Bonus ohne Einzahlung: In der Schweiz entscheidet nicht die Höhe, sondern die Bedingung
Stand: 29. Oktober 2026. Die Bewilligungsangaben wurden gegen die Veröffentlichungen der Gespa und die Teilnahmebedingungen von Swisslos und Loterie Romande geprüft.

Wer nach einem Bonus ohne Einzahlung sucht, sucht nach einem Geschenk. In der Schweiz bekommt er stattdessen eine Aufgabe. Zwei Veranstalter dürfen hier überhaupt Sportwetten anbieten, und beide dürfen Gratisspielguthaben nur mit vorheriger Zustimmung der Aufsicht ausgeben. Was dabei herauskommt, ist kein Willkommenspaket, sondern eine Kleinigkeit mit Bedingungen: CHF 10 Spielguthaben, dreissig Tage gültig, nicht auszahlbar. Diese drei Angaben stehen in einem Satz der Teilnahmebedingungen, und sie sind zusammen mehr wert als jede beworbene Zahl, die ohne sie auftritt.
Der Gratisbonus ist in dieser Rechtsordnung kein Marketinginstrument, sondern ein bewilligungspflichtiger Vorgang. Wer das einmal verstanden hat, liest die Angebote anders. Die Höhe des beworbenen Betrags sagt fast nichts. Entscheidend sind die Auszahlbarkeit, die Frist und die Frage, wem der Veranstalter das Guthaben überhaupt geben darf.
Die Rechtslage: Warum Gratisguthaben in der Schweiz eine Bewilligung braucht
Sportwetten sind hier ein Grossspiel nach dem Geldspielgesetz (BGS, SR 935.51, in Kraft seit 1. Januar 2019), und beaufsichtigt werden sie von der Gespa, der Interkantonalen Geldspielaufsicht mit Sitz in Bern. Nicht von der ESBK, die nur die Casinos im Blick hat. Diese Zuständigkeit ist der erste Punkt, an dem die meisten Erwartungen aus dem Ausland scheitern: Wer in der Schweiz ein Sportwettenangebot aufbauen will, braucht eine Veranstalterbewilligung und zusätzlich eine Bewilligung pro Spiel, und diese Bewilligung gilt nur in der Schweiz.

Zwei Veranstalter sind es, nicht mehr. Die Kantone haben die Zahl der Organisatoren von Lotterien und Sportwetten auf zwei begrenzt: Swisslos mit dem Produkt Sporttip und die Loterie Romande mit Jouez Sport. Die Suche nach einer Liste weiterer bewilligter Buchmacher führt deshalb ins Leere, denn es gibt sie nicht. Die Gespa veröffentlicht nur die Sperrliste der blockierten ausländischen Domains.
Was überhaupt gewettet werden darf, steht nicht im Ermessen des Anbieters, sondern in einer geschlossenen Liste. Die Gespa führt die zugelassenen Sportarten, Wettkämpfe und Wettarten (Fassung 10.09.2026, gestützt auf Art. 25 BGS). Qualifikationsrunden stehen nur darauf, wenn sie gelistet sind, Frauenwettbewerbe ebenso, Ranglistenwetten nur, wenn die Rangierung über die Teilnahme an einem internationalen Wettkampf oder das Podest entscheidet. Trainingsläufe sind ausgeschlossen. Corner- und Kartenmärkte finden sich in der Liste nicht, eine Esport-Sektion ebenfalls nicht. Veranstaltungen, an denen überwiegend Minderjährige teilnehmen, sind gesperrt.
Ein Aktionsguthaben ist vor diesem Hintergrund kein Nebenprodukt des Marketings, sondern ein eigener bewilligungspflichtiger Vorgang. Gratisspiele oder Gratisguthaben brauchen die vorherige Zustimmung der Gespa (Art. 75 Abs. 2 BGS). Dass die Aufsicht im Jahr 2025 vierundzwanzig Zustimmungen an die Loterie Romande und acht an Swisslos erteilt hat, sagt alles über das Volumen: Es ist eine Handvoll Aktionen, nicht ein Dauerangebot. Wer in einem deutschen Vergleichsportal liest, Schweizer Anbieter hätten «keine Boni», liest eine halbe Wahrheit. Sie dürfen, aber nur nach Genehmigung, und die genehmigten Aktionen sind klein.
Auch für die Werbung selbst gelten Grenzen. Sie darf nicht aufdringlich, nicht irreführend und nicht an Minderjährige oder gesperrte Personen gerichtet sein. Werbung für ein in der Schweiz nicht bewilligtes Geldspiel ist verboten (Art. 74 Abs. 3 BGS) und wird mit einer Busse bis CHF 500’000 geahndet (Art. 131 BGS). Das ist der Grund, warum eine Seite wie diese die ausländischen Marken am Ende nur beschreibt und einordnet. Ein Tageszeitverbot für Werbung existiert übrigens nicht, auch das eine Legende aus anderen Märkten.
Warum die eigenen Regeln mehr kosten als die fehlende Bewilligung
Die Bewilligungspflicht ist nicht der einzige Bremsklotz. Der zweite sitzt im Veranstalter selbst. Swisslos zahlt Spielguthaben innerhalb von 365 Tagen zweimal gratis auf ein auf den eigenen Namen lautendes Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto aus; ab der dritten Auszahlung kann eine Kommission von 3 % anfallen, und die Überweisung braucht 5 bis 10 Arbeitstage. Der entscheidende Nachsatz steht in derselben Regel: Gratisspielguthaben aus Promotionen ist nicht auszahlbar. Wer CHF 10 geschenkt bekommt und damit CHF 40 gewinnt, hat also ein Guthaben von CHF 50 auf dem Konto — auszahlbar sind davon CHF 40, und die zweite Gratisauszahlung in diesem Jahr ist dann schon verbraucht oder die dritte kostet 3 %.

