie führt bet365 auf der Liste.
Die Zahlen lehren zwei Dinge gleichzeitig. Eine Blockade von 671 Domains ist Aufwand, aber kein Zaun. Und eine Aufsicht, die auf Blockaden setzt und gleichzeitig Warum-Fragen nicht an die Sperrliste delegiert, sagt damit offen, dass der wirksame Teil ihres Auftrags woanders liegt: beim Sperrregister und bei den Limiten, die nur bei bewilligten Veranstaltern greifen.
Für Spielende ist die Konsequenz unangenehm einfach. Die Blockade schützt nicht vor dem Angebot, sie verschiebt es. Wer eine Seite über einen anderen Weg erreicht, hat dieselbe Seite ohne Schweizer Aufsicht – nur mit dem zusätzlichen Detail, dass er sich bewusst gegen eine Warnung gestellt hat.
Spielerschutz: was ohne Bewilligung fehlt, sind Limiten, Sperren und jede Verlustbremse
Der Schweizer Spielerschutz ist nicht als App gedacht, sondern als Rechtspflicht des Veranstalters. Sportwetten stehen Personen ab 18 Jahren offen, Minderjährige sind online ausgeschlossen (Art. 72 BGS). Ein Konto pro Spieler, mit verifizierter Identität (Art. 47–52 VGS). Wer als Wettkämpfer an einem Wettereignis teilnimmt, darf auf dieses Ereignis nicht wetten. Das ist ein Kontrollsystem, das auf Identität aufbaut.
Deshalb ist die Frage «Was ist ein Wettanbieter ohne Verifizierung?» im Kern keine Produktfrage, sondern eine Frage nach dem Fundament. Ohne verifizierte Identität gibt es keinen eindeutigen Spieler, ohne eindeutigen Spieler keine personenbezogene Limite und ohne personenbezogene Limite keine Sperre, die den Namen trifft. Die Bauteile hängen zusammen; fällt das erste weg, fallen alle anderen mit.
Limiten setzt der Spieler selbst – die Aufsicht verlangt nur, dass es sie gibt
Die Limiten kommen nicht vom Staat. Der Veranstalter muss einen oder mehrere Höchstwerte für tägliche, wöchentliche oder monatliche Einsätze oder Verluste verlangen (Art. 87 VGS). Bei Swisslos müssen Spielende vor der ersten Teilnahme am Sporttip-Angebot Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage setzen, mit einer Oberlimite von CHF 9’999 und CHF 1’000 für Personen unter 21 Jahren. Eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Zusätzlich ist eine freiwillige Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage möglich. Nach Gesetz beträgt die Wartefrist bei einer Erhöhung 24 Stunden; Swisslos wendet in seinen eigenen Bedingungen 72 Stunden an.
Die Frist ist der wichtigste Satz in diesem Abschnitt. Eine Limite, die sich jederzeit anheben lässt, ist keine Limite. Drei Tage Bedenkzeit kosten genau den Moment, in dem ein schlechter Abend zu einem sehr teuren werden soll. Ein ausländisches Konto kennt diese Pause nicht, weil es keinen Veranstalter gibt, der sie gesetzlich schuldet.
Eine feste staatliche Einzahlungsobergrenze existiert in der Schweiz nicht. Wer eine Zahl wie «CHF 1’000 Einzahlungslimite» als gesetzliche Vorgabe sucht, sucht etwas, das es nicht gibt. Was existiert, ist die Pflicht des Veranstalters, Limiten vom Spieler zu verlangen – ein Unterschied, der in Vergleichstabellen regelmässig verschwimmt.
Die Spielsperre und das schweizweite Register
Eine Spielsperre ist das schärfere Werkzeug. Das Gesetz regelt die Sperre überschuldeter oder suchtgefährdeter Personen sowie die Selbstsperre, beides erfasst in einem gemeinsamen Register gesperrter Personen (Art. 80–82 BGS). Bei Swisslos lässt sich der Zugang produktbezogen für 1 bis 180 Tage selbst sperren, ohne Aufhebung vor Fristablauf. Eine unbefristete Spielsperre wird in einem schweizweiten Register eingetragen und gilt auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos sowie im Fürstentum Liechtenstein.
Dasselbe Register fordert seinen Preis zurück, wenn jemand es umgeht. Gesperrte oder minderjährige Spieler haben keinen Anspruch auf Einsätze oder Gewinne (Art. 45 BGS). Eine freiwillige Sperre kann erst nach drei Monaten aufgehoben werden (Art. 84 VGS) und bezieht eine Fachstelle mit ein (Art. 81 BGS); eine selbst gewählte Pause von bis zu sechs Monaten muss der Veranstalter anbieten (Art. 89 VGS).
Das ist ein System, das beim Einzahlen unangenehm und beim Auszahlen wertvoll wird. Auf einer Seite ohne Bewilligung fehlt dieses Register vollständig – und mit ihm der einzige Mechanismus, der über alle Anbieter hinweg funktioniert. Die Selbstsperre einer ausländischen Marke gilt für diese eine Marke. Wechseln lässt sie sich in Minuten.