Die Loterie Romande regelt es strukturell ähnlich. Einzahlungen auf das Spielerkonto sind auf höchstens CHF 10’000 pro 30 Tage begrenzt, das Wallet-Guthaben ebenfalls auf CHF 10’000, Gewinne bis CHF 1’000 netto gehen direkt ins Wallet, höhere Beträge auf das Konto der angegebenen IBAN. Gratisspielguthaben ist auch hier nicht auszahlbar. Der Massstab ist in beiden Häusern derselbe: Geschenktes bleibt Geschenktes, es wandert durch das Konto und verlässt es nicht.
Spielerschutz: Auch geschenktes Guthaben läuft durch die eigenen Limiten
Ein Guthaben ohne eigene Einzahlung fühlt sich an wie ein Freifahrtschein für ein paar Wetten. Rechtlich ist es keine. Wer bei Swisslos vor der ersten Sporttip-Teilnahme steht, muss Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage setzen, mit einer Oberlimite von CHF 9’999 und CHF 1’000 für Personen unter 21 Jahren. Eine Senkung greift sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Zusätzlich lässt sich eine freiwillige Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage setzen.
Dass eine Erhöhung 72 Stunden auf sich warten lässt, ist die eigentliche Schutzfunktion, und sie erklärt zugleich, warum der Gesetzgeber die Frist so gebaut hat: Die Aufsicht schreibt eine Wartezeit vor, die Veranstalter setzen in ihren eigenen Bedingungen 72 Stunden an. In dieser Pause soll die Entscheidung von der Eingebung getrennt werden. Ein Gratisguthaben führt an dieser Pause nicht vorbei. Das Guthaben ändert nichts an der Verlustlimite — es verkleinert sie auch nicht, es erweitert den Spielraum zum Verlieren um keinen Franken.
Der Zugang lässt sich produktbezogen für 1 bis 180 Tage sperren, ohne Aufhebung vor Fristablauf. Und eine unbefristete Spielsperre wird in ein schweizweites Register eingetragen; sie gilt auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos sowie im Fürstentum Liechtenstein. Das ist die scharfe Kante des Schweizer Modells: Eine Sperre endet nicht an der Tür des Veranstalters, bei dem sie ausgesprochen wurde, und sie lässt sich nicht durch einen zweiten Anbieter umgehen, weil es den zweiten Anbieter hier nicht gibt.
Wer gesperrt oder minderjährig ist, hat keinen Anspruch auf Einsätze oder Gewinne. Und weil die Aufsicht das nicht auf Papier prüft, sondern mit Testkäufen: Im Jahr 2025 wurde an Verkaufsstellen in 47,5 % von 200 Fällen eine Sportwette an eine minderjährige Person verkauft. Diese Zahl steht hier ohne Kommentar, weil sie keinen braucht. Sie zeigt, dass Kontrolle an der Theke ein anderes Wort für Zufall ist.
Zur Registrierung bei Swisslos braucht es mindestens 18 Jahre sowie Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Vertragsgebiet. Eine bestehende Spielsperre schliesst aus, und jede Person darf sich nur einmal registrieren. Die Daten werden aus dem hochgeladenen Ausweis ausgelesen und gegen Adressdatenbanken geprüft. Das Swisslos-Vertragsgebiet umfasst die Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH sowie den Kanton Tessin und das Fürstentum Liechtenstein. Wer in Freiburg, Genf oder im Wallis wohnt, ist dort nicht zugelassen und geht zu Jouez Sport.
Auszahlung nur auf ein Konto, das auf den eigenen Namen lautet
Ein Punkt, der in der Werbung nie auftaucht und in der Praxis jeden Versuch einer anonymen Auszahlung beendet: Gewinne und Guthaben werden nur auf ein Zahlungskonto in einem auf den Kontoinhaber lautenden Namen ausbezahlt. Krypto, Bargeld, fremde Konten — nichts davon existiert im bewilligten Schweizer Sportwettenangebot. Eine Kreditgewährung an Spielende ist ebenfalls ausgeschlossen.
Welche Zahlungsmarken ein Veranstalter akzeptiert, ist seine eigene Sache und nur seinen Bedingungen zu entnehmen. Swisslos führt PostFinance Pay als Möglichkeit, das Spielkonto aufzuladen; bestätigt wird die Transaktion direkt in der PostFinance App. Der Mindestbetrag für den Guthabenkauf liegt bei CHF 20, in 30 Tagen sind höchstens CHF 10’000 möglich, und ein Kauf ist nur zulässig, solange das Wallet-Guthaben CHF 9’999 nicht übersteigt. Wer sein Guthaben mit einem Einzahlungsschein auflädt, braucht sich über diese Grenze keine Gedanken zu machen — über die Aufladegeschwindigkeit schon.
Eine Sache, die man in Foren regelmässig liest und die falsch ist: Die Schweiz blockiert keine Zahlungen an nicht bewilligte Wettanbieter. Es gibt kein Instrument, mit dem Banken oder Kartennetzwerke solche Transaktionen sperren. Was blockiert wird, sind Domains.
Was ein Aktionsguthaben ohne Einzahlung tatsächlich ist
Ein Bonus ohne eigene Einzahlung ist im Sportwettenmarkt meistens Spielguthaben oder eine Gratiswette, und beide sind kleiner, als der Name verspricht. Der wichtigste Unterschied steht in einem Halbsatz: Bei einer Gratiswette wird der Einsatz mit dem Gewinn nicht zurückgezahlt. Wer CHF 10 als Gratiswette auf Quote 1.90 setzt, bekommt im Gewinnfall CHF 19 gutgeschrieben, abzüglich des Gratisbetrags — ausgezahlt werden also CHF 9 Gewinn, nicht CHF 19. Das ist keine Schweizer Besonderheit, sondern die Marktgewohnheit, und sie erklärt, warum ein «CHF 10 Gratiswette»-Angebot aus einem anderen Land weniger ist als CHF 10.
Aktionsguthaben ohne Einzahlung besteht in der Regel aus Spielguthaben, das sich nicht auszahlen lässt und Bedingungen unterliegt. Genau so steht es auch in den Teilnahmebedingungen der hiesigen Aktionen: Das Guthaben ist ein Guthaben, kein Geld. Es zählt auf dem Bildschirm und verschwindet an der Kasse.
Was ein solches Guthaben im Durchschnitt wert ist, lässt sich ausrechnen, und das Ergebnis ist ernüchternd. Nehmen wir einen illustrativen Zwei-Weg-Markt mit Quoten von je 1.90 — ein Beispiel, keine zitierte Quote. Der Quotenschlüssel dieses Marktes, also der Anteil aller Einsätze, der in einem Markt wieder ausbezahlt wird, liegt bei 1 ÷ (1/1.90 + 1/1.90), das sind 95 %. Die Marge des Veranstalters ist der Rest, also 5 %. Ein Promotionsguthaben von CHF 10, dessen Einsatz nicht mit dem Gewinn zurückkommt, ist damit im Durchschnitt zwischen CHF 4.2 und CHF 4.5 wert, wenn man nur das Guthaben selbst durchsetzt. Die Spanne ist nötig, weil der Wert mit der Quote einer gewählten Wette steigt und mit der Zahl der Wetten sinkt, in die das Guthaben gestückelt wird: eine einzige Wette auf einen Aussenseiter bringt nämlich mehr, eine Reihe kleiner Favoritenwetten weniger. Der Nennwert liegt bei CHF 10, der durchschnittliche Gegenwert bei weniger als der Hälfte. Wer CHF 10 für einen Sportartikel bekommt, hat CHF 10. Wer CHF 10 Spielguthaben bekommt, hat etwa CHF 4.50.
Das ist die ehrlichste Zahl, die man zu diesem Thema schreiben kann — und sie gilt unabhängig davon, wer das Guthaben ausgibt. Sie gilt für die Schweizer Aktion genauso wie für die ausländische, mit einem Unterschied: Beim ausländischen Anbieter kommt kein Schweizer Schutz dazu, keine Anbindung an das Sperrregister und keine Schweizer Rechtsposition.
Was an Aktionen dieser Art tatsächlich geboten wird
Die Aktion «JouezSport – Patinoires et Stades» der Loterie Romande lief vom 17. Dezember 2025 bis 10. März 2026 an 7 Aktionstagen. Wer innert 7 Tagen den in den National-League-Stadien verbreiteten Code im verifizierten Konto eingab, erhielt CHF 10 Spielguthaben — insgesamt 7’000 Stück, 30 Tage gültig, nicht auszahlbar. Die Aktion ist also nicht nur klein, sie ist auch mengenmässig gedeckelt: 7’000 Stück für die ganze Westschweiz. Sie kennen die Zahl der National-League-Zuschauer besser als ich; die Wahrscheinlichkeit, an einem der Aktionstage im richtigen Stadion den richtigen Zettel zu sehen, ist Teil des Produkts.
Bei Swisslos läuft der Gratisbonus in eine andere Form, nämlich in eine Erhöhung des Nettogewinns statt in ein separates Guthaben. Der Sporttip-Kombiboost gilt nur online, für Prematch-, Live- und Systemwetten, und verlangt mindestens vier Voraussagen mit einer Quote von je mindestens 1.50. Der Bonus auf den Nettogewinn beträgt 5 % bei vier, 20 % bei sieben, 40 % bei zehn und 100 % bei fünfzehn solchen Voraussagen. Einsatz und Gewinnerhöhung sind limitiert. Die Staffelung liest sich grosszügig, bis man sie an einer echten Kombination durchrechnet: Vier Voraussagen mit je Quote 1.50 ergeben eine Gesamtquote von rund 5.06, bei CHF 10 Einsatz also CHF 50.60 brutto, rund CHF 40.60 netto, davon 5 % Bonus — etwa CHF 2. Und für die hundert Prozent braucht man fünfzehn Voraussagen, bei denen eine einzige danebengeht und die ganze Erhöhung wegfällt.
Quotenboosts bei Sporttip gelten nur online für Prematch-Einzelwetten auf eine Voraussage; Profitboosts erhöhen den möglichen Nettogewinn eines definierten Sportereignisses um einen angegebenen Prozentsatz. Beide sind pro Wettende nur einmal nutzbar und in Einsatz und Erhöhung limitiert, und bei einem Cash-Out verfällt der Boost. Die letzte Bedingung ist die, über die man am längsten nachdenkt: Wer mitten im Spiel merkt, dass die Sache kippt, und deshalb aussteigen will, verliert die Erhöhung.