Eine Einordnung, die sich in keiner Kampagne findet, gehört hierher: Die Gespa prüfte 2025 mit Testkäufen die Praxis an Verkaufsstellen, und in 47.5 % von 200 Fällen wurde eine Sportwette an eine minderjährige Person verkauft. Wer den Schweizer Spielerschutz als lückenlos darstellt, hat diese Zahl nicht gelesen. Er bleibt trotzdem die einzige Schutzstruktur, die es hier gibt.
Was ein Guthaben wert ist, wenn niemand zuständig ist
Der Ausfall lässt sich in drei Posten schreiben. Erstens: keine Limite, die den Namen trifft. Zweitens: kein Register, in das eine Sperre eingetragen werden könnte. Drittens: kein Beschwerdeweg, der in der Schweiz endet. Der dritte Posten ist der teuerste, weil er nur im Streitfall sichtbar wird, und Streitfälle sind im Wettgeschäft nicht selten – eine strittige Wertung, eine abgesagte Partie, eine Auszahlung, die auf sich warten lässt.
Im bewilligten Markt stehen dafür Regeln bereit, die teils überraschen. Wird ein Sporttip-Wettereignis abgesagt und nicht innert 48 Stunden nach dem ursprünglichen Beginn nachgeholt, ist die Wette ungültig: Einzelwetten werden zurückbezahlt, in Kombinationswetten erhält die Voraussage Quote 1.00. Solche Erstattungspflichten entstehen dort, wo eine Aufsicht hinschaut und eine Beschwerde möglich ist.
Wer also zwei Stunden investiert, um eine Seite zu finden, die ohne Ausweis auszahlt, investiert sie in die falsche Richtung. Die investierbare Stunde liegt in den Limiten beim Anbieter mit Bewilligung. Die Frage lautet nicht, wie anonym ein Konto ist, sondern wie viel von einem Guthaben man bereit ist, ohne Rechtsweg liegen zu lassen.
Krypto und Anonymität: warum die Blockchain weniger verbirgt, als die Werbung verspricht
Bitcoin ist eine Kryptowährung mit begrenzter Menge. Maximal 21 Millionen Einheiten existieren. Neue Einheiten entstehen über Blockbelohnungen, die sich alle 210’000 Blöcke halbieren; im Mittel entsteht etwa alle 10 Minuten ein neuer Block. Bis November 2012 betrug die Belohnung 50 Bitcoin, bis Juli 2016 25, bis Mai 2020 12,5 und bis April 2024 6,25; seitdem werden 3,125 Bitcoin pro neuem Block ausgezahlt.
Diese Mechanik erklärt, warum der Kurs so reagiert, wie er reagiert. Das Angebot wächst nach einer Formel, die niemand ändern kann, und Nachfrage trifft darauf. Ein Instrument mit einem so festgelegten Zufluss und einer so jungen Geschichte bewegt sich in Monaten um Grössenordnungen, die eine Fussballquote nie erreicht.
Der erste Warenaustausch gegen Bitcoin fand am 22. Mai 2010 statt: Zwei Pizzen wurden gegen 10’000 Bitcoin gehandelt. Wer diese Zahl heute liest, rechnet unwillkürlich nach, und genau darin liegt das Problem für jeden Wettschein – der Wert einer Einzahlung in Bitcoin ist an zwei Zeitpunkten ein anderer. Der Einsatz steht fest, sobald er platziert ist. Der Gegenwert in Franken steht erst fest, wenn der Gewinn auf dem eigenen Konto ist.
Was die Blockchain zeigt und was sie verbirgt
Das Netzwerk macht Transaktionen öffentlich einsehbar. Nicht die Namen der Beteiligten, sondern Beträge, Zeitpunkte und der Weg zwischen Adressen. Zuordnen lassen sich diese Adressen nur über Adressen selbst – also über den Einstiegspunkt, an dem eine Börse, ein Anbieter oder ein Vermittler einmal einen Namen verlangt hat.
Anonymität ist deshalb keine Eigenschaft von Bitcoin, sondern eine Frage der Sorgfalt auf dem Weg. Wer über eine börsenbasierte Verifizierung einsteigt, hat seinen Namen an den Anfang der Kette gestellt; was danach folgt, ist eine Bewegung, die auf einer öffentlichen Kette sichtbar bleibt. Wer über einen Wettanbieter einsteigt, der keine Prüfung verlangt, hat seine Identität bei einem Anbieter abgegeben, den keine hiesige Behörde kontrolliert. In beiden Fällen ist etwas preisgegeben. Die Wahl besteht nur darin, an wen.