Der Vergleich: Wie sich die zehn Marken einordnen
Die folgende Einordnung stellt die beiden bewilligten Veranstalter den acht ausländischen Marken gegenüber, die Schweizer Spielende im Alltag antreffen. Sie stehen hier zur Einordnung, nicht zur Empfehlung. Jede ausländische Marke trägt den Vermerk «ohne Schweizer Bewilligung», und dieser Vermerk ist keine Formalie, sondern die vollständige Beschreibung ihres Status im Land: Eine ausländische Bewilligung, ob Curaçao, Malta oder Deutschland, entfaltet in der Schweiz keine Wirkung (Art. 4 BGS). Wer ohne Schweizer Bewilligung Sportwetten veranstaltet, begeht eine Straftat, die mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet wird, bei gewerbsmässigem Betrieb mit bis zu fünf Jahren (Art. 130 BGS).
| Marke | Schweizer Bewilligung | Veranstalterin oder gemeldete Bewilligung |
|---|---|---|
| Swisslos Sporttip | Veranstalterbewilligung und Spielbewilligung nach BGS, Aufsicht Gespa | SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Sitz Basel |
| Loterie Romande Jouez Sport | Veranstalterbewilligung und Spielbewilligung nach BGS, Aufsicht Gespa | Société de la Loterie de la Suisse Romande, Lausanne |
| 20Bet | keine Schweizer Bewilligung | keine Bewilligung nachweisbar, in der Schweiz ohne Wirkung |
| myBet | keine Schweizer Bewilligung | keine Bewilligung nachweisbar, in der Schweiz ohne Wirkung |
| BC.Game | keine Schweizer Bewilligung | keine Bewilligung nachweisbar, in der Schweiz ohne Wirkung |
| BassBet | keine Schweizer Bewilligung | keine Bewilligung nachweisbar, in der Schweiz ohne Wirkung |
| Unibet | keine Schweizer Bewilligung | keine Bewilligung nachweisbar, in der Schweiz ohne Wirkung |
| 22Bet | keine Schweizer Bewilligung | keine Bewilligung nachweisbar, in der Schweiz ohne Wirkung |
| bet-at-home | keine Schweizer Bewilligung | keine Bewilligung nachweisbar, in der Schweiz ohne Wirkung |
| 1Bet | keine Schweizer Bewilligung | keine Bewilligung nachweisbar, in der Schweiz ohne Wirkung |
Die Spalte mit der Bewilligung ist in dieser Tabelle die einzige, die durchgehend gefüllt ist, und das ist kein Zufall. Bei den acht ausländischen Marken fehlt die Angabe, weil es sie nicht gibt: Keine dieser Marken kann eine Schweizer Bewilligung vorweisen, und eine ausländische Meldung hätte hier ohnehin keine Kraft. Das ist der Kern des Vergleichs. Nicht die Frage, wer mehr verspricht, entscheidet, sondern die Frage, welche Rechtsposition der Spielende hat, wenn etwas schiefgeht — und bei acht der zehn Zeilen ist die Antwort: keine schweizerische.
Was das im Einzelfall kostet, ist unangenehm konkret. Wer bei einem nicht bewilligten Anbieter spielt, dessen Domain kann auf die Sperrliste der Gespa gesetzt und von Schweizer Telekommunikationsanbietern per DNS blockiert werden. Die erste Liste stammt vom 3. September 2019, am Ende des Jahres 2025 umfasste sie 671 Domains. Blockierte Domains werden innert Stunden ersetzt — die Aufsicht nennt dieses Domain-Hopping ausdrücklich und führt Interwetten, Bet-at-Home und bet365 als Beispiele. Der Spielende selbst wird nicht bestraft; die Behörden sagen das klar. Aber Einsätze und Gewinne können in einem Verfahren gegen den Anbieter eingezogen werden, und Schutz oder Fair-Play-Kontrolle existiert nicht.
Ein Hinweis, der in dieser Debatte regelmässig falsch weitergegeben wird: Ein in der Schweiz nicht bewilligtes Angebot ist nicht automatisch das bequemere. Die Prüfung der Identität, die Anbindung an das Sperrregister und die Auszahlung auf ein Konto mit dem eigenen Namen sind keine Schikane, sie sind der Preis dafür, dass eine Beschwerde überhaupt ein Ziel hat. Bei einem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung hat sie keines. Und wer die Einsätze aus dem Ausland steuerlich für harmlos hält, liest im Abschnitt «Die Steuerfrage: Wo eine Grenze im Kanton liegt» eine Zahl, die das relativiert.
Einordnung: Was Gratisguthaben wirklich ist und wer es bekommt
Spielguthaben, das nichts kostet, klingt wie der einfachste Einstieg in ein Produkt, das sonst eine Verifizierung verlangt. In der Schweiz ist es der umgekehrte Weg: Erst kommt die Prüfung, dann eventuell die Kleinigkeit. Der Grund liegt darin, dass ein Grossspiel ein bewilligtes Geschäft ist und der Gesetzgeber jede Vergünstigung als Teil dieses Geschäfts behandelt.
Der Weg bis zu einem Gratisspielguthaben hat drei Stufen, und keine lässt sich überspringen. Auf der ersten steht die Aufsicht: Ohne vorherige Zustimmung der Gespa gibt es kein Gratisspiel und kein Gratisguthaben. Auf der zweiten steht der Veranstalter: Er entscheidet in seinen eigenen Bedingungen, wie hoch das Guthaben ist, wie lange es gilt, wie oft es pro Person vergeben wird und ob es auszahlbar ist. Auf der dritten steht der Spielende: Er muss registriert, volljährig, im Vertragsgebiet wohnhaft und nicht gesperrt sein, und er muss vor der ersten Wette Verlustlimiten setzen. Wer das nicht tut, kommt gar nicht bis zur Wette, in die das Guthaben fliessen soll.
Damit beantwortet sich auch die Frage, für wen ein Bonus ohne Einzahlung überhaupt gedacht ist. Nicht für den, der gratis spielen will — dafür ist die Summe zu klein. Gedacht ist er für den, der ohnehin spielt und eine zusätzliche Wette mit reduziertem Risiko mitnimmt. Ein CHF 10 Guthaben, das im Schnitt etwa CHF 4.50 wert ist, ist ein Einstiegsrabatt, kein Kapital. Wer die Aktion zum Anlass nimmt, zum ersten Mal ein Spielerkonto zu eröffnen, sollte wissen, welchen Teil er selbst bezahlt: die Zeit für die Verifizierung, die Limiten, die er nun dauerhaft mit sich führt, und die Entscheidung über eine Frist, die er im Blick behalten muss.
Die Bedingungen, auf die es dabei ankommt, sind immer dieselben vier, nur ihre Ausprägung unterscheidet sich. Erstens die Auszahlbarkeit: Gratisspielguthaben ist bei Swisslos und bei der Loterie Romande nicht auszahlbar, es wird zu auszahlbarem Guthaben erst über den Gewinn. Zweitens die Frist: dreissig Tage in der Aktion der Loterie Romande, und die Vergabe selbst liegt nur an einzelnen Aktionstagen. Drittens der Einsatz: Bei einer Gratiswette kommt der Einsatz nicht zum Gewinn zurück, was den Wert der Wette um genau diesen Betrag drückt. Viertens die Menge: 7’000 Stück in einer ganzen Region sind eine Verteilungsfrage, keine Verfügbarkeitsfrage.
Wer diese vier Punkte prüft, braucht die beworbene Zahl daneben fast nicht mehr. Eine Aktion mit CHF 25 Guthaben und einer Wochenfrist kann schlechter sein als eine mit CHF 10 und dreissig Tagen. Und wenn die Wahl ohnehin nur zwischen zwei Veranstaltern besteht, ist der Vergleich der Höhe nach ohnehin der weniger interessante.
Die Steuerfrage: Wo eine Grenze im Kanton liegt
Gewinne aus bewilligten Schweizer Grossspielen sind bis zu einem Steuerfreibetrag pro Einzelgewinn einkommensteuerfrei und werden erst darüber besteuert. Der Freibetrag des Bundes liegt ab dem 1. Januar 2026 bei CHF 1’071’000 (in der Steuerperiode 2025: CHF 1’070’400). Der kantonale Freibetrag weicht davon ab, weshalb hier «je nach Kanton» steht und keine einzelne kantonale Zahl. Oberhalb des Freibetrags behält die Veranstalterin 35 % Verrechnungssteuer ein, die über die Steuererklärung zurückgeholt wird.
Für den typischen Wettenden heisst das: Der Gewinn liegt weit unter jeder dieser Schwellen, es fällt keine Einkommensteuer und keine Verrechnungssteuer darauf an. Ein Gratisguthaben von CHF 10, das sich verdoppelt, ist steuerlich nichts.
Bei ausländischen Anbietern sieht es anders aus. Deren Gewinne unterliegen nicht der Verrechnungssteuer, aber die kantonale Steuerpraxis kann sie als steuerbares Einkommen behandeln — im Kanton Thurgau gilt eine Praxis, die Gewinne aus ausländischen Grossspielen unabhängig von der Höhe als volles Einkommen erfasst. Wer im Ausland gewinnt, gewinnt also nicht nur ohne Schweizer Schutz, sondern unter Umständen mit einer Steuerpflicht, die im bewilligten Angebot nicht entstanden wäre. Eine allgemeine Auskunft ersetzt keine Beratung: Für die eigene Situation ist die kantonale Steuerverwaltung oder eine Steuerberatung die richtige Adresse. Eine Wettsteuer auf Einsätze gibt es in der Schweiz übrigens nicht, auch wenn das gelegentlich behauptet wird.
Die zehn Marken im Einzelnen
Swisslos Sporttip: Die Verlustlimite als erste Wette
Swisslos betreibt Sporttip gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019 (IKV 2020), mit Sitz in Basel, und veranstaltet Lotterien und Sportwetten. Für Schweizer Spielende im Vertragsgebiet ist das der Standardfall, und der erste Eindruck ist nüchtern: Wer heute ein Konto eröffnet, hat heute noch keine Wette platziert. Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage müssen vor der ersten Teilnahme gesetzt werden, die Oberlimite liegt bei CHF 9’999, für Personen unter 21 Jahren bei CHF 1’000. Eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden.
Die Einsätze selbst sind eng gefasst. Der Mindesteinsatz für Einzel- und Kombinationswetten beträgt CHF 1, der Höchsteinsatz CHF 1’000 pro Einzel- oder Kombinationswette und CHF 10’000 pro Systemwette. Swisslos kann diese Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern, und eine Wette über der Limite wird nicht angenommen. Wer mit grösseren Beträgen arbeitet, merkt das nicht sofort, sondern beim Absenden. Auch das Verhältnis zum Wettkampf ist geregelt: Wetten stehen Personen ab 18 Jahren offen, Minderjährige sind ausgeschlossen, und wer als Wettkämpfer an einem Ereignis teilnimmt, darf nicht darauf wetten.
Produktseitig ist das Angebot breiter, als der Ruf der Marke vermuten lässt. Cash-Out gibt es für Einzel-, Kombinations- und Langzeitwetten, vor Spielbeginn und live, aber nur bei Online-Wetten und nur als vollständiges Cash-Out ohne Teilauszahlung. Ein ausgeführter Cash-Out lässt sich nicht rückgängig machen, und eine Garantie für jeden Markt besteht nicht. Der Cash-Out-Betrag liegt tiefer als der mögliche nicht vorzeitige Wettgewinn, hängt vom Stand des Sportereignisses ab und kann jederzeit geändert werden.
Bei Livewetten gilt die Wette unabhängig davon, ob das Ereignis übertragen wird. Wetten, die nach dem tatsächlichen Eintreffen des Wettausgangs platziert werden, zählen mit Quote 1.00, und in spielentscheidenden Situationen — Elfmeter, Rote Karte, Videoschiedsrichter-Entscheid — kann Swisslos Wetten ebenfalls mit Quote 1.00 werten. Voneinander abhängige Wettereignisse derselben Sportveranstaltung lassen sich nur über die Bet-Builder-Funktion kombinieren; nimmt Swisslos eine solche Kombination irrtümlich ohne diese Funktion an, kann es die ganze Kombinationswette für ungültig erklären und den Einsatz zurückerstatten. Die reguläre Spielzeit umfasst die reguläre Spieldauer plus Nachspielzeit, Verlängerung und Penaltyschiessen zählen nur, wenn das Wettprogramm darauf hinweist.