Hinzu kommt die steuerliche Spur. Der Europäische Gerichtshof erklärte am 22. Oktober 2015 in der Rechtssache Hedqvist, dass beim Kauf und Verkauf von Einheiten der virtuellen Währung Bitcoin keine Mehrwertsteuer anfällt. Diese Aussage betrifft den Umtausch, nicht die Einkommensseite, und sie sagt nichts darüber, ob ein Gewinn aus einer ausländischen Wette in der Schweiz steuerbar ist. Wer daraus ableitet, Krypto-Gewinne blieben unsichtbar, leitet aus Urteilen ab, die etwas anderes entschieden haben.
Was ein Wettschein auf einer ausländischen Seite zusätzlich mitbringt: Die Begrenzung auf Schweizer Verhältnisse fehlt. Es gibt keine Verlustlimite, die auf den eigenen Namen eingetragen ist, kein Sperrregister, das weitere Seiten erfasst, und keine Beschwerdestelle in der Schweiz. Der Anbieter kann Regeln für Einzahlungen, Auszahlungen und Gebühren setzen, wie er möchte, und ändert sie nach seinem Ermessen.
Kursrisiko und Umrechnung: die Position, die auf keiner Quotentabelle steht
Zwischen Einzahlung und Auszahlung liegt ein zweiter Wetteinsatz, den niemand gewählt hat. Fällt der Kurs der eingezahlten Coins, sinkt der Wert des Guthabens, selbst wenn jede Wette richtig getippt wird. Steigt er, hilft es umgekehrt – nur ist das keine Strategie, sondern eine Position, die man nicht bestellt hat.
Für eine Gewinnrechnung ist das entscheidend. Das eingesetzte Kapital steckt in einer schwankenden Einheit, und die Auszahlung folgt dem Kurs zum Zeitpunkt der Umrechnung, nicht dem Kurs beim Einzahlen. Eine Person, die regelmässig klein setzt und ihr Guthaben über Wochen stehen lässt, trägt damit ein Kursrisiko, das grösser werden kann als der gesamte Nettoertrag der Wetten.
Bei DB Casino Wetten fällt die praktische Seite sofort auf: Wer auf solchen Seiten spielt, sieht sich Umrechnungswege und Gebühren an, die der Anbieter festlegt und ändern kann. Wie hoch ein Einsatz in Franken tatsächlich ist, hängt damit von Vorgaben ab, die ausserhalb der Schweiz entstehen und hier niemand prüft. Was das für die Betrachtung bedeutet, steht in der Einordnung der Anbieter – hier bleibt nur der Gedanke an die Kosten.
Wer experimentieren will, kann das Kursrisiko so klein wie möglich halten: kleine Beträge, kurz halten, die Auszahlung sofort veranlassen. Das ist keine Empfehlung für eine Seite, sondern der einzige Punkt, an dem ein Spieler in diesem Geschäft selbst entscheidet, wie viel er trägt.
Der Vergleich: welche Anbieter Krypto annehmen, wie sie umrechnen und was sie kosten
Die Liste der bewilligten Wettanbieter in der Schweiz enthält zwei Namen. Das ist keine Auswahl, sondern das ganze Feld, und deshalb sieht die entscheidende Vergleichsachse anders aus als auf ausländischen Portalen. Verglichen wird nicht, welcher Anbieter am schnellsten auszahlt, sondern in welchem Verhältnis eine Marke zu einer Schweizer Bewilligung steht – und was diese Stellung den Spielenden kostet.
Die zweite Besonderheit: Die Schweiz hat kein Werkzeug, mit dem Banken oder Kartenherausgeber Zahlungen an nicht bewilligte Wettseiten blockieren. Wer eine solche Blockade als Schutzmechanismus annimmt, nimmt etwas an, das es nicht gibt. Die Sperrliste richtet sich an Domain-Namen, nicht an Geldwege.
Und die dritte: Was ein Anbieter an Zahlungsmarken akzeptiert, ist seine eigene Sache und steht ausschliesslich in seinen Bedingungen. Ob und wie eine Marke Krypto annimmt, lässt sich nicht aus einer Bewilligung ableiten – in die folgende Tabelle gehört dazu nur, was der jeweilige Anbieter selbst als Organisator oder als berichteter Lizenzinhaber erkennen lässt.
| Anbieter | Bewilligungsstatus in der Schweiz | Veranstalter oder berichtete Bewilligung |
|---|---|---|
| Swisslos Sporttip | Veranstalterbewilligung und Spielbewilligung für ein Grossspiel (BGS, SR 935.51); Aufsicht Gespa | SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Sitz Basel |
| Loterie Romande Jouez Sport | Veranstalterbewilligung und Spielbewilligung für ein Grossspiel (BGS, SR 935.51); Aufsicht Gespa | Loterie Romande (Société de la Loterie de la Suisse Romande) |
| Jeux Interwetten | keine Schweizer Bewilligung | ausländische Bewilligung |
| Casino Davos | keine Schweizer Bewilligung für Wettangebote dieser Art; von der Gespa auf der Sperrliste geführt | ausländisch berichtete Bewilligung |
Die Tabelle liest sich trockener, als sie ist. Zwei Zeilen tragen eine Schweizer Bewilligung, und sie tragen sie mit zwei Teilen: Veranstalter und Spiel. Zwei weitere Zeilen tragen keine. Der Unterschied dahinter ist nicht Formalität – er entscheidet, ob ein Beschwerdeweg existiert, ob ein Sperrregister greift und ob die Limiten eines Spielenden auf seinen Namen eingetragen sind.