Der Gewinn ergibt sich aus Einsatz mal Quote, bei Kombinationen mal Gesamtquote, wird zuerst auf zwei Nachkommastellen aufgerundet und dann auf 5 Rappen genau abgerundet. Bei einer Absage ohne Nachholung innert 48 Stunden wird die Einzelwette zurückbezahlt, in einer Kombination erhält die Voraussage Quote 1.00. Auszahlungen laufen automatisch: Gewinne bis CHF 1’000 pro Spielbestätigungsquittung gehen ins Wallet, höhere Beträge werden bei bekannter Zahlungsverbindung innert 3 Arbeitstagen auf das Schweizer oder Liechtensteiner Konto überwiesen. Wer einen Gewinn nicht innert 26 Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung der Wettauswertung geltend macht, verliert ihn zugunsten des Swisslos-Zwecks; eine Einsprache gegen eine verweigerte Auszahlung ist innert 10 Tagen per eingeschriebenem Brief zu erheben.
Das ist die einzige Marke der Liste, die ein Aktionsguthaben, eine Gewinnerhöhung und eine volle Anbindung an das Schweizer Schutzsystem in einem Konto vereint. Wer hier ein Konto eröffnet und im Vertragsgebiet wohnt, bekommt weniger Versprechen und mehr durchsetzbare Regeln. Das ist der Kern der Sache.
Loterie Romande Jouez Sport: Das Guthaben, das nur im Nest zählt
Die Loterie Romande veranstaltet Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura, mit Sitz an der Avenue de Provence 14 in Lausanne, 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz und 221 Mitarbeitenden. Wer dort wohnt, findet ein Haus mit derselben Bewilligungsgrundlage wie Swisslos und einer Aktion, die im Vergleich der interessanteste Fall ist, weil sie sich vollständig in Zahlen fassen lässt.
Die Aktion «JouezSport – Patinoires et Stades» lief vom 17. Dezember 2025 bis 10. März 2026 an 7 Aktionstagen. Der Mechanismus ist an eine Frist und einen Fundort gebunden: Wer innert 7 Tagen den in den National-League-Stadien verbreiteten Code im verifizierten Konto eingab, erhielt CHF 10 Spielguthaben, insgesamt 7’000 Stück, 30 Tage gültig, nicht auszahlbar. Verifiziertes Konto heisst, dass die Guthabenvergabe hinter der Identitätsprüfung liegt, nicht davor.
Die Kontoökonomie ist streng geregelt. Einzahlungen sind auf höchstens CHF 10’000 pro 30 Tage begrenzt, das Wallet-Guthaben ebenfalls auf CHF 10’000. Gewinne bis CHF 1’000 netto gehen direkt ins Wallet, Gewinne darüber auf das Konto der angegebenen IBAN. Gratisspielguthaben ist nicht auszahlbar. Damit gilt hier dasselbe wie bei Swisslos: Das geschenkte Guthaben zirkuliert im System, bis es in einen Gewinn umgewandelt und dieser auszahlbar wird.
Die Grenze liegt in der Erreichbarkeit. Ein Aktionstag, ein Stadion, ein Zettel, sieben Tage Frist — wer nicht ohnehin an einem National-League-Spiel war, hat von der Aktion nichts. Das ist kein Vorwurf an die Veranstalterin, sondern die Beschreibung der Bauart: Schweizer Gratisguthaben sind ein Nebeneffekt des laufenden Geschäfts, nicht ein Instrument, um neue Kundschaft ins Konto zu ziehen. Der Punkt, an dem dieses Modell schwächer ist als das von Swisslos, ist die Planbarkeit — wer ein Gratisguthaben sucht, muss auf einen Aktionstag warten und im richtigen Kanton wohnen.
20Bet: Ohne bewilligten Status bleibt nur die Marke
20Bet tritt mit Domains auf, die auf die Sperrliste der Gespa gesetzt werden können; eine Schweizer Bewilligung hat die Marke nicht. Damit fehlt die Grundlage, auf der in der Schweiz überhaupt ein Sportwettenangebot betrieben werden darf, denn nur Swisslos und die Loterie Romande dürfen dies. Ein ausländischer Sitz und eine ausländische Meldung ändern daran nichts, weil eine solche Bewilligung in der Schweiz keine Wirkung entfaltet.
Für Spielende heisst das vor allem: keine Anbindung an das schweizerische Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, und die Möglichkeit, dass der Zugang über die Domain-Sperre verschwindet und innert Stunden unter einer neuen Adresse wieder auftaucht. Bei einer Marke, über deren Bewilligungsstatus sich nichts Belastbares sagen lässt, ist das der einzige Punkt, der zählt. Was 20Bet an Boni, Quoten oder Zahlungsarten führt, ist nicht Gegenstand dieser Einordnung.
Wer vergleicht, sollte die Zeile so lesen, wie sie dasteht: Marke ohne Schweizer Bewilligung, über deren Zulassung nichts bekannt ist. Über die Höhe eines allfälligen Bonus lässt sich daraus nichts ableiten.
myBet: Eine Marke ohne schweizerische Rechtsposition
myBet steht in derselben Gruppe. Keine Schweizer Bewilligung, ausländische Meldung ohne Wirkung im Land, keine Verbindung zum Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, Domain-Sperre möglich. Was hier fehlt, ist nicht ein Produktmerkmal, sondern die Rechtsposition: Wer sich bei einem Anbieter ohne Bewilligung beschwert, beschwert sich bei niemandem, der ihn schützen muss.