Auffällig ist die Zahl hinter der Sperrliste: 671 Domains hat die Gespa Ende 2025 blockiert, und Domain-Hopping ersetzt blockierte Adressen innerhalb von Stunden. Ein Vergleich, der nur nach Namen sucht, erfasst deshalb nie das ganze Feld. Er erfasst die Marken, die aktuell sichtbar sind, und die wechseln schneller, als eine Empfehlung altern kann.
Wer diesen Vergleich als Einkaufsliste liest, sollte den wichtigsten Kostenposten mitnehmen, der in keiner Spalte steht. Die Schweizer Bewilligung verlangt Aufenthalt im Vertragsgebiet: Swisslos betreut die Deutschschweizer Kantone, das Tessin und Liechtenstein, die Loterie Romande die sechs Westschweizer Kantone. Wer ausserhalb des jeweiligen Gebiets wohnt, hat keinen Zugang zum Onlinekonto – ein Punkt, der bei jeder Marke ohne Bewilligung entfällt und damit eine Attraktivität vortäuscht, die in Wahrheit nur im Fehlen der Aufsicht wurzelt.
Krypto bei bewilligten Anbietern: was das Angebot nach §8 nicht hergibt
Krypto-Einzahlung und Krypto-Auszahlung existieren im bewilligten Schweizer Sportwettenangebot nicht. Der Zahlungsweg ist gesetzlich eng: Gewinne und Guthaben gehen nur auf ein Zahlungskonto im Namen des Kontoinhabers (Art. 50 Abs. 2 VGS), Kredite an Spielende sind untersagt (Art. 75 Abs. 1 BGS). Auszahlungen in einer anonymen Einheit sind mit dieser Konstruktion unvereinbar, und wer bei einem bewilligten Veranstalter nachfragt, bekommt keine Auskunft über eine technische Grenze, sondern über eine rechtliche.
Was Spielende daraus für ihre Entscheidung ableiten können: Wenn ein Krypto-Weg zwingend gewünscht ist, kommt der Schweizer Markt nicht infrage, und die Alternative liegt ausserhalb der Aufsicht. Wer die Wahl auf dieser Grundlage trifft, trifft sie informiert. Wer sie trifft, weil eine Seite «Krypto» als Vorteil bewirbt, hat die Kosten noch nicht gegenübergestellt.
Bitcoin als Zahlungsweg: Menge, Kurs und die Kosten eines schwankenden Einsatzes
Bitcoin ist eine Kryptowährung mit begrenzter Menge von 21 Millionen Einheiten und stark schwankendem Kurs. Bei lizenzierten Schweizer Sportwetten ist sie kein Zahlungsweg. Beides gehört in denselben Satz, und der Grund ist, dass beide Tatsachen zusammenspielen: Was den Reiz ausmacht – die begrenzte Menge, der schwankende Kurs, die offene Kette – ist gleichzeitig das, was mit einer staatlich kontrollierten Auszahlung nicht zusammengeht.
Ein Blick auf die Zahlenordnung des Netzwerks hilft beim Einordnen. Die Blockbelohnung halbiert sich alle 210’000 Blöcke, im Mittel entsteht etwa alle 10 Minuten ein neuer Block, und die Belohnung liegt seit April 2024 bei 3,125 Bitcoin pro neuem Block. Davor waren es 6,25, noch weiter zurück 12,5, 25 und 50 Bitcoin – eine Verknappung, die alle vier Jahre einen neuen Schritt nimmt.
Für einen Wettschein bedeutet diese Verknappung keinen Vorteil, sondern eine Volatilität, die auf jedem Guthaben liegt. Wer eine Wette platziert, kennt seinen Einsatz in Bitcoin und seinen möglichen Gewinn in Bitcoin. Wer die Wette auszahlt, tauscht in einem Kurs, den er nicht kennt. Zwischen den beiden Zeitpunkten kann mehr passieren als in der Sportart, auf die gewettet wurde.
Wie man den Einsatz selbst nachrechnet
Die Rechnung, die ein Wettender verstehen muss, ist einfach und wird in den Bedingungen von Sporttip ausdrücklich geregelt. Der Gewinnbetrag einer Wette ergibt sich aus Einsatz mal Quote, bei Kombinationen mal der Gesamtquote, dem Produkt der Einzelquoten. Das Ergebnis wird zuerst auf zwei Nachkommastellen aufgerundet und dann auf 5 Rappen genau abgerundet.
Die zweite Stufe ist bemerkenswert. Eine Wetten mit einem Einsatz von CHF 100 und einer Quote von 2.10 ergäbe rechnerisch CHF 210,00 und wird auf einen Betrag ausgezahlt, der auf 5 Rappen endet. Für den einzelnen Wettschein ist der Effekt klein. Dass die Regeln ihn überhaupt benennen, zeigt aber, wie genau der bewilligte Rahmen die Auszahlung regelt – bis zur Rundungsstufe. Auf einer Seite ohne Bewilligung steht an dieser Stelle der Anbietertarif, und der ist änderbar.
Die verbindliche Spielzeit ist ein zweiter Posten, den viele falsch einschätzen. Bei Sporttip umfasst die reguläre Spielzeit die reguläre Spieldauer – etwa 90 Minuten im Fussball – plus Nachspielzeit; Verlängerung und Penaltyschiessen zählen nur, wenn das Wettprogramm darauf hinweist oder sie Gegenstand der Wette sind. Wer eine Wette auf den Sieger nach Verlängerung hält, ohne diesen Hinweis gelesen zu haben, hat auf etwas anderes gewettet als gedacht.
Was ein Bitcoin-Gewinn den Fiskus angeht – oder eben nicht
Gewinne aus Schweizer bewilligten Grossspielen sind bis zum Steuerfreibetrag pro Einzelgewinn einkommenssteuerfrei und werden erst darüber besteuert. Der Bundesbetrag liegt ab dem 1. Januar 2026 bei CHF 1’071’000 (2025: CHF 1’070’400). Die kantonale Schwelle weicht davon ab, deshalb gilt «je nach Kanton» und nicht eine einzelne Kantonszahl. Über der Schwelle behält der Veranstalter 35 % Verrechnungssteuer ein, die über die Deklaration des Gewinns in der Steuererklärung zurückgeholt wird.
Ein typischer Wettender gewinnt weit unter dieser Grenze. Auf seinen Gewinn fällt weder Einkommenssteuer noch Verrechnungssteuer an. Eine Wettsteuer auf den Einsatz gibt es in der Schweiz nicht – wer eine solche Zahl in einem Vergleich findet, hat eine ausländische Regel vor sich.
Anders die ausländische Seite. Gewinne von ausländischen Anbietern unterliegen nicht der Verrechnungssteuer. Die kantonale Praxis im Thurgau behandelt Gewinne aus ausländischen Grossspielen jedoch als voll steuerbares Einkommen, unabhängig von der Höhe. Wer also auf einer ausländischen Krypto-Seite gewinnt und seinen Wohnsitz in einem Kanton mit dieser Praxis hat, zahlt auf denselben Betrag Steuern, den eine Schweizer Wette steuerfrei liesse. Das ist ein Kostenposten, der in keiner Willkommensbotschaft auftaucht.
Für die persönliche Situation hilft nur eine Stelle: Steuerberater oder kantonale Steuerverwaltung fragen. Die Faustregel «Krypto ist steuerfrei» ist keine Regel, sondern eine Annahme über einen anderen Sachverhalt.
Die Wettanbieter im Einzelnen: zwei mit Bewilligung, zwei ausländische Marken im Vergleich
Vier Marken stehen hier, und sie sind nicht gleichwertig, weil sie nicht dasselbe dürfen. Die ersten zwei arbeiten mit Bewilligung und Aufsicht; die anderen zwei stehen ausserhalb beider und werden dennoch genannt, weil Schweizer Spielende ihnen begegnen. Was folgt, ordnet jede Marke einzeln ein – ohne Empfehlung, mit dem, was die Unterscheidung für den einzelnen Spielenden kostet.
Swisslos Sporttip: der Veranstalter mit Wohnsitzpflicht und präzisen Auszahlungsregeln
Swisslos ist einer der beiden Veranstalter, die das interkantonale Recht für Sportwetten überhaupt zulässt. Die Grundlage ist die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019 (IKV 2020), der Sitz liegt in Basel, und das Sportwettenangebot läuft unter dem Namen Sporttip. Die Bewilligung besteht aus zwei Teilen, der Veranstalterbewilligung und der Spielbewilligung, unter Aufsicht der Gespa.
Das Vertragsgebiet ist abgesteckt. Sporttip wird in den Kantonen AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH sowie im Kanton Tessin und im Fürstentum Liechtenstein durchgeführt. Ein Onlinekonto setzt Aufenthalt in diesem Gebiet voraus. Wer dort wohnt, hat vollen Zugang; wer in Genf oder Waadt wohnt, braucht den anderen Veranstalter – der Markt ist geteilt, nicht offen.
Die Konditionen sind präzise. Der Mindesteinsatz für Einzel- und Kombinationswetten beträgt CHF 1, der Höchsteinsatz für eine Einzel- oder Kombinationswette CHF 1’000 und für eine Systemwette CHF 10’000. Swisslos kann diese Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern, und eine Wette über der Limite wird nicht angenommen. Diese Obergrenze ist ein Spielerschutztool, das in der Praxis selten als solches gelesen wird: Sie verhindert den grossen Griff in einem Moment, in dem niemand mehr rational setzt.