Der praktische Aufwand, der daraus entsteht, lässt sich benennen. Wer sein Konto auflädt, tut das ohne die Swisslos-typische Prüfung des Kontoinhabers; wer gewinnt, wartet auf eine Auszahlung ohne Schweizer Frist; wer ein Problem hat, findet keine Stelle, die es für ihn löst. Ob und unter welchen Bedingungen myBet ein Gratisguthaben anbietet, lässt sich aus dem bewilligungsrechtlichen Status nicht ableiten, und dieser Status bleibt der einzige belastbare Punkt der Zeile.
Bemerkenswert ist nur, wie homogen diese acht Zeilen sind. Wer sie liest, liest achtmal denselben Sachverhalt — und das ist selbst ein Ergebnis des Vergleichs.
BC.Game: Kein Schweizer Schutz, keine Schweizer Bewilligung
BC.Game gehört zu den Marken, deren Domains auf die Sperrliste gesetzt werden können. Eine Schweizer Bewilligung liegt nicht vor, und ohne sie ist ein Sportwettenangebot in der Schweiz nicht zulässig. Die Aufsicht behandelt solche Angebote über die Zugangssperre, nicht über eine Zulassung.
Was das für den Einzelnen bedeutet, unterscheidet sich nicht von den Nachbarzeilen: kein Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, kein Fair-Play-Verfahren, das den Namen verdient, sowie das Risiko einer Domain-Sperre. Die Zahl der Domains auf der Sperrliste — 671 am Ende des Jahres 2025 — zeigt, dass es sich um ein Massenphänomen handelt und nicht um eine Randerscheinung.
Wer ein Konto bei einer Marke ohne Schweizer Bewilligung führt und gewinnt, sollte zudem die Steuerpraxis des eigenen Kantons kennen. Gewinne aus ausländischen Grossspielen können je nach Kanton als steuerbares Einkommen behandelt werden. Das ist der stille Kostenposten dieser Gruppe.
BassBet: Domain-Sperre statt Aufsicht
BassBet ist eine weitere Marke ohne Schweizer Bewilligung, deren Domain auf die Sperrliste der Gespa gesetzt werden kann. Damit gilt das Muster dieser Gruppe: Der Zugang kann von einem Tag auf den anderen verschwinden, weil Schweizer Telekommunikationsanbieter blockierte Domains per DNS sperren. Blockierte Domains werden innert Stunden ersetzt, was für den Betrieb spricht und für den Spielenden gegen gar nichts spricht — es heisst nur, dass die Sperre ein Hindernis ist und keine Garantie.
In der Sache bleibt es bei der Feststellung, die sich durch alle acht Zeilen zieht: keine Schweizer Bewilligung, keine Anbindung an das Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg. Wer hier spielt, spielt auf das Geschäftsgebaren eines Unternehmens, das im Land nicht zugelassen ist — mit allen Folgen, die das Wort «nicht zugelassen» trägt.
Unibet: Eine bekannte Marke, in der Schweiz ohne Status
Unibet ist ein Name, der vielen geläufig ist, und genau darin liegt die Gefahr dieser Zeile. Bekanntheit ist kein Bewilligungsmerkmal. Eine ausländische Bewilligung — gleich welchen Landes — entfaltet in der Schweiz keine Wirkung, und nur Swisslos und die Loterie Romande dürfen hier Sportwetten veranstalten.
Für Schweizer Spielende heisst das: keine Anbindung an das schweizerische Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, mögliche Domain-Sperre. Wer die Marke in einem anderen Land nutzt, nutzt ein anderes Rechtsverhältnis als das hier beschriebene. In der Schweiz ist der Status die einzige Angabe, die trägt, und sie lautet: ohne Bewilligung.
22Bet: Acht Zeilen, ein Sachverhalt
22Bet unterscheidet sich in diesem Punkt nicht von den übrigen ausländischen Marken der Liste. Keine Schweizer Bewilligung, ausländische Meldung ohne Wirkung, keine Verbindung zum Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, Domain-Sperre möglich. Was an dieser Zeile interessant ist, ist die Wiederholung selbst: Acht der zehn Marken sind in der Schweiz nach demselben Muster aufgestellt, und dieses Muster ist die eigentliche Antwort auf die Frage, wie viele Alternativen es gibt.
Es gibt keine zehn Wahlmöglichkeiten. Es gibt zwei Bewilligungen und acht Marken, die in einem Graubereich auftreten, in dem der Spielende die Risiken trägt und nicht das Unternehmen. Das ist kein moralischer Punkt, sondern eine Beschreibung der Verteilung.
bet-at-home: Ein Name aus der Sperrliste-Diskussion
bet-at-home ist eine Marke, deren Domain auf die Sperrliste gesetzt werden kann; die Aufsicht nennt bet-at-home ausdrücklich im Zusammenhang mit dem Domain-Hopping. Eine Schweizer Bewilligung liegt nicht vor, ausländische Meldungen haben im Land keine Wirkung, die Anbindung an das Sperrregister fehlt, ein Schweizer Rechtsweg existiert nicht.
Diese Zeile illustriert, was Domain-Hopping in der Praxis ist: Eine gesperrte Adresse ist kein Ende, sondern ein Wechsel. Für den Spielenden bedeutet es, dass die Erreichbarkeit eines Anbieters kein Qualitätsmerkmal ist. Erreichbar ist jeder.
1Bet: Der Vergleich endet da, wo die Bewilligung fehlt
1Bet schliesst die Liste der ausländischen Marken und damit das Muster. Keine Schweizer Bewilligung, keine Wirkung einer ausländischen Meldung, keine Anbindung an das Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, Domain-Sperre möglich. Über das konkrete Angebot dieser Marke lässt sich aus dem bewilligungsrechtlichen Status nichts ableiten, und der Status ist die einzige Angabe, die diese Zeile trägt.
Wer bis hierher gelesen hat, hat die entscheidende Zahl schon: Zwei der zehn Marken unterstehen der Gespa, die anderen acht nicht. Wer Sportwetten in der Schweiz mit einer Beschwerdemöglichkeit, einem Sperrregister und einem geprüften Auszahlungsweg sucht, hat zwei Adressen. Wer eine dritte sucht, findet sie nicht, und das ist keine Lücke in dieser Einordnung, sondern der Zustand des Marktes.
Was sich am Ende rechnet
Die Rechnung, an der sich alles entscheidet, ist klein und unauffällig: CHF 10 Promotionsguthaben, illustrativer Zwei-Weg-Markt mit Quoten von je 1.90, Quotenschlüssel 95 %, Marge 5 %. Wenn nur das Guthaben durchgesetzt wird, liegt der durchschnittliche Wert dieses Guthabens zwischen CHF 4.2 und CHF 4.5 — eine Spanne, weil der Wert mit der Quote der gewählten Wette steigt und mit der Zahl der Wetten sinkt. Der Gegenwert einer beworbenen Summe liegt also bei ungefähr der Hälfte, und dabei ist die Frist von dreissig Tagen noch nicht mitgerechnet. Wer das Guthaben verfallen lässt, hat null.
Das ist die Antwort auf die Frage, was ein Bonus ohne Einzahlung kostet. Er kostet nicht Geld — er kostet Aufmerksamkeit, und ein Teil seines Nennwerts ist Marketing. In der Schweiz ist dieser Anteil besonders klar sichtbar, weil die Aktionen so klein und die Regeln so explizit sind: nicht auszahlbar, dreissig Tage gültig, 7’000 Stück, an 7 Aktionstagen, in einem Stadion. Wer diese Angaben liest, weiss, woran er ist.
Und die wichtigste Angabe steht gar nicht in der Aktion. Sie steht im Bewilligungsvermerk. Zwei Marken in dieser Liste unterstehen der Schweizer Aufsicht und tragen die Folgen, die daran hängen: Verlustlimiten, ein Sperrregister, das über Casinos und Landesgrenzen hinaus wirkt, Auszahlung nur auf ein Konto mit dem eigenen Namen. Die anderen acht tragen keinen dieser Punkte. Ein Gratisguthaben ist die kleinste Frage auf dieser Seite. Die grösste ist, bei wem man es einlöst.
Häufige Fragen
Gibt es bei Swisslos oder der Loterie Romande einen Wettbonus ohne eigene Einzahlung?
Ja, aber in kleinem Rahmen und nur mit Zustimmung der Aufsicht. Gratisspiele und Gratisguthaben brauchen die vorherige Zustimmung der Gespa, die im Jahr 2025 vierundzwanzig solcher Zustimmungen an die Loterie Romande und acht an Swisslos erteilt hat. Die Aktion «JouezSport – Patinoires et Stades» verteilte an 7 Aktionstagen je CHF 10 Spielguthaben.
Warum bieten die beiden bewilligten Veranstalter nur wenige und kleine Aktionen an?
Weil jede Vergünstigung bewilligungspflichtig ist und die Aufsicht nur einzeln zustimmt. Swisslos und die Loterie Romande teilen den Markt unter sich auf und betreiben Sportwetten als Grossspiel, dessen Erträge öffentlichen Zwecken zufliessen. Eine Aktion mit CHF 10 Guthaben ist deshalb kein Wachstumsinstrument, sondern eine Ausnahme mit Genehmigung.
Kann ein Aktionsguthaben ohne Einzahlung direkt ausbezahlt werden, oder bleibt es an Bedingungen gebunden?
Es bleibt gebunden. Gratisspielguthaben aus Promotionen ist bei Swisslos nicht auszahlbar, und bei der Loterie Romande gilt dasselbe. Auszahlbar wird erst der daraus erzielte Gewinn. Bei Swisslos sind innerhalb von 365 Tagen zwei Auszahlungen gratis, ab der dritten kann eine Kommission von 3 % anfallen.
Wird der Einsatz einer Gratiswette bei einem Gewinn mit zurückgezahlt?
Nein, der Einsatz kommt nicht zum Gewinn zurück. Die Gratiswette bringt im Gewinnfall nur den um den Einsatz verminderten Betrag. Bei CHF 10 Gratiswette auf Quote 1.90 sind das CHF 9 Gewinn, nicht CHF 19. Deshalb ist eine Gratiswette weniger wert als derselbe Betrag in Geld.
Was bedeutet es für Wettende, wenn ausländische Seiten einen Bonus ohne Einzahlung ausloben?
Dass sie bei einem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung spielen. Eine ausländische Bewilligung entfaltet in der Schweiz keine Wirkung, es gibt keine Anbindung an das Sperrregister und keinen Schweizer Rechtsweg; Einsätze und Gewinne können in einem Verfahren gegen den Anbieter eingezogen werden. Die Domain kann zudem gesperrt werden.
Wie werden Gewinne aus einem Aktionsguthaben besteuert, und was bedeutet der Steuerfreibetrag je nach Kanton?
Gewinne aus bewilligten Schweizer Grossspielen sind bis zum Steuerfreibetrag pro Einzelgewinn steuerfrei, ab dem 1. Januar 2026 bei CHF 1’071’000. Der kantonale Freibetrag weicht davon ab. Typische Wettgewinne liegen weit darunter. Für die eigene Situation ist die kantonale Steuerverwaltung zuständig.
Bonus – freiwettench.com
Inhalt erstellt vom Team «freiwettench.com»