Beim Auszahlen ist der Anbieter knapp, aber eindeutig. Cash-Out existiert für Einzel-, Kombinations- und Langzeitwetten, vor Spielbeginn und live, aber nur bei Online-Wetten und nur als vollständiges Cash-Out ohne Teilauszahlung. Ein ausgeführtes Cash-Out lässt sich nicht rückgängig machen, und eine Garantie für jeden Markt besteht nicht. Der Cash-Out-Betrag liegt tiefer als der mögliche nicht vorzeitige Wettgewinn, hängt vom Stand der Sportereignisse ab und kann von Swisslos jederzeit geändert werden; anbieten muss Swisslos ihn nicht für alle Wetten.
Der Kostenvorteil, den Cash-Out in der Werbung verspricht, ist damit halbiert: Man kauft Sicherheit mit einem Abschlag, und die Höhe des Abschlags bestimmt der Anbieter. Damit ist der Betrag keine faire Versicherung, sondern ein Preis, den der Veranstalter setzt.
Bei Livewetten gibt es Regeln, die einem Vergleich entgehen. Die Wette gilt unabhängig davon, ob das Ereignis live übertragen wird. Wetten, die nach dem tatsächlichen Eintreffen des Wettausgangs platziert werden, zählen mit Quote 1.00, und in spielentscheidenden Situationen – Elfmeter, Rote Karte, Videoschiedsrichter-Entscheid – kann Swisslos Wetten mit Quote 1.00 werten. Wer in solchen Momenten setzt, setzt gegen eine Uhr, nicht gegen eine Quote.
Abhängige Ereignisse derselben Sportveranstaltung lassen sich nur über die Bet-Builder-Funktion kombinieren. Nimmt Swisslos irrtümlich eine solche Kombination ohne diese Funktion an, kann sie die ganze Kombinationswette für ungültig erklären und den Einsatz zurückerstatten. Der Kombiboost gilt nur online in Prematch, Live und Systemwetten und verlangt mindestens vier Voraussagen mit einer Quote von je mindestens 1.50; der Bonus auf den Nettogewinn beträgt 5 % bei vier, 20 % bei sieben, 40 % bei zehn und 100 % bei fünfzehn solchen Voraussagen. Einsatz und Gewinnerhöhung sind limitiert. Quotenboosts gelten nur online für Prematch-Einzelwetten auf eine Voraussage, Profitboosts erhöhen den möglichen Nettogewinn eines definierten Sportereignisses um einen angegebenen Prozentsatz; beide sind pro Wettendem nur einmal nutzbar und in Einsatz und Erhöhung limitiert, und bei einem Cash-Out verfällt der Boost.
Wer den Boost ausschöpfen will, steigert zuerst das Risiko – vier Voraussagen mit je mindestens 1.50 sind vier Gelegenheiten, falsch zu liegen – und im Fall eines Cash-Outs verfällt die Erhöhung vollständig. Der Anbieter zahlt die 100 % also genau dann, wenn sie am wenigsten wert sind: bei fünfzehn richtigen Voraussagen.
Loterie Romande Jouez Sport: das Westschweizer Pendant mit eigenem Vertragsgebiet
Die Loterie Romande ist der zweite Veranstalter, den das interkantonale Recht zulässt. Sie veranstaltet Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura, nennt als Kontaktadresse die Avenue de Provence 14 in 1001 Lausanne und zählt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz sowie 221 Mitarbeitende.
Der Aufbau des Angebots ist der parallelste Punkt zum ersten Veranstalter, und das ist zugleich die ehrlichste Beschreibung dieser Marke: Es gibt keine Wahl zwischen zwei Wettkulturen, sondern nur zwischen zwei Landesteilen. Wer in Zürich wohnt, kommt an Jouez Sport nicht heran. Wer in Genf wohnt, kommt nicht an Sporttip. Das ist kein Zufall, sondern die Konsequenz aus der gleichzeitigen Begrenzung auf zwei Veranstalter und der Aufteilung in Vertragsgebiete.
Die 2’350 Verkaufsstellen sind der eigentliche Unterschied im Alltag. Ein Onlinekonto mit Identitätsprüfung und Limiten ist das eine; ein Wettangebot, das über ein dichtes Netz physischer Verkaufsstellen läuft, ist das andere. Die Verkaufsstellen sind eine Distribution in Regionalsprachen mit regionaler Präsenz, und in der Westschweiz ist dieser Weg für viele Spielende der erste Kontakt zu reguliertem Wettgeschäft. Dass die Prüfung der Gespa an Verkaufsstellen Lücken zeigt – eine Sportwette wurde 2025 in 47.5 % von 200 Testfällen an eine minderjährige Person verkauft –, schmälert diesen Punkt: Ein Netz ist kein Schutz, solange das Personal nicht prüft.
Ein Vorteil, der sich in Zahlen nicht ausdrückt: Die Sprache. Westschweizer Spielende kommen bei Jouez Sport nicht in eine fremde Wettkultur, und Streitfälle lassen sich in der eigenen Amtssprache führen. Genau dieser Posten fällt bei jeder Marke ohne Schweizer Bewilligung weg, und er taucht in keiner Vergleichstabelle auf.
Jeux Interwetten: die ausländische Bewilligung, die in der Schweiz nichts gilt
Jeux Interwetten ist eine ausländische Marke ohne Schweizer Bewilligung. Eine ausländische Bewilligung – gleich aus welchem Land – hat in der Schweiz keine Wirkung (Art. 4 BGS). Für Spielende heisst das: keine Schweizer Aufsicht, kein Schweizer Beschwerdeweg, kein Sperrregister, das über diese eine Marke hinausreicht.
Der Kostenpunkt, der hier am stärksten wiegt, ist das Gastrecht. Wer auf einer Seite ohne Bewilligung setzt, macht sich nicht strafbar – bestraft wird der Veranstalter, mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe, bei gewerbsmässigem Betrieb bis zu fünf Jahren (Art. 130 BGS). Die Einsätze und Gewinne können jedoch in einem Verfahren gegen den Anbieter eingezogen werden. Der Spielende sitzt also nicht auf der Anklagebank und trotzdem nicht sicher auf seinem Guthaben.
Dazu kommt die steuerliche Seite, die manchen überrascht. Eine ausländische Bewilligung ist keine Steuerbefreiung. Die kantonale Praxis im Thurgau behandelt Gewinne aus ausländischen Grossspielen als voll steuerbares Einkommen, unabhängig von der Höhe. Eine vergleichbare Wette bei einem bewilligten Schweizer Grossspiel bleibt unterhalb des Steuerfreibetrags steuerfrei. Wer auf einer ausländischen Seite gewinnt, kann also weniger behalten als bei einer Schweizer Wette mit identischer Quote.
Und schliesslich die Steuer des Netzwerks selbst: Die Gespa nennt Interwetten als Beispiel für Domain-Hopping. Blockierte Domains werden innerhalb von Stunden ersetzt. Eine Adresse auf der Sperrliste ist deshalb kein dauerhafter Zustand, sondern eine Momentaufnahme mit kurzer Haltbarkeit. Wer diese Marke in einem Vergleich findet, findet einen Namen, der morgen unter einer anderen Adresse stehen kann.
Casino Davos: ein Haus in der Schweiz, aber keine Bewilligung für Sportwetten
Casino Davos ist ein Schweizer Haus, aber ohne Bewilligung für diesen Bereich und von der Gespa auf der Sperrliste geführt. Der Eintrag auf dieser Liste ist der harte Teil: Sie erfasst ausländische Domains, die Schweizer Telekom-Anbieter per DNS blockieren (Art. 86–93 BGS, erste Liste vom 3. September 2019, 671 Domains Ende 2025). Wer eine solche Domain erreicht, findet Zugang über andere Wege oder gar nicht.
Ein Eintrag auf der Sperrliste ist keine Aussage über die Aufrichtigkeit eines Anbieters. Er ist eine Aussage über die Aufsichtslage: Für Schweizer Spielende ist die Seite nicht vorgesehen. Diese Unterscheidung ist wichtig, weil sie dem Schwarz-Weiss-Denken widerspricht, das Werbetexte und Warnhinweise gemeinsam pflegen. Der Eintrag sagt nichts über die Server, die Software oder die Auszahlungsmoral – die Schweizer Aufsicht hat sie nie geprüft.
Der Kostenpunkt liegt hier in der Steuerbarkeit und im Rechtsweg, nicht in der Blockade selbst. Eine Blockade, die sich umgehen lässt, verhindert nichts und dokumentiert nur, dass es niemand versucht hat. Wer sich davon abhalten lässt, spart sich genau die Posten, die im bewilligten Markt fehlen: Aufsicht, Register, Beschwerdeweg und die Limiten, die auf den eigenen Namen laufen.
Was von diesem Vergleich bleibt: Zwei Namen haben eine Schweizer Bewilligung und damit den Schutz, der dort tatsächlich existiert. Zwei Namen nicht, und bei ihnen kommt zur normalen Wettchance ein Kursrisiko, eine Steuerfolge mit Fragezeichen und ein Rechtsweg in fremder Sprache. Wie jemand mit diesen Posten umgeht, hängt davon ab, wie viel er von einem Guthaben verlieren kann, ohne dass es weh tut. Wer das ehrlich beantwortet, hat den Vergleich eigentlich schon entschieden.
Wer die Wahl ausländisch trifft, sollte die Hausaufgaben machen
Wer weiterhin eine Seite ohne Bewilligung ausprobieren möchte, kann das tun. Der vernünftige Schritt ist, sich die Bedingungen dieser Seite selbst vorzunehmen – nicht die Werbeseite, sondern die Nutzungsbedingungen, und dabei auf drei Dinge zu achten: welche Umrechnungswege und Gebühren für Ein- und Auszahlungen der Anbieter festlegt, wie er den Einsatz in Franken zum Zeitpunkt der Auszahlung berechnet, und wie er mit strittigen Wertungen umgeht.
Zweitens gehört ein eigener Blick auf die Sperrliste dazu, weil eine blockierte Domain eine Information über die Marke ist, auch wenn sie sich überbrücken lässt. Wer sie dort findet, weiss immerhin, dass die Schweizer Aufsicht sich mit der Seite befasst hat.
Drittens, und das ist der Punkt, der in keinem Vergleichsportal steht: Eine Auszahlung auf ein Konto im eigenen Namen, wie sie der bewilligte Markt per Gesetz vorsieht (Art. 50 Abs. 2 VGS), lässt sich bei solchen Anbietern nicht einklagen. Wer in einer Streitigkeit auf eine fremde Rechtsordnung angewiesen ist, verliert im Zweifel mehr als den strittigen Betrag.
Was die Krypto-Frage selbst betrifft: Es gibt in der Schweiz keinen bewilligten Wettenweg mit Bitcoin, und es wird keinen geben, solange die Auszahlung auf ein Zahlungskonto im Namen des Kontoinhabers vorgeschrieben ist. Wer das Angebot trotzdem sucht, sucht den Schweizer Markt nicht – er sucht dessen Gegenteil, und bezahlt den Unterschied mit den Schutzelementen, die im Vergleich der Anbieter aufgezählt sind.
Häufige Fragen zu Wettanbietern mit Bitcoin
Dürfen Schweizer Anbieter Gewinne in Bitcoin auszahlen?
Nein. Im bewilligten Schweizer Sportwettenangebot werden Gewinne und Guthaben ausschliesslich auf ein Zahlungskonto im Namen des Kontoinhabers ausbezahlt (Art. 50 Abs. 2 VGS); Kredite an Spielende sind verboten (Art. 75 Abs. 1 BGS). Eine anonyme Einheit hat dort keinen Platz. Zwei Veranstalter, Swisslos und Loterie Romande, haben überhaupt eine Bewilligung.
Welche Folgen hat eine Wette bei einer Seite ohne Schweizer Bewilligung für Spielende?
Der Spielende wird nicht bestraft. Die Veranstaltung selbst ist strafbar, bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe, gewerbsmässig bis zu fünf Jahren (Art. 130 BGS). Einsätze und Gewinne können aber in einem Verfahren gegen den Anbieter eingezogen werden, und es fehlen Aufsicht, Beschwerdeweg sowie das schweizweite Sperrregister.
Was ist ein Wettanbieter ohne Verifizierung, und was geht ohne Identitätsprüfung verloren?
Es sind Seiten ohne Schweizer Bewilligung, die auf einen Ausweisnachweis verzichten. Ohne verifizierte Identität existiert kein eindeutiger Spieler, also auch keine personenbezogene Verlustlimite und keine Sperre, die einen Namen trifft. Limiten verlangt der Veranstalter vom Spielenden (Art. 87 VGS); das setzt ein Konto mit geprüfter Identität voraus.
Wie wirkt sich der schwankende Bitcoin-Kurs auf Einsatz und Gewinn aus?
Einsatz und möglicher Gewinn stehen in Bitcoin fest, ihr Frankenwert nicht. Zwischen Einzahlung und Auszahlung verändert der Kurs die Beträge, und Kursschwankungen können Einsatz und Gewinn stärker verändern als jede Quote. Bei einem Guthaben, das über Wochen liegen bleibt, kann das Kursrisiko den Nettoertrag der Wetten übersteigen.
Wie werden Gewinne aus ausländischen Wetten steuerlich behandelt, und was heisst «je nach Kanton»?
Gewinne aus Schweizer bewilligten Grossspielen sind bis zum Steuerfreibetrag pro Einzelgewinn steuerfrei – ab dem 1. Januar 2026 CHF 1’071’000 auf Bundesebene –, darüber fallen 35 % Verrechnungssteuer an. Die kantonale Schwelle weicht ab, deshalb «je nach Kanton». Für ausländische Anbieter gilt: keine Verrechnungssteuer, aber die kantonale Praxis im Thurgau besteuert solche Gewinne voll, unabhängig von der Höhe.
Was bedeutet die Sperrliste der Gespa für Krypto-Wettseiten?
Die Gespa veröffentlicht ausländische Domains, die Schweizer Telekom-Anbieter per DNS blockieren (Art. 86–93 BGS, 671 Domains Ende 2025). Blockierte Adressen werden innerhalb von Stunden ersetzt – Domain-Hopping; die Gespa nennt Interwetten und Bet-at-Home. Ein Listeneintrag heisst: kein Schweizer Schutz, keine Aufsicht, kein Beschwerdeweg.
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Inhalt erstellt vom Team «freiwettench.com»
